Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

fur den Kanton Vianden: Herr Mackel, Sohn, Thier⸗
arzt zu Vianden;
für den Kanton Clerf: Herr Bivort, Staatsthierarzt
zu Clerf,
sür die Gemeinde Düdelingen: Herr Hoffmann, Thier⸗
arzt zu Düdelingen und
fut die Gemeinde Esch an der Alzette: Herr Schmiedeler,
Staatsthierarzt zu Esch a. d. Alzette.
Art. 4. Die Kosien der Untersuch ing trägt derjenige,
der das Vieh einführt; dieselben sind festgestellt wie folgt:
Fr. 1,80 für ein Stück Hornvieh;
Ir. 0,90 für ein Kalb;
r. 0,90 für ein Schwein;
Fr. 0,10 fur ein Milchschwein;
Fr. 0,10 für eine Ziege;
Ir. 0,10 fur ein Schaf.
Art. 5. Jedes Stück Vieh muß von einem Ursprungs⸗
sowie von einem Gesundheits⸗-Zeugniß begleitet sein, welche
bon der Gemeindebehörde des Herkunstsortes ausgestellt sind.
Diese Zeugnisse, sowie das von dem luxemburgischen Thier—
arzie auszufertigende Gesundheitsattest müssen innerhalb
bierundzwanzig Stunden an die Gemeindebehörde des Be—
stimmungsortes abgeliefert werden.
Arfe 6. Der Beschluß vom 21. März 1888 über die
Schafräude ist aufgehoben.
Art. 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des gegenwärtigen Beschlusses werden mit den durch Gesetz
vom 3. Oktober 1870 über Viehseuchen vorgesehenen
Strafen belegt.
Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial“
veröffentlicht werden und tritt am Tage nach dessen Ver—
öffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 12. Mai 1894.
Die Regierungsmitglieder.
gez.: Eyschen, Kirpach, Mongenast.

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Bekanntmachungen anderer Bebhörden.

Bestimmungen, über die Annahme, Einstellung und Entlassung von
Schutzmännern der Frankfurter und Bockenheimer Schutzmannschaft,
weiche weder Militäranwärter sind noch eine neunjährige aktive
Militärdienftzeit zurückgelegt haben, zur öffentlichen Kenntniß
1. Die Bewerber müssen ihrer aktiven Dienstpflicht im
Heere, bezw. in der Marine genugt, die Unteroffizier⸗Charge
erlangt haben und dürfen zur Zeit des Antritts ihres
Dienstes in der Schutzmannschaft den Militärpersonen des
Friedensstandes nicht mehr angehören. Sie dürfen ferner
das 38. Lebensjahr nicht überschritten und müssen eine
Körvergröße von mindestens 1,68 mmhaben.
Die Auswahl der Bewerber steht dem Polizei⸗Präsidium
allein zu und ist dasselbe nicht verpflichtet, seine ablehnende
Verfügung näher zu begründen.
2. Die Eingaben wegen Annahme und Einstellung als
Schutzmann der in Frankfurt und Bockenheim wohnhaften
Bewerber sind unter Beifügung der Militärpapiere (Paßund
 Führungs-Attest), eines Physikats-Attestes über die
körperliche und geistige Rustigkeit und von Attesten der
betreffenden Ortspolizeibehörden über die Fuührung während
der außerhalb Frankfurts und Vockenheims zugebrachten Zeit
vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zur Einstellung bezw.
seit der Entlassung aus dem aktiven Militärdienstverhältniß
bei dem Polizei⸗Präsidium einzureichen.

Die übrigen außerhalb Frankfurts und Bockenheims
wohnhaften Bewerber haben ihre Gesuche unter gleichzeitiger
Votlage von Attesten der betreffenden Ortspolizeibehörden
uber ihre Führung während der außerhalb des aktiven
Militärdienstes zugebrachten Zeit vom vollendeten 16. Lebenssahr
 bis zur Kinstellung, bezw. seit der Entlaffung aus
dein aktiven Militärverhältniß an die zuständigen Bezirks—
Kommandos zu richten.
Die Bezirks-Kommandos übersenden die Gesuche nebst
den beigebrachten Erfordernissen unter Beifügung eines
Nationals ohne Innehaltung von Terminen an das Polizei⸗
Präsidium.
3. Die für geeignet befundenen Bewerber werden notirt
und nach Bedarf einberufen. Der Annahme geht eine
Prufung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberäritliche
uͤntersuchung und in zweifelhaften Fällen auch eine Nach⸗
messung der Körpergröße voraus.
Rcht geeignete Vewerber werden unverzüglich ohne
gahlung von Diäten oder Reisekosten wieder
entlassen. Vor der Annahme hat der Bewerber gelegentlich
feiner Verpflichtung die pflichtmäßige Verficherung abzugeben,
ob und welche Schulden er hat. Zu diesem werden auch
ausgeklagte Alimente gerechnet.
Stellt sich die Ünwahrheit dieser Versicherung später
heraus, so kann nach Bewandtniß der Umstände die sofortige
Entlassung erfolgen.
4. Vie angenommenen Bewerber haben sich zunächst
einem sechsmonatlichen Vorbereitungsdienst zu unterziehen,
aus welchem sie jederzeit ohne Weiteres entlassen werden
können.
Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes erfolgt die
Anftellung auf Probe mit vierwöchentlicher Kündigung.
Die Probdezeit ist auf weitere 6 Monate festgesetzt und
berechiigt ebensowenig wie der Vorbereitungsdienst zum
Bezuge einer Pension.
Das Recht zu der Kündigung steht sowohl der Behörde
als auch dem Schutzmanne zu. Beide Theile sind zur
Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
6. Nach beendeter Probezeit erfolgt die definitive An—
stellung als Schutzmann, mit welcher nach Maßgabe des
Zivil⸗Pensionsgesetzes die Pensionsberechtigung erworben wird.
7. Die auf Grund dieser Bestimmungen zux Annahme
gelangten Schutzmänner können sich den Zivilversorgungsschein
Jur erwerben, sofern auf sie die Bestimmungen des 81
Abs. 4 der Anstellungsgrundsätze Anwendung findet.
(Anmerkung: 8 1 Abs. 4 lautet:
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Land⸗
jägerkorps) oder Schutzmannschaft in Ermangelung
geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger
aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer,
aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit
aufgenommen worden, so darf denselben der Zivil—
versorgungsschein nach Anlage C verliehen werden, wenn
sie eniweder eine gesammte aktive Dienstzeit von fünf—
zehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem
Üebertriti in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft
durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten
aktiven Dienstzeif von acht Jahren invalide geworden find.
Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst
des betreffenden Staates.)
8. Während der Vorbereitungszeit erhält der Schutz⸗
mann pro Monat 83 Mark 33/0 Pfennig — gleich 1000
Mark jährlich — Diäten, welche am Monatsschlusse, bezw.
            
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