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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
AMr. 22. Montag, den 28. Mai
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 138 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 wird zur
Sicherung des Schifffahrtsbetriebes während der Herstellung
des eisernen Ueberbaues der 3. Saarbrücke bei Malstatt hier⸗
durch Folgendes verordnet.
1. Die Durchfahrt von Schiffen und Flößen an der
Brückenbaustelle bei Malstatt während der Nachtzeit ist bis
zur Fertigstellung der Arbeiten untersagt. Als Nachtzeit
im Sinne dieser Verordnung gilt die Zeit von einer halben
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang.
2. Solange die Arbeiten dauern, darf nur die in der Mitte
der Stromöffnung hergestellte größere Jochöffnung des für die
Herstellung des Oberbaues angebrachten Gerüstes zur Durch—
fahrt benutzt werden. Es ist nicht gestattet, durch diese Oeffnung
mehrere Schiffe bei der Bergfahrt gleichzeitig durchzuführen.
3. Die zu Berg kommenden Söchiffer haben, bevor sie
durch die Brückenbaustelle fahren, sich bei dem von dem
Unternehmer des Brückenbaues hierzu anzustellenden Auf—
seher zu melden, der dann einen zuverläffigen Boten bis
etwa 400 m äoberhalb der Baustelle zu senden hat, um die
zu Thal kommenden Schiffer zu benachrichtigen, daß sie am
rechten Ufer anlegen und dort so lange liegen bleiben, bis
die zusammengehörigen Bergschiffe bis 400 moberhalb der
Baustelle gelangt sind.
4. Die zu Thal kommenden Schiffer haben unter allen
Umständen an der hierzu bestimmten, durch eine rothe Fahne
bezeichneten Stelle, an welcher der Unternehmer nach näherer
Anweisung die fragliche Fahne aufstellen zu lassen und wäh—
rend der Zeit des Bestehens des Gerüstes zu unterhalten
hat, anzulegen und die Brückenbaustelle — und zwar durch
Sackenlassen — erst dann zu durchfahren, wenn sie von dem
seitens des Unternehmers des Brückenbaues angestellten Auf⸗
seher hierzu aufgefordert bezw. zugelassen werden. Um die
Fahrzeuge dann sicher durch die obenerwähnte Oeffnung des
Brückengerüstes zu führen, muß von Seiten des Unternehmers
des Brückenbaues von der Stelle ab, wo die Thalschiffe
anzulegen haben, denselben ein Lootse beigegeben werden,
der die Leitung der Fahrzeuge von da ab bis unterhalb
der Brückenbaustelle zu übernehmen hat. Den Anordnungen
des Lootsen bezüglich der Führung der Fahrzeuge in dieser
* muß die Bedienung der Fahrzeuge unbedingt Folge
eisten.
Kein Schiff darf diese Stelle früher verlassen, als bis
der Lootse die Führung übernommen hat.
5. Sämmtliche durch die Baustelle fahrenden Schiffe
müssen mit der erforderlichen Bemannung und den vor⸗
ISSYAM.
geschriebenen Schiffsausrüstungen versehen sein. Im Ueb—
rigen ist den Thalschiffen die zum Sackenlassen und den
Bergschiffen die zum Umlegen der Leinen bei dem Baugerüste
erforderliche Hilfe Seitens des Unternehmers des Brückenbaues
zu stellen.
6. Der Tiefgang der Schiffe darf nicht größer sein,
als dies der jedesmalige Wasserstand an den Pegeln der
Schleuse zu Saarbrücken maßgebend macht.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche
mit dem Tage der Verkündigung durch das Amtsblatt in
straft tritt, werden mit Geldbuße bis zu sechszig Mark,
im Unvermögungsfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 9. Mai 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Dem Kreise Saarbrücken ist von mir im Einverständniß
mit dem Königlichen Provinzial⸗Steuerdirektor zu Köln das
Recht verliehen worden, auf der im Bau begriffenen, demnächst
dem öffentlichen Verkehr zu übergebenden festen Brücke über
die Saar zwischen Luisenthal und Stangenmühle zunächst
für einen Zeitraum von 5 Jahren eine Brückenabgabe nach
Maßgabe des hierunter abgedruckten Tarifs zu erheben.
Trier, den 9. Mai 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Tarif,
nach welchem das Brückengeld auf der Saarbrücke zwischen
Luisenthal und Stangenmühle im Kreise Saarbrücken,
Regierungsbezirk Trier, bis auf Weiteres zu erheben ist.
Es wird entrichtet:
J. Von Personen, einschließlich dessen, was sie
tragen, für jede Persoo... 839
Personen, welche zu einem Fuhrwerke oder als
Reiter, Führer oder Treiber zu Thieren gehören,
wofür die Abgabe nach den Sätzen zu II und III
entrichtet wird, sind frei.
II. Von Thieren:
a. für ein Pferd oder ein Maulthier.. . 15Pf.
b. für ein Stück Rindvieh oder einen Esel .. 10Pf.
c. für ein Fohlen, ein Kalb, ein Schaaf, eine
Ziege, ein Schwein oder ein Stück anderes
kleines Vieh, welches frei geführt oder ge—
getrieben wird . . ..... 3Pf.
für Federvieh, welches getrieben wird, für
jede 10 Stüukfe..3Pf.
Wenn zFedervieh in geringerer Zahl als 10
Stück oder auf einem Fuhrwerke, oder in einem
Tragkorbe über die Brücke gebracht wird, so wird
dafür keine besondere Abgabe erhoben.
d.