Erscheint
jeden Montaa.
Saarbrücker
Insertions,
gebühren:
Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
sd deren Raum
7 10 Pia.
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Nr. 26.
Montag, den 25. Juni
ISSI.
— — ——
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
nach ihrer Fälligkeit zu Gunsten der Staatskasse verjähren.
Die Zinsscheine Nr. 8 bis 11 sind demnach schon veriährt.
Berlin, den 1. Juni 1894.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Die am 1. Juli 1894 fälligen Zinsscheine der
Preußischen Staatsschulden werden bei der Staats⸗
schulden-Tilgungskasse — W. Taubenstraße 29 hierselbst —,
bei der Reichsbank-⸗Hauptkasse, sowie bei den früher zur
Einlösung benutzten Kassen und Reichsbankanstalten vom
21. d. Mts ab eingelöst. Auch werden die am 1. Juli
1894 fälligen Zinsscheine der nach unserer Bekanntmachung
vom 6. März 1891 mit dem 1. April desselben Jahres
auf unsere Verwaltung übergegangenen Eisenbahn-Prioritäts-Anleihen
bei den vorbezeichneten Kassen, sowie bei den auf
diesen Zinsscheinen vermerkten Zahlstellen vom 21. d. Mts.
ab eingelöst.
Die Zinsscheine sind, nach den einzelnen Schuldgattungen
und Werthabschnitten geordnet, den Einlösungsstellen mit
einem Verzeichniß vorzulegen, welches die Stückzahl und
den Betrag fuür jeden Werthabschnitt angiebt, aufgerechnet
ist und des Einliefernden Namen und Wohnung ersichtlich macht.
Wegen Zahlung der am 1. Juli fälligen Zinsen für
die in das Staatsschuld buch eingetragenen Forderungen
bemerken wir, daß die Zusendung dieser Zinsen mittels der
Post, sowie ihre Gutschrift auf den Reichsbank-Girokonten
der Empfangsberechtigten zwischen dem 18. Juni und 8.
Juli erfolgt, die Baarzahlung aber bei der Staats—
schulden-Tilgungskasse am 18. Juni, bei den
Regierungs-Hauptkassen am 25. Juni und bei
den mit der Annahme direkter Staatssteuern außerhalb
Berlins betrauten Kassen am 2. Juli beginnt.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse ist für die Zins—
zahlungen werkläglich von 9 bis 1 Uhr, mit Ausschluß
des vorletzten Werktages in jedem Monat, am letzten Monatstage
aber von 11 bis 1 Uhr geöffnet.
Die Inhaber Preußischer Konsols machen wir wieder⸗
holt auf die durch uns veröffentlichten „Amtlichen Nachrichten
uͤber das Preußische Staatsschuldbuch“ aufmerksam, welche
durch jede Buchhandlung für 40 Pf. oder von dem Verleger
J. Guttentag in Berlin durch die Post für 45 Pfennige
franko zu beziehen sind.
Berlin, den 4. Juni 1894
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Die sämmtlichen bisher noch nicht zur Verloosung ge⸗
kommenen Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von
1868 A werden den Befitzern zum 1. Januar 1895 mit der
Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom 2. Januar
1895 ab bei der Staatsschulden-Tilgungskafse hierselbst,
W. Taubenstraße Nr. 29, gegen Quittung und Rückgabe
der Schuldverschre ibungen zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs⸗Haupt⸗
kassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse. Zu
diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen einer dieser
Kassen schon vom 1. Dezember 1894 ab eingereicht werden,
welche sie der Staatsschulden-Tilgungskafse zur Prüfung
vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung
vom 2. Januar 1895 ab bewirkt.
Mit dem 1. Januar 1895 hört die Verzin—
sung der gekündigten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher gekündigten, noch
rückständigen Schuldverschreibungen der Staatsanleihen von
1868 A. 1850, 1852, 1853 und 1862 wiederholt und mit
dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit
dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen
über die Zahlungsleistung nicht einlafffen.
Formulare zu den Quittungen werden von den oben
bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Schließlich benutzen wir diese Veröffentlichung, darauf
aufmerksam zu machen, daß von den Schuldverschreibungen
der konsolidirten 41/2 prozentigen Staatsanleihe, welche gemäß
8 2 des Gesetzes vom 4. Maͤrz 1885 (Ges.“S. S. 55) und
der diesseitigen Bekanntmchung vom 1. September 1885 in
Verschreibungen der konsolidirten 4 prozentigen Staatsanleihe
umzutauschen waren, mehrere Stücke auch bis jetzt noch
nicht eingereicht worden sind. Die Inhaber derselben werden
deshalb wiederholt aufgefordert, den beregten Umtausch zur
Vermeidung weiterer Sinsverluste alsbald zu bewirken,
indem wir ausdrücklich bemerken, daß die zu den neuen
4prozentigen Verschreibungen von 1885 gehörigen Zinsscheine
Reihe 1ENr. 3 bis 20, von welchen die Scheine Nr. 3 bis 19
bereits fällig geworden sind, bestimmungsmäßig vier Jahre