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Amtliches Anzeigeblatt für
Vr. 38.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Montag, den 2. September
1895.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in den Gemarkungen Biebernheim, Urbar, St.
Boar und Werlau (Bürgermeisterei St. Goar Stadt und Land,
des Kreises St. Goar) das Vorhandensein der Reblaus
festgestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der
Z8 1 und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung
der Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges.⸗«S.
S. 129) behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus
für den Gesammtbereich der Bürgermeistereien St. Goar
Stadt und Land Folgendes an:
1. Die Ausführung von Reben und Rebtheilen, gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
als Verpackungsmaterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus dem Gesammt—
bereich der Bürgermeistereien St. Goar
Stadt und Land ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Wein—
lese, Trestern aus dem Gesammtbereich der Bürger⸗
neistereien St. Goar Stadt und Land ist nur gestattet,
wenn die genannten Erzeugnisse nicht in Rebblättern
verpackt sind und wenn
a. die Tafeltrauben in wohl verwahrten und dennoch
leicht zu, durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Rörben,'
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut
verschlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sind,
daß sie kein Teilchen von Erde oder Reben an
ich tragen,
die Treftern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
iich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldostrafe bis zu 1800 Mark oder mit
Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Koblenz, den 9. August 1895.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom 3. April
d. Is. J. 6898, abgedruckt in Nr. 14 des diesiährigen
Amtsblattes Seite 118, betreffend die Haussammlung für
den Bau einer neuen Kirche in Hamborn, Regierungsbezirk
Düsseldorf, bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntniß,
daß außer den in der obigen Bekanntmachung aufgeführten
Personen noch der Bergmann Wilhelm Bruch zu Hamborn
mit der Einsammlung der Beträge beauftragt worden ist.
Trier, den 14. August 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Der bei hiesiger Regierung auftragsweise als Justitiar
beschäftigte Königliche Amtsrichter Schlutius ist auf seinen
Antrag von heute ab aus dieser Stellung entlassen worden.
Trier, den 19. August 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Die der Lebensversicherung The Mutual in New-York
anterm 16. November 1886 (vergl. Nr. 4 des Amtsblattes
bom 27. Januar 1887) ertheilte Genehmigung zum Geschäfts—
betriebe in den Königl. Preußischen Staaten ist zufolge
Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 14. d. Mis.
zurückgenommen und vom 1. September d. Is. ab für
erloschen erklärt.
Vorstehendes bringe ich mit dem Bemerken zur öffent⸗
lichen Kenntniß, daß die genannte Gesellschaft von dem
hezeichneten Tage ab nicht mehr berechtigt ist, neue Ver—
cherungsverträge in Preußen durch ihre Bevollmächtigten
abzuschließen oder auch dergleichen Anträge entgegen zu nehmen.
Die Rechtsbeständigkeit der von der Gesellschaft bisher
in Preußen abgeschlossenen Verträge wird hierdurch nicht
beruhrt; auch können die Bevollmächtigten der Gesellschaft
zur Erledigung dieser Verträge noch fernerhin in Thätia⸗—
keit bleiben.
Trier, den 20. August 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 80. Juni
o. Is. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß
der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗
Angelegenheiten durch Erlaß vom 6. d. Mts. im Einverständ⸗
niß mut dem Herrn Minister für Landwirthschaft, Domänen
und Forsten den Departements. und Kreisthierarzt Dr. Arndt
in Koblenz zum Veterinär-Assessor beim hiesigen Königlichen
Medizinal⸗Kollegium ernannt hat.
Koblenz, den 16. August 1895.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasse.