Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken.

Ar. 39
Bekanntmachungen des Königli i di
iglichen Regierungs-⸗!die Gebühren wie für eine volle Wagenlad
Präasidenlen. g mit 18 Mark zu bezahlen. —

Bekanntmachung,
hetreffend die Untersuchung der über die Luxemburgische Grenze zur
Finfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine.
In Folge einer Anordnung des Herrn Ministers für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten wird auf Grund der
88 6 und 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, 1. Mai
1894 (Reichs-Gesetz⸗Blatt S. 153 bezw. S. 405) und des
8 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881
(G.“S. S. 128) unter Aufhebung der Bekanntmachung vom
27. Januar d. I8. (Amtsblatt S. 27/28) Folgendes
verordnet.

84.
Für die thierärztliche Untersuchung der Thiere ist im
Uebrigen von den Einführenden folgende Vergütung, die von
den Zollstellen erhoben wird, zu zahlen:
für Pferde Mk. 3,— für jedes Stück
„Kühe, Stiere und Ochsen 1,50
„ Jungvieh — n
„Ralber und Schweine 0.20 ,
„ Schafe . 10,
Lämmer und Spanferkel „0,05 , F
Vergütungen an die untersuchenden Beamten sind nicht
zu zahlen.

81.
Alle über die Luxemburgische Grenze zur Einfuhr ge—
langenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine dürfen nicht
ꝛher weiter geführt werden, als bis eine Untersuchung der⸗
selben durch beamtete Thierärzte stattgefunden hat.
82.
Ausschließliche Eingangsstellen für die im 8 1 genannten
Thiere sind bei der Einfuhr mit der Bahnlinie der Bahnhof
starthaus und bei der Einfuhr auf dem Landwege die Mosel—⸗
hrücke bei Remich, die Sauerbrücken bei Echternach und Wasser—
billig und die Ourbrücke bei Roth.
83.

8 5.
Die sonst bestehenden Verbote und Beschränkungen der
Vieheinfuhr werden durch die vorstehend angeordnete, all⸗
gemeine thierärztliche Untersuchung des einzuführenden Viehes
nicht berührt.

Vorstehende Bestimmungen ((88 1-4) finden auf das
Vieh, welches zu Weidezwecken u. s. w. und die Pferde,
welche im kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig
hin und zurück überschreiten, keine Anwendung. Hierfur sind
besondere Bestimmungen durch Polizei-Verordnung vom
heutigen Tage erlassen.

86.

Die Einfuhr ist gestattet: 87.
3. für den Bahnhof Karthaus an allen, den für die Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften (8 126)
Siadl Trier festgesetzten Viehmarkttagen vorhergehenden werden nach 8 65 Ar. 1 bzw. 8 66 Nr. 1 des Reichsgesetzes
Tagen von 8 bis 6 Uhr Nachmittags; vp 23. Juni 1880 it Geld bi 5
für die Moselbrücke bei Remich-Nennig an den für om ai I80 mit Ge strafe bis zu 160 Mark
Remich festgesetzten Viehmarkttagen von 1213 bis 8 oder entsprechender Haft und, Finziehung der verbotswidrig
Ahr Nachmutags und an den den Viehmarkttagen der ingeführten Thiere bestraft, sofern nicht die strengeren Be—
Stadt Luxemburg folgenden Tagen von 910 bis 1 Uhr; stimmungen des 8 828 des St.-G.«B. Platz greifen.
w d RX5* Echternach, an gr 9 d wicnnach 88.
estgesetzten Viehmarkttagen von 11 bis 4 Uhr;
i Moselbruce bei Wafferbillig, an alien den fur d werstehenden Anordnungen treten am 15. Auquff
die Stadt Trier festgesetzten Viehmarkttagen vorher— Df ih aft.
gehenden Tagen, sowie an den fur die luxemburgischen Trier, den 7. Auguft 1898.
Orte Wasserbillig und Grevenmacher festgesetzten Vieh— Der Regierungs-Präsident.
markttagen von 1ÿ5 Nachmittags; J. V.: von Rosenberg⸗Gruszczynski—.
an der Ourbrücke bei Roih, an den für die luxem⸗ — —
burgischen Orte Ettelbrücke, Vianden und Diekirch fest⸗ Polizeiverordnung,
gesetzten Viehmarkttagen von 2—5 Uhr. betreffend die Annrsucuns Fehne eezege Dien dem
J J Preußischen un em Luxemburgischen aa ebiete die Landesgrenzte
Außerdem ist nach Aer mindestens 8 Stunden vorher — — hin und —8* ee e —* und ———
zu veranlassenden Venachrichtigung des zuständigen Kreisthier⸗
arztes die Einfuhr an allen im z 2 genannten Stellen ge⸗ Auf Grund der 88 6 und 7 des Reichsgesetzes vom
tattet; wenn jedoch weniger als eine volle Wagenladung der 22. Juni 1880 (R.G.⸗Bl. S. 153 bzw. S. 405), der
in Betracht kommenden Thiergattungen (bei Pferden mindestens 1. Mai 1894
ß und bei Großvieh 10 Siuch eingeführt werden, so finde! 88 6, 12 und 18 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung

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J.
            
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