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In möglichster Rähe der Grundstücksgrenze nach der
Straße zu, deren Kanal zur Abwässerung benutzt werden
soll, ist ein bequem zugänglicher leicht zu reinigender Haupt⸗
wasserverschluß in die Zweigleitung einzuschalten.
Die aus hart gebrannten Backsteinen, Schlackensteinen
oder sonst geeignetem Material herzustellenden Schlamm⸗
und Klärgruben find in Cement zu mauern und außen wie
innen mit Cement zu verputzen. Wird das Mauerwerk der
Bruben aus Bruchsteinen hergestellt, so ist im Inneren eine
Schicht hartgebrannter Backsteine oder Schlackensteine in
Fement vorzumauern, nachdem das Bruchsteinmauerwerk im
Innern mit Cement derputzt worden ist.
Zulässig find auch gußeiserne Schlammfänge.
Die Schlamm- und Klärgruben müssen im Lichten 50 em
breit 63 em lang und 1m utief angelegt werden. Die
Ausflußöffnung derselben muß mit der Unterkante 40 cm
über der Sohle der Klärgrube liegen. Die obere Oeffnung
ist 480 em im Quadrat weit und mit einer Eisenplatte oder
Rost zu decken.
Die Schlamm- und Klärgruben müssen von den Haus—
bdesitzern derart von den sich ablagernden festen Theilen von
Schmutz ꝛc. freigehalten werden, daß das Ausflußrohr immer
vollständig funktionirt.
5.
Jeder Spülstein, jeder Ausguß oder sonstiger Ablauf
st mit einem Siebe und mit einem Syphon zu versehen.
Letzterer muß an der tiefsten Stelle eine Putzvorrichtung
desitzen.
36.
Der Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, vor dem Verfüllen
der Gräben, in welche die Leitung gelegt worden ist, der
Polizei-Verwaltung behufs Besichtigung der Anlage Anzeige
zu erstatten.
Die Beauftragten der Letztern sind berechtigt, die sämt⸗
lichen Räume, welche mit der Entwässerungsanlage in irgend
wvelcher Art in Verbindung stehen, zu betreten, die Leitung
ziner Wasserprobe auf Kosten des Besitzers zu unterwerfen
und solche Konstruktionstheile, welche dem beabsichtigten Zweck
nicht entsprechen —
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizei⸗ Verordnung werden mit Geldbuße von 8 bis 80 Mk.
zeahndet. Auch kann im Falle der Weigerung die Herstellung
der Hausanschlüsse von der Polizei-Behörde im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens auf Kosten der Hausdbesitzer
zusgeführt werden.
88.
Gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt 4 Wochen nach
hrer Veröffentlichung in Kraft.
Brebach, den 11. Mai 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
gez. Fritsch.
Mittelst Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten
vom 26. Juni 1895 1 11986 hinfichtlich des in 8 7 fest⸗
zesetzten Strafmaßes genehmigt.
Vorstehende Polizei⸗Verordnung wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntnis gebracht.
Brebach, den 2. August 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Fritsch.
Die Anlegung des Grundbuchs ist erfolgt für folgende
Grundstücke:
a. Flur 2 Nr. 94 der Gemeinde Holz,
b. A Nr. 56 und Flur 3 Nr. 23 der Gemeinde Ober
albach,
c. Flur 2 Nr. 119, Flur 8 Nr. 1858 und Flur 4 MNr.
377 der Gemeinde Wahlschied.
Ferner ist das Grundbuch angelegt für eine Fläche von
12 Ar 64 Quadratmeter der Gemeinde Friedrichsthal, welche
bisher als Theil der Grundstücke Flur 4 Nr. 79/18, 78/18,
77/18, 159/17, 158/17 und 487/17 im Eigenthum der
Königlichen Bergverwaltung stand und nunmehr einen Theil
des der Königlichen Eisenbahnverwaltung, Essenbahndirektion
St. Johann-Saarbrücken, gehörigen Grundstückes Flur 4 Nr.
160/52 bildet.
Sulzbach, den 17. Juli 1895.
Königliches Amtsgericht Abth. II.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 58 der Instruktion zum Vieh—
seuchengesetze vom 23. Juni 1880 bringe ich hiermit zur
offentlichen Kenntniß, daß bei 2 Kühen der Wittwe Daniel
Geisbauer, Brückenstraße 8 hierselbst, der Ausbruch der
Maul- und Klauenseuche festgestellt und das fragliche Gehöft
gesperrt worden ist. Vor dem Genusse ungekochter von den
kranken Thieren genommener Milch wird gewarnt.
Saarbrücken, den 10. Auqgust 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.
In der Stallung des Wirthes Lud. Minnig hier ist
der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche amtlich festgestellt
worden, was in Gemäßheit des 8 58 der Instruktion vom
— 23. Juni 1880
27. Juni 1895 zum Viehseuchengesetz vom
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird
daß genannte Stallung polizeilich gesperrt ist.
Sulzbach, den 7. August 1895.
Der Bürgermeister.
Woytt.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wof
bei welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—⸗
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
*) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
b) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) sofort, Adenau, Königl. Amtsgericht Abtheilung
für Grundbuchsachen, 8) Lohnschreiber, 4) gnte orthographische
Handschrift und gründliche Schulbildung, 5) —, 6) auf
dngan ) —, 8) 60 bis 70 Mk. Gehalt monaͤtlich
9) nein.
2. 3) sofort, Altenkirchen (Westerwald), Bürgermeister⸗
amt (Land), 8) 1. Bürgermeister⸗Sekretär, 4) Fähigkeit zur
vollständig selbftändigen Bearbeitung sämmtlicher in einer
Bürgermeisterei und bei einer Amtsanwaltfchaft vorkommen⸗