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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
—3— r. 4W.
Montag, den 7. Oktober
1895.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe I zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 81/20/5igen
Staatsanleihe von 1885.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗
—VD———
anleihe von 18885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April
1895 bis 31. März 1905 nebst den Anweisungen zur
Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. März 1895
ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien—
straße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Beschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen
sowie in Frankfurt a / Main durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle seloͤst wünscht,
hat derselben persoͤnlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrüdliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats⸗
papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
find bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Röniglichen Regierxungen in den Amisblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins—
scheinauweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
find die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats⸗
papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 13. Februar 1895.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
Für die im Jahre 1896 in Berlin abzuhaltende Turn—
lehrerprufung ist Termin auf Montag, den 24. Februar 1896
und die folgenden Tage anberaumt worden.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerber
sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis zum
1. Januar 1896, MPeeldungen anderer Bewerber bei der—
jenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk der Betreffende
wohnt, ebenfalls bis zum 1. Januar k. Is. anzubringen.
Nur die in Berlin wohnenden Bewerber, welche in
Leinem Lehramte stehen, haben ihre Meldungen bei dem
Königlichen Polizei-Präsidium hierselbst bis zum 1. Januar
k. Is. einzureichen.
Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung finden
wenn ihnen die nach 84 der Prüfungsordnung voin 150. Mai
1894 vorgeschriebenen Schriftstücke ordnungsmäßig bei—
gefügt sind.
Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit bei—
zubringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein
Die Anlagen jedes Gesuches sind zu einem Hefte ver⸗
einigt vorzulegen.
Berlin, den 9. September' 1895.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Kündigung des Restes der Kurmärkischen
Schuldverschreibungen.
In der Nummer 28 unseres Amtsblattes vom 11. Juli
d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 18. Juni d. Is über die Kündigung
des Restes der Kurmärkischen Schuldverschreibungen ver—
öffentlicht worden.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam ge—
macht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung der
Kapitalbeträge rechtzeilig zu bewirken. Gleichzeitig werden
die Befitzer von Schuldverschreibungen aus den bereils früher
stattgehabten Verloosungen zur Vermeidung weiteren Zins—
derlustes an die baldige Erhebung der Kapitalbeträge wieder⸗
holt erinnert.
Trier, den 27. Juli 1895.
Königliche Regierung.
von Rosenberg-Gruszczynski