22
9
vom 11. März 1850 (G.S. S. 265) und der 88 137,
189 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesver⸗
waltung vom 830. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) wird hiermit
verordnet, was folgt: g
1.
Die unentgeldliche Untersuchuug der aus Luxemburg
in das Preußische Gebiet gelangenden luxemburgischen Pferde,
über welche seitens des diesseitigen beamteten Thierarztes
eine stets mitzuführende und auf Verlangen vorzuzeigende
Bescheinigung ausgestellt wird, findet bei solchen Pferden,
welche im kleinen Grenzverkehr zwischen dem Preußischen
und Luxemburgischen Staatsgebiete die Landesgrenze regel⸗
mäßig hin und zurück überschreiten nur einmal jährlich statt,
wenn die Pferde durch Ursprungszeugnisse, welche die Führer
auf Verlangen jederzeit vorzeigen müssen, nachgewiesen werden.
Diese Ursprungszeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde
auszustellen und haben eine Gültigkeitsdauer von 8 Monaten.
Dieselben müssen enthalten:
1. Bezeichnung des Eigenthümers des Pferdes nach
NRamen, Stand und Wohnort;
2. Beschreibung des Pferdes nach Geschlecht, Farbe und
Abzeichen, Alter und Größe;
3. Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Heimaths-Irtes,
daß weder in dem Herkunftsorte oder in dem Orte,
in welchem das Pferd innerhalb der letzten 3 Monate ein—
zestallt gewesen ist, noch in einem Umkreis von 20 Kilometer
von demselben entfernt übertragbare Pferdekrankheiten in
den letzten 6 Monaten aufgetreten sind. Die in gleicher
Weise die Grenze hin und zurück überschreitenden auf
preußischem Gebiet eingestallten Pferde unterliegen einer
Untersuchung durch diesseitige Kriesthierärzte nicht, die
Pferde müffen aber gleichfalls durch Ursprungszeugnisse,
welche die Bescheinigungen zu 1 und 2 enthalten, nachge—
wiesen werden.
82.
Die thierärztliche Untersuchung der Wiederkäuer, welche
zu landwirthschaftlichen und Weidezwecken im kleinen Grenz⸗
berkehr zwischen dem Preußischen und dem Luxemburgischen
Staatsgebiete die Landesgrenze regelmäßig hin und zurück
überschreiten, findet nicht statt, wenn die Wiederkäuer durch
Ursprungszeugnisse, welche die Führer auf Verlangen jederzeit
vorzuzeigen haben, nachgewiesen werden.
Diese Ursprungszeugnisse find von der Orkspolizei⸗
behörde auszustellen und haben eine Gultigkeitsdauer von
3 Monaten.
Dieselben müssen enthalten:
. Bezeichnung des Eigenthümers des Wiederkäuers
Namen, Stand und Wohnort;
2. a. bei Großvieh:
Beschreibung des betreffenden Thieres nach Geschlecht,
Farbe und Abzeichen;
d. bei Kleinvieh:
Bezeichnung der Stückzahl;
3. Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Heimaths⸗
ortes, dak weder in dem Herkunftsorte oder in dem Orte,
in welchem das betreffende Thier innerhalb der drei letzten
Monate eingestallt gewesen ist, noch in einem Umkreis von
20 Kilometer von demselben entfernt, übertragbare Thier⸗
krankheiten in den letzten sechs Monaten aufgetreten find.
Der unter 3 dieses Paragraphen aufgeführten Be—
cheinigung bedarf es für Wiederkäuer, deren heimischer
„tandort sich auf Preußischem Gebiete befindet, nicht.
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bestraft,
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
eine höhere Strafe verwirkt ist.
84.
Diese Bestimmungen treten am 15. August d. 38.
in Kraft.
Trier, den 7. August 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski
Bekanntmachungen der Königl. Regierung
Urkunde,
betreffend die Theilung der evangelischen Kirchengemeinde
Wahlschied, Synode Saarbrücken.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen
Angelegenheiten und des Evangelischen Ober-Kirchenrathes
sowie nach Anhörung der Betheiligten wird von den unter—
zeichneten Behörden hierdurch Folgendes festgesetzt:
81.
Die evangelische Kirchengemeinde Wahlschied, Synode
Saarbrücken, wird in zwei selbständige Kirchengemeinden
Holz und Wahlschied getheilt, dergestalt, daß die Kirchen—
gemeinde Holz die Evangelischen in der Zivilgemeinde
Holz, die Kirchengemeinde Wahlschied die übrigen Evangelischen
in der bisherigen Kirchengemeinde umfaßt.
82.
Die Kirchengemeinden Wahlschied und Holz bleiben,
wie die bisherige Kirchengemeinde Wahlschied, bis auf
Weiteres mit der Kirchengemeinde Heusweiler pfarramtlich
berbunden.
83.
Diese Urkunde tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft
Koblenz, den 29. Juli 1895.
L. S.) Königliches Konsistorium.
Grundschöttel.
Trier, den 83. August 1895.
(L. 8.) Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen
von Rosenberg-⸗-Gruszczynski.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Die unter dem Viehbestande des Händlers Leopold
Marx hier, Betzenstraße No. 8, ausgebrochene Maul⸗ und
slauenseuche ist erloschen.
Die angeordnete Gehöftssperre wird hiermit aufgehoben
St. Johann a. d. S., den 14. August 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete
Mertz
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 7
Februar 1895 — GeseSamml. S. 29 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes Uber das Grundbuchwesen im