Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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— 23. Montag, den 4. Juni
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präͤsidenten.

ISSAM.

seitens eigens hierzu bestellter Thierärzte bei gleichzeitiger
Beibringung eines von der Gemeindebehörde des Herkunfts⸗
ortes ausgestellten Ursprung⸗ und Gesundheitszeugnisses ge—
stattet ist, zur öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 21. Mai 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Nachweifsung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat April 1894.
Saarbrücken. St. Johann.

Weizen, guter Er vi·
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
zeringer
zuter
mittlere
geringe
guter
mittlerer
geringer ——
Erbsen (gelbe) zum Kochen
Speise- Bohnen (weiße)
Linsen.
Eß-Kartoffeln....
Richt-Stroh.
Krumm⸗.
Heun... .
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauch
Schweinefleische.
Kalbfleifch
Hammelfleisch
Speck ger..
Eßbutter ..
Eier, .
Weizenmehl Nr. 1,
Roggenmehl uen
Gerstengraupen.
Gerstengrütze..
Buchweizen⸗-Grütze.
Hafergrütze ..
Hirse..
Reis, Java mittlerer .
Kaffee, Java mittlerer roh
gelber gebrannter
Speise⸗Salz WV
Schweine⸗-Schmalz... ⸗160
Trier, den 5. Mai 1894.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynsky.

*4
17 —
5 —
323 60
2 —
13 50
12 —
3—
6 50
14 50
16 50
15 50
14 50
29 —
27 50
45 75
4 25
8—
7 25
10 56
128 —
140
l 20
l47
1 43
145
180
w 2 65
60 Stück AM. 4.3 75 .9
1x*8g — 37 — 39
— — 28
n 70
— 70
50
— 70
310
380
— 18
160

Beschluß
vom 12. Mai 1894, die Gesundheitspolizeides Viehes betreffend.
Die Regierung im Conseii
Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870 über
die Viehseuchen, sowie des Reglements vom 8. August 1863,
den Dienst der Staatsthierärzte und die Gesundheitspolizei
des Viehes betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 21. März 1888
über die Schafräude;
In Anbetracht, daß die Maul⸗ und Klauenseuche mit
einer gewissen Heftigkeit unter dem Hornvieh des Kreises
Bitburg aufgetreten ist und daß dieselbe in einer Ortschaft
Lothringens, an der Luxemburgischen Grenze, festgestellt,
die nöthigen Vorfichtsmaßregeln zu treffen, um einer Ver—
schleppung dieser Krankheit in's Großherzogthum vorzubeugen;
Nach Einsicht des Antrags der Ackerbaukommission
vom 11. d. Mts.,

Beschließt:
Art. 1. Hornvieh, Wollvieh, Ziegen und Schweine,
deutscher und lothringischer Herkunft, dürfen nur durch
nachstehende Ortschaften in's Großherzogthum eingeführt
werden: Remich, Grevenmacher, Echternach, Vianden, Ulflingen,
Düdelingen und Esch an der Alzette.
Späterhin werden noch andere Eingangs⸗Ortschaften
bezeichnet werden.
Ärt. 2. Die in vorstehendem Arkikel bezeichneten Thiere
sind beim Eingang über die Landesgrenze von einem eigens
dazu bestellten Thierarzte zu untersuchen und ist die Einfuhr
erfi dann gestattet, wenn die Thiere frei von jeder ansteckenden
Krankheit befunden worden sind.
Art. 3. Zur thierärztlichen Untersuchung des über die
preußische oder die lothringische Grenze ins Großherzogthum
einzuführenden Horn-z, Woll-⸗ und Borstenviehes, sowie der
Ziegen sind bestellt:
J. Für den Kanton Remich: Herr Neyen, Staatsthierarzt
zu Remich;
für den Kanton Grevenmacher: Herr Mackel, Staats⸗
thierarzt zu Grevenmacher;
fuͤr den Kanton Echternach: Herr Knepper, Staats⸗
hierarzt zu Echternach;
zür den Kanton Diekirch: Herr Wolff, Staatsthierarzt
zu Diekirch;

Nachstehend bringe ich einen Beschluß der Großherzoglich
Luxemburgischen Staats-Regierung vom 12. Mai d. Is.,
ausweislich dessen die Viehausfuhr aus dem diesseitigen
Staatsgebiete in das Großherzogthum nur über bestimmte
Einfuhrorte und nach vorheriger thierärztlicher Untersuchung
            
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