Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zogene Penfion zuletzt gezahlt worden ist; in Berlin
das Königliche Polizei-Präsidium;
hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden
Bezugsberechtigten die Königliche Intendantur XIV.
Armeekorps in Karlsruhe;
hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Be—
jugsberechtigten das Kaiserliche Ministerium für Elsaß⸗
Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe und
Domänen;
hinfichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche in
anderen Bundesstaaten — mit Ausschluß der König—
reiche Bayern, Sachsen und Württemberg — wohnen,
die betreffenden Landesregierungen ohne Betheiligung
der Preußischen Bezirksregierungen;
hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche im
Königreich Bayern wohnen, die Regierung in Cassel,
im Konigreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im
Königreich Württemberg die Regierung in Wiesbaden.
4. Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1
aufzustellen. Welche Belagstücke den Anträgen beizufügen
sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckten Bemerkungen.
5. Die Vorbereitung der Anträge zu Za liegt den
Ortspolizeibehörden, den Landraths⸗, Kreis⸗ oder Bezirks⸗
ämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt
hat, und an welche sich die Wittwen oder die Vormünder
zunächst zu wenden haben.
Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen
wohnenden Bezugsberechtigten verfahren werden soll, bestimmen
die betreffenden Landesregierungen.
Die Militärbehörden sind verpflichtet, allen zur Be—
gründung dieser Anträge an sie gelangenden Ersuchen zu
entsprechen.
6. Stirbt eine Wittwengeldempfängerin unter Hinter⸗
lassung von Kindern, für welche Waisengeld zuständig ist,
so ist die anderweite Feststellung des Waisengeldes von
derjenigen Behörde zu bewirken, von deren Haupt- ꝛc. Kasse
die Gebührnisse bis dahin verrechnet sind (von der Unter⸗
stützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums für die aus
der Militärpensionskasse in Berlin Bezugsberechtigten; von
der Königlichen Intendantur des XIV. Armeekorps fuͤr die
im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten;
von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen für
die in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten;
F den Königlich Preußischen Regierungen in allen andern
Fällen).
7. Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder
in die Kadettenanstalten hat das Kommando des Kadetten⸗
korps der Unterstuͤtzungs-Abtheilung des Kriegsministeriums
Mittheilung zu machen, unter Angabe des Einstellungstages,
der einstellenden Kadettenanstalt und des für den Kadetten
zu entrichtenden Jahres⸗Erziehungsbeitrages; während, von
seder Anweisung von Waisengeld für Kadetten die Unter—
stützungs⸗Abthenlung des Kriegsministeriums dem Kommando
des Kadettenkorps Nachricht zugehen lassen wird.
In gleicher Weise hat die Inspektion der Infanterie—
schulen hinsichtlich der waisengeldberechtigten Zöglinge des
Militär⸗Knaben⸗Erziehungs⸗Instituts in Annaburg, der waisen⸗
berechtigten Schüler der Unteroffizierschulen und der Unter—
offiziervorschulen zu verfahren.
Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen
Regierungen ꝛc. seitens der Unterstützungs⸗Abtheilung des
seriegsminifteriums mit Nachricht verseheun.
8. Bei Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten im
Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 3 des

g 2 des Gesetzes mit dem Tage der Aufnahme in Wirksam—
keit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag des Waisen—⸗
geldes mit dem Tage nach der Entlassung aus der Militär⸗
Erziehungsanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeld⸗
zahlung ist Sache der vorstehend unter Ziffer 6 bezeichneten
Behörden.
(Schluß folgt.)

Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung der Arbeiterinnen in
Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilifirung der Milch.
Auf Grund des 8 1392 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen über die Be—
schäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und
Betrieben zur Sterilifirung von Milch erlassen:
Fur die Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre
in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilifirung
von Milch treten die Bestimmungen des 8 137 Absatz 1 der
Gewerbeordnung für die Zeit vom 15. März bis 15. Oktober
mit der Maßgabe außer Anwendung, daß die Arbeitsstunden
wischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr Abends liegen müssen.
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer
Bekanntmachung in Kraft und hat bis zum 15. Oktober
1904 Gültigkeit.
Berlin, den 17. Juli 1895.
Der Vertreter des Reichskanzlers.
von Bötticher.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf (Bürger⸗
meisterei Niedaltdorf) das Vorhandensein der Reblaus fest⸗
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 881
und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges. S. S. 129)
behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus fur den
Bereich der Gemarkung Großhemmersdorf Folgendes an:
1. Die Ausflührung von Reben und Rebtheilen gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
als Verpäͤckungsmaterial oder sonst, — von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
Großhemmersdorf ist verboten.
Die Äusfüührung von Tafeltrauben, Trauben der Wein⸗
lese, Trestern aus der Gemarkung Großhemmersdors
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnifsse nicht
in Rebbättern verpackt find und wenn
a. die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver⸗
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sind,
daß fie kein Teilchen von Erde oder Reben an sich
tragen,
die“ Trestern in gut verschlossenen Kisten oder
Fäfsern sich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldsträfe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Koblenz, den 21. August 1895.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nafse.

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