Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

E

2. ob der Tod während des aktiven Militärdienstes
nach kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit, aber in
Folge einer Dienstbeschädigung (86 1 Abs. 2 des
Besetzes),
3. ob der Tod vor Ablauf von 6 Jahren nach der
Entlassung aus dem aktiven Dienste in Folge einer
Dienstbeschädigung (5 1 Absatz 2 und 8 3 des Ge—
jetzes,) — eingetreten ist.
III. Kommen Kriegsjahre in Brrechnung, so sind die zur
Begründung derselben vorgeschriebenen Angaben in
Spalte 6 des Antrages zu machen. (Vergl. auch
Artikel 17 der Militär-Pensionsgesetzesnovelle vom 22.
Mai 1898.)
IV. Unter den Spalten 8 und 9 des Antrages ist anzu⸗
geben:
für welchen Zeitraum und an wen Gnadengebührnifse
(Gehalt, Löhnung oder Invalidenpension) aus
Militärfonds gezahlt find,
ob die Ehe bis zum Tode eines der Eheleute un—
zetrennt war, oder von wann das Ehescheidungserkenntniß
 datirt, F
der dauernde Wohnort der Wittwe, des Vormundes,
Pflegers oder der sonst zur Erhebung der Wittwen—
und Waisengelder berechtigten Person, sowie der
Rame des Vormundes ꝛc.
In den Spalten 12 und 13 sind die Wittwen- und
Waisengelder in dem Falle des 83 des Gescches speziell
zu berechnen. Falls auf Grund des Fürsorgegesetzes
bom 15. März 1886 Wittwen⸗ und Waisenrenten, oder
auf Grund des 8 32 des Militär⸗Hinterbliebenen-Ge⸗-setzes
 vom 17. Juni 1887 Wittwen⸗ und Waisengeld
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ander—
weite Gebührnisse in Betracht kommen, sind diese
stompetenzen ebenfalls in Spalte 12 und 13 zu be—
rechnen. CVergleiche 8 5 Absatz 1 des Gesetzes.)
VI. In Spalte 15 ist zu vermerken, ob der Verstorbene
im Civildienst des Reiches, eines Bundesstaates, im
Kommunal- oder Institutendienste angestellt war, ob,
für welchen Zeitraum und in welcher Höhe aus einer
dieser Stellen Gnadengebührnisse und welche Beträge
in Wittwen- und Waisengeld (aus Civilfonds) zu ge⸗
währen sind. (5 5 Abs. 2 des Gesttzes.)
VII. Die Anträge sind ohne Anschreiben vorzulegen; für
die Weitergabevermerke der Instanzen ist die Titelseite
des Antrages zu benutzen. Die Anlagen des Antrages
ind zu heften.

3.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Durch das Reichsgesetz vom 22. Mai 1895 werden
jolchen Personen des Unseroffizier- und Mannschaftenstandes
des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von
1870771, oder an den von Deutschen Staaten vor —1870
geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben und
sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unter—
id tzungsbedürftiger Lage befinden, fortlaufende monatliche
mVoraus zahldare Beihülfen zugesichert.
Nach 8 38 des Artikels III des Gesetzes entscheiden bei
Aeicher Änwartschaft — d. h. also bei Erfüllung der Be—

dingung der dauernden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit und
der vollständigen Unterstützungsbedürftigkeit — für den
Vorzug zur Erlangung einer Beihülfe:
in erster Limie: Auszeichnung vor dem Feinde,
in zweiter Linie: die frühere Zeit des Feldzugs, an
welchem der Bewerber theilgenommen hat und
in dritter Linie: das höhere Lebensalter.
Nach 8 2 des Artikels III des Gesetzes sind von der
Theilnahmeberechtigung überhaupt ausgeschloffen:
a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Invaliden—
pensionen oder entsprechende sonstige Zuwendungen
beziehen;
b) Personen. welche nach ihrer Lebensführung der beab—
sichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen sind und
Personen, welche sich nicht im Besitze der deutschen
Staatsangehörigkeit befinden.
Zu b bemerke ich ausdrücklich, daß politische Rücksichten
 bei Beurtheilung der Würdigkeit durchaus ohne
Einfluß zu bleiben haben.
Es ist selbverständlich, daß alle diejenigen ehemaligen
SZoldaten mit in Betracht zu kommen haben und beim
Zutreffen der Hülfsbedärftigkeit unterstützungsberechtigt sind,
welche den Krieg von 1866, wenn auch nicht im Preußischen
Heere mitgemacht haben und gegenwaͤrtig die deutsche Reichs—
angehörigkeit besitzen.
Diejenigen Personen, welche nach vorstehenden Grund—
sätzen Ansprüche auf Gewährung der Unterstützung erheben
zu können glauben, werden hierdurch aufg fordert, sich als—
hald unter Anschluß der den Antrag begründenden Schrift—
tücke — Zeugnisse, Bescheinigungen und dergl. — bei der
Oisbehörde (Gemeindevorsteher, Bürgermeister ꝛc.) des Wohn⸗
ortes zu melden.
Trier, den 25. August 1895.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
 vom 11. April 1885 S. 120) ist
eine Prüfung
auf den 28. November d. Is.
anberaumt worden.
Alle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.-S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prufung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen De—
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß der
naͤchsie Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 1. Oktober d. Is.

beginnt.
            
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