Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Monat und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten
inder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen
unentgeltlicher Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten das
Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche das Waisengeld
an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse abgeführt wird.
7.“ Die Jahresquittungen — vgl. Nr. 3 — bedürfen
in allen Fällen der aus den Mustern 2 und 8 näher ersicht—
lichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsacher,
welche auf die Zuständigkeit und Höhe der Gebührnisse von
Finfluß find.
Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigte Beamte unter deutlicher Bei⸗—
drückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen.
3. Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs
ausgestellt werden, sind außerdem in Beziehung auf die
Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen
deutschen Gesandten oder deutschen Konsul zu beglaubigen,
wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Be—
rechtigten sich im Besitze der Deutschen Staatsangehörigkeit
hefinden.
9. Einzel⸗ (Monats-⸗) Quittungen solcher Bezu 8be⸗
cechtigten, welche das Witiwen- oder Weifengeld persönlich
an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen
Bescheinigung — vgl. Ziffer 7 — nur dann, wenn dem
ahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen und
Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt sind.
Ebenso bedarf es der Bescheinignng — vgl. Ziffer 7 —
unter den Einzelquittungen in Fällen, wo die Erhebung
des Mittwen- oder Waisengeldes durch dritte Personen statt—
findet, nur dann, wenn sich nicht aus einer unbedenklichen
und vorschrifsmäßigen Vollmacht zweifellos das Erforderliche
ergibt.
— 10. Die Quittungen und die dazu gehörigen Be—
scheinigungen dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen
Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.
11. Bei Verlegung des Wohnsitzes haben sich die
Wittwen⸗ und Waisengeldempfänger wegen Ueberweisung
auf eine andere Kasse an die seitherige Zahlungsstelle zu
wenden. Die Ueberweisungen verfügen die der zahlenden
Kasse vorgesetzten Behörden — vgl. Ziffer 6 zu 88 2 und
3. — Beim Verzuge nach Berlin ist die Militär-Pensions—
fasse zur Uebernahme der Zahlung in der Art anzuweisen,
daß die Ausfertigung der Ueberweisungsordre ohne Anschreiben
der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums vor—
gelegt wird. Von dieser gelangt die Ueberweisung an die
Militär Pensionskasse.
Zahlungen, welche von der Militär-Pensionskasse auf
die Regitrungen ⁊c. übergehen sollen, verfügt auf die bezüg—⸗
liche Vorlage der Militär-Pensionskasse die Unterstützungs—
Abtheilung des Kriegsministeriums
12. Die Verrichnung der Wittwen- und Waisengelder
erfolgt bei den Regierungshauptkassen ꝛc. — vgl. Ziffer 6
—
war für das Etatsjahr 1895,96 bei einem hinter Titel 4
Abschnitt C zu bildenden außeretatsmäßigen Titel, für die
folgenden Etatsjahre dagegen unter Titel 4 Abschnitt 0.
Die Regierungen ꝛc. haben die Abgänge bei den Wittwen⸗
und Waisengeldempfängern vierteljährlich — spätestens zum
15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November — oder
Vakatanzeigen der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegs—
ministeriums nach vorgeschriebenem Muster anzumelden und
von der ihnen laut Ziffer 6 und 8 zu 88 2 und 3 über—
tragenen anderweiten Feststellung der Waisengelder, sowie
pon den Ueberweisungen der Waisengelder auf die Militär—

Pensionskasse — vgl. Ziffer 9 zu 88 2 und 3 — und
der Bezüge auf andere Regierungshauptkassen ꝛc. — vgl. die
vorstehende Ziffer 11 — entsprechende Mittheilung unter
Bemerkungen der Abgangs-Nachweisungen zu machen. Nr
1018/5. 95. 0. 2.
Bronsart v. Schellendorff

Antrag
auf Feststellung und Anweisung von Wittwen- und Waisen
geldern auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1895.
(R.-G.«Bl. S. 261/4)
Bemerkungen.
J. Als Belagstücke sind beizufügen:
1. Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen,
wenn die Geburtstage aus der Heirathsurkunde
ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld bean—
sprucht wird),
die Heirathsurkunde, oder, wenn Wittwen und
Waisen aus mehreren Ehen versorgung:berechtigt
sind, die betreffenden Heirathsurkunden,
die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes ver—⸗
sorgungsberechtigte Kind,
die standesamtliche Urkunde über das Ableben
des Ehemannes und, wenn die Kinder auch ihre
leibliche Mutter verloren haben, auch die standes—
amtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau,
amtlicher Nachweis, daß keines der waisengeldbe—
rechtigten Kinder in eine Militär-Erziehungsanstalt
oder in die Anstalten des Potsdamschen großen
Militär-⸗Waisenhauses aufgenommen ist, oder wenn
sie in Militär-⸗Erziehungsanstalten aufgenommen
sind: Angabe. der Anstalt, der Zeit der Aufnahme
und des für sie zu entrichtenden Jahres-Erziehungsbeitrages,

(Als Militär-Erziehungsanstalten gelten die Ka—
dettenanstalten, die Unteroffizierschulen, die Unter—
offiziervorschulen, das Militär-Knaben-Erziehungs⸗
Institut in Annaberg und die von diesem errichteten
Zweiganstalten in den Waisenhäusern in Böhle
i. W., Breslau, Erfurt und Grünhof i. P.
sowie die Schiffsjungen-Abtheilung),
amtlicher Nachweis, daß die Mädchen über 16 Jahre
nicht verheirathet sind,
Auszug aus der Stammrolle bzw. des verstorbenen
Ehemannes oder Vaters,
die Akten des Truppentheils bzw. des Bezirks—
sommandos, wenn Wittwen- und Waisengeld auf
Grund einer Dienstbeschädigung beansprucht wird,
ärztliche Bescheinigung ꝛc. über den ursächlichen
Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung
in dem Falle 8,
Bericht im Falle des 1. Asatzes des 86 des Ge⸗
setzes mit Nachweis darüber, daß die Eheschließung
nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe
den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Ebenso ist bei allen Anträgen ein kurzer Vermerk
nothwendig, daß der im 3. Übsatz des 8 6 beregte
Ausschließungsgrund (Verurtheilung zur Zuchs haus⸗
strafe) nicht vorliegt.
II. Unter den Spalten 2 bis 5 des Antrages ist zu
vermerken:
l. ob der Tod während des aktiven Militärdienstes
nach einer mehr als zehnjährigen Dienstzeit (53 1
Abs. 1 und 8 3 des Gesetzes), —

3.
            
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