des mit der Ortsaufsicht betrauten Königlichen Landraths
zu Saarbrücken vorzulegen.
Trier, den 29. März 1894.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe
8 9.
Die im äußeren Betriebsdienst anzustellenden Beamten
müssen de in der Betriebsordnung bezeichneten Anforderungen
entsprechen. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen
Personen übertragen werden, welche ihre Befähigung vor
der technischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben.
810.
Die erste Straßenunterführung bei der Schleifmühle
ist durch einen Wächter während der Dauer des Betriebes
zu überwachen und bei Dunkelheit nach Anordnung der
Aufsichtsbehörde zu Wlenchen,
II.
Die Fahrpläne und Veförderungspreise für den Personen⸗
und Güterverkehr bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
812.
Die Verpflichtungen, welche der Unternehmerin aus
der Benutzung öffentlicher Wege erwachsen, regeln sich nach
den hierüber mit den Unterhal tungspflichtigen abgeschlossenen
bezw. noch abzuschließenden besonderen Verträgen.
8 183.
Durch die Unterwerfung des Unternehmens unter das
Kleinbahngesetz werden wohlerworbene Rechte Dritter nicht
berührt.
8 14.
Die Gesellschaft hat auf Verlangen der Postverwaltung
mit jeder für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten
Fahrt einen Postunterbeamten mit einem Briefsack und, soweit
der Platz reicht, auch andere zur Mitfahrt erscheinende
Unterbeamte im Dienst gegen Zahlung der Abonnementsgebühr,
oder falls solche nicht besteht, der Hälfte des tarif⸗
mäßigen Personengeldes zu befördern.
8 186.
Verfügungen der Auffichtsbehörden, welche auf Grund
dieser Urkunde erlassen werden, können mit den polizeilichen
Zwangsmitteln (5 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung) zur Durchführung gebracht werden.
816.
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden
wenn der Betrieb der Bahn eingestellt und innerhalb
Monatsfrist nach erfolgter Aufforderung nicht wieder
aufgenommen ist;
wenn gegen die Bedingungen der Genehmigung oder
die dem Unternehmer nach dem Gesetz über Kleinbahnen
obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung
derstoßen wird.
Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der Auf—⸗
sichtsbehörde das Oberverwaltungsgericht.
817.
Wird der Betrieb nicht ordnungsmäßig geführt oder
treten Umstände ein, welche ein Aufhören des Lokomotiv⸗
betriebes im öffentlichen Interesse nothwendig machen, so
steht es der Aufsichtsbehörde zu, die Ermächtigung zum
Lokomotivbetrieb zurückzuziehen, ohne daß daraus irgend
welche Entschädigungsansprüche der Gesellschaft entstehen können.
818.
Aufsichtsbehörde ist der Königliche Regierungs-Präfident
zu Trier, sowie in eisenbahntechnischer Hinficht das Königliche
Eisenbahn-Betriebbdamt zu Saarbrücken.
Die an den Königlichen Regierungs-Präsidenten zu
richtenden Anträge und Berichte sind durch Vermittelung
Die vorstehende Genehmigung wird mit dem Bemerken
öffentlich bekannt gemacht, daß dieselbe im Gefellschaftsregister
des Königlichen Amtsgerichts zu Saarbrücken unter Nr. 340
am 17. Mai d. Is. eingetragen worden ist.
Trier, den 1. Juni 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom
29. April v. Is. II. 3342 (Amtsblatt Nr. 19 von 1893)
bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß das
für den Regierungsbezirk Trier bestimmte Stipendium zum
Besuche der Koöniglichen technischen Hochschule zu Berlin
am 1. Oktober d. Is. wieder verfügbar wird.
Meldungen sind spätestens bis zum 15. August d. Is.
an uns einzureichen.
Trier, den 3. Juni 1894.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und des Z 142 des Landesverwaltungsgefetzes
vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des
Kreis⸗Ausschusses folgende Polizei Verordnung bezüglich des
Verkehrs auf der Bruͤcke über die Saar zwischen Louisenthal
und Stangenmühle erlassen
—1.
Fuhrwerk jeder Art darf die Brücke nur im Schritt
überschreiten; ebenso darf über dieselbe nur im Schritt
geritlen werden. Größere Menschenmengen dürfen die Brücke
nur in aufgelöstem Tritt überschreiten.
—A
Lastfuhrwerke von mehr als 200 Zentner — 10000 kg
— einschließlich des Wagengewichts dürfen die Brücke nicht
überschreiten. Ausnahmen hiervon können mit besonderer
Genehmigung des Landraths gestattet werden.
888
Die Gehwege zu beiden Seiten der Brücke-Fahrbahn
dürfen nur von Fußgängern betreten werden. Das Reiten,
Fahren und Viehtreiben auf denselben ist verboten.
84.
Beschädigungen und Verunreinigungen der Brücke und
des Anstrichs derselben, sowie Beschädigungen der Zufahrts—
rampen zur Brücke und deren Böschungen sind untersagt.
ßz 5*
Diejenigen Personen, welche die Brücke zu Fuß, zu
Pferde oder mit Fuhrwerk überschreiten, sind verpflichtet,
wenn sie nicht eine für ihre Person ausgestellte Freikarte
oder eine Jahreskarte dem Brückengeld-Erheber vorzeigen,
das durch den Tarif festgesetzte Brückengeld zu zahlen.
F68
Die über das gezahlte Brückengeld ertheilten Ouittungen
müssen bis auf eine Entfernunz von 3 kim von der Bruͤcke