Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat August 1895 Jagdscheine:

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Jagdscheine

Jagdscheine

2
31
4
5
—
33
21
235
1062
1
12
13 uu
4 uu
5
4 .
17 — —
18126..
1928.,

20.8.

24.8.

Schüller Rudolf
Laur Karl
Pflug Heinrich,
Osterkamp Otto
Reppert Eduard
sühl O.
Bruch
Rodenbüsch
Brandt
Bauer
Lambrecht
Brandt
Baldamus *
Nuller Kgl. Forstaufseher
Weirich F —
Bruttig gl. Forstlehrling
Des quiotz F
raemer Heinr. jr Lisenwerksbesitzer
helmbach Albert Zahnarzt
Saarbrücken, den 3. September 1895.

St. Johann
St. Ingbert
St. Johann
Friedrichsthal
Saarbrũcken

Saarbrücken
Zweibrücken
Saarbrücken

Riegelsberg
Rastphuhl
Neudorf
Scheidterberg
Schleifmühle
Neuhaus
Paffentopf
Dudweiler

Saarbrücken
Jägersfreude
Saarbrücken

*

— 122
—
Der Königliche Landrath. Bake

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung, den Flaschenbierhandel betreffend.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. Maäͤrz 1850 wird für den Polizei⸗
nzit der Stadt Saarbrücken solgende Polizei-Verordnung
rlassen:

8 4.
Es ist verboten, die zum Abfüllen dienenden Schläuche
zum Anziehen des Bieres in den Mund zu nehmen.
85.
Schon einmal gebrauchte Korkpfropfen durfen nicht wieder
zum Verschluß der Flaschen verwandt werden.
86.
Abgefüllte Flaschen müssen bis zum Verkauf durchaus
reinlich aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung in Wohn⸗
räumen ist den Verkäufern untersagt.
87.
Der Abfüll- und Spülraum, sowie der Aufbewahrungs⸗
raum muß jederzeit dem kontrollierenden Polizeibeamten zu⸗
gänglich sein.

34.

Das Abfüllen der Flaschen darf nur in einem leicht rein
u haltenden Raume vorgenommen werden. Der letziere muß
einen cementierten oder gepläͤtteten Boden haben. Die Wände
ind 11. Meter hoch zu cementieren oder in Oel zu streichen,
oder mit glasierten Blätichen zu versehen. Die übrigen
Wände und die Decke sind mit einer Kalkfarbe zu tünchen.
82.
Die zu füllenden Flaschen und die zum Abfüllen be—
autzten Apparate, Instrumente und Röhren find jedesmal
anmittelbar vor und nach dem Füllgeschäft sauber zu reinigen.
Die Reinigung hat in sorgfältigster Weise und bei Verwen⸗
dung von heißer Sodalösung und soweit nöthig und dies aus⸗
sührbar miltelst Bürsten zu erfolgen und sich auf alle Theile
der Apparate und Flaschen, insbesondere auch auf die Stöpsel
und den Gummiverschluß zu erftrecken.
Nach der warmen Reinigung ist mit reinem, frischem
Trinkwasser nachzuspülen.
83.
p zum Sien und 38 bestimmten Gefaͤße
and Instrumente dürfen nur zu diesem Zwecke allein gebraucht s 5
and muffen stets reinlich ausbewahrt werden. sagee — ehn Stegber asbs
Redaction des nicht⸗ amuichen Theils. Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.

88.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verord⸗
nungen werden, soweit nicht nach Maßgabe anderer Bestim—⸗
mungen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu
9 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältniß—
maͤßige Haft tritt, benhndet 9
Gegenwaͤrtige Polizei-Verordnung tritt am 1. Oktober cr.
in Kraft.
Saarbrücken, 5. September 1895.
Die Polizei⸗Behörde.
Der Bürgermeister.
Feldmann.
            
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