Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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838.
Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im
Voraus bezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist,
hestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontin⸗
gents beziehungsweise der Staatssekretär des Reichs-Marine⸗
Amts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf
andere Behörden übertragen können.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisen⸗
geldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer
Faͤlligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.
89.
Das Wittwen- und Waisengeld, kann mit rechtlicher
Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst über—
tragen werden.

810.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗
geldes erlischt:
1J. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monots,
in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Mo—
nats, in welchem fie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
811.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen⸗
geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat
verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

8 12.
Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen⸗
und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund
dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militärver⸗
waltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Staats—
sekretär des Reichs-Marineamts, welche die Befugnisse zu
solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde über⸗
tragen können.

813.
deber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechts—
ansprüche auf Wittwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg
mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche
Beltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht
fommenden Militärpersonen vorgeschrieben sind.
814.
Auf die Wittwen und Waisen der in Folge einer
Kriegsdienstbeschädigung (5 94 zu a bis e des Militär⸗
Penfionsgesetzes) Verstorbenen finden die Bestimmungen dieses
Besetzes keine Anwendung.
8 15.
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach
Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870
Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
g 16.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—
schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Juni 1895.
(L. 8.5) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Berlin, den 16. Juli 1895.
Bestimmungen
zur Ausführung des Gesctzes vom 13. Juni 1895 betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des
Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine
vom Feldwebel abwärts (R.Ges.«“Bl. S. 261/64).

Zu 81.
1. Das Gesetz bezieht sich nicht blos auf die Wittwen
und Waisen der dem Friedensstande angehörenden Personen
des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sodern auch
auf die Wittwen und Waisen der aus dem Beurlaubtenstande
zum Dienst einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei
Mobilmachungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichsheeres
aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Mannschaften.
Ausgenommen sind jedoch nach 8 14 dieses Gesetzes die
Wittwen und Waisen der der Feldarmee (F 94 des Militär⸗
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871) angehörenden Personen
des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen,
in welchen ein Anspruch auf die in den 88 95 und 96 a. a. O.
vorgesehenen Bewilligungen besteht.
2. Für die Feststellung der Dienstbeschädigung sind
auch die Bestimmungen der Instruktion vom 26. Juni 1877,
betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der
Versorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel
abwärts, sowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung der
Militärdienstfähigkeit und zur Ausstellung von militärärzt⸗
lichen Zeugnissen vom 1. Februar 1894, zu beachten.
3. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und
Dienstbeschädigung ist durch ärztliche Zeugnifse nachzuweisen
oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen.
Die Unterschriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht
berechtigten Zivilärzte bedürfen der amtlichen Beglaubigung
unter Beidrückung des Amtsstempels oder Siegels.
4. Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein
Anspruch auf Wittwengeld nicht zu; dagegen haben die
hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe Waisengeld,
und zwar nach dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter
nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn eine
zum Empfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter
vorhanden ist.
Auf dieses höhere Waisengeld haben die Kinder, deren
wittwengeldberechtigte Mutter sich wieder verheiratet, keinen
Anspruch.
5. Nur die ehelichen leiblichen und die durch nach—
zefolgte Ehe legitimirten Kinder des Verstorbenen haben
Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv⸗,
Pflege⸗ und Stiefkinder des Verstorbenen fallen nicht unter
das Gesetz.

Zu 88 2 und 83.
1. Die Feststellung und Anweisung des Wittwen⸗ und
Waisengeldes erfolgt bei dem Kriegsministerium, Departement
für das Invalidenwesen.
2. Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im
aktiven Militärdienst verstorbenen Personen des Soldaten⸗
standes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen
der Verstorbene etatsmäßig angehört hat, oder welche den
Pensionsvorschlag hätten vorlegen müssen, wenn es sich um
die Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem
Dienstwege dem Kriegsministerium, Departement für das
Invalidenwesen, einzureichen.
3. Die gleichfalls dem Kriegsministerium, Departement
für das Invalidenwesen, vorzulegenden Anträge für die
Wittwen und Waisen der nach der Entlafsung aus dem
aktiven Militärdienste verstorbenen Personen des Soldaten⸗
standes haben einzureichen:
a) hinsichtlich der im Königreich Preußen wohnenden
Bezugsberechtigten diejenige Königliche Regierung, in
deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder
aus deren Hauptkasse die von dem Verstorbenen be—
            
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