Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

friedigung Kenntniß. Es wurde sogleich zur Feststellunng
der Kreis⸗Etats fürs neue Jahr (1894495 über—
gegangen. Dieselben wurden dem Vortrage entsprechend
festgesellt

a. für den Kreishaushalt:
in Einnahme auf... .194471,26 Mk.
„Ausgabe ... 118214,92,
mit einem Bestande vo. 16286
b. für die Luisenthaler Brücke:
in Einnahme und Ausgabe auf je 29000 Mk.
c. für das Kreishausgrundstück:
in Einnahme aaf.. 138863,00 Mk.
„Ausgabe. 563,00,
mit einem Bestande vvon 1780000 Mi.
Unter a sind enthalten
1. die dem Kreise zukommende Hälfte der Zinsüberschüsse
der Kreissparkasse aus 1888.. 360900,00 Mt.
Ersparnisse von solchen aus früheren
Jahren. 8 18383685,04 Mk.
in Sa. 43 265,04 M.
welche unter einheitlicher Zustimmung zu gemeinnützigen
Zwecken wie folgt verwandt werden sollen:
1. Zur Unterstützung des Gemeindwege⸗
bhaues.. . ..
für Besoldung eines Kreiswegewärters
in chüießlich Altersversicherung des⸗
—
als Jahreszuschuß zur landwirthschaft⸗
lichen Winterschule zu St. Wendel.
für Stipendien an Schüler der
Landwirthschaftsschulen zu Saarburg
und St. Wendel.. ..7
desgleichen zu Bitburg. ...
als Zuschußprämien für Lehrer zum
Besuche der Obstbaukurse in Geisen⸗
heim und St. Wendel ...
für Prämien an Gemeinden für
Obstbaumpflanzungen.....
desgl. zur Anlegung von Obstbaum⸗
schulen und Prämien an Lehrer..
zur Prämiirung für Ermittelung von
Baumfrevlern auf Kreis- und Ge—
meindestraßen.. .
zur Beihulfe zur Beschaffung von
Gemeindewegeweisern.
als Zuschüsse zu den Deckkosten der
Königlichen Beschälstation. ...
als Zuschüsse zu Bullenhaltungszwecken
zur Prämiirung ordnungsmäßiger
Düngerstätten.. —..5.
14. zur Hebung der Bienenzucht. ..
15. zur Förderung des Handarbeitsunterrichts
 für Knaben....
zu Beihülfen für das Hebammen-—
wesen.. ....
für Zuschüsse an Naturalverpflegungs⸗
stationren. 55.
als Beitrag zur Gesellschaft für
Rheinische Geschichtskunde . . ..
für Zuschüsse an bedürftige Gemeinden
zu Schuldenzinsen von Schulhaus-—
neubaukosten.. .. 2000,00,
zu übertragen 4281124 Me.

32 675,00 Mk.

Uebertrag. 42811,24 Mk.
20. als Reservefonds für andere gemein⸗
nützige Zwecke. M 453, 80 .
in Sa. wie vor 13 263.01 M.
Diese sämmtlichen Beträge bleiben bis zur jedesmaligen
Ausgabe zinsbar bei der Kreissparkasse hinterlegt.
VI. Von der Gemeinde Dudweiler erhobene
30 Mk. Wanderlagersteuer sind derselben in Gemäß—
heit des 8 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1880 belafsen
worden.
VII. Der Etat der Ober-Realschule pro 1898/94
ist auf 1894/95 verlängert und derjenige der Vorschule für
1894/95 in Einnahme und Ausgabe auf je 26379 Me.
festgestellt worden.
Dagegen, daß der Zeichenlehrer der Anstalt mit den
wissenschaftlichen Lehrern derselben rangirt bezw. rangiren
foll, sind Einwendungen nicht erhoben worden.
VIII. Der Tarif über das auf der Luisen—
thaler Brücke demnächst zu erhebende Brückengeld
ist im Anschluß an die bestehenden Fährgeld⸗-Tarife wie
folgt festgestellt worden:
„Es wird entrichtet:
J. von Personen, einschließlich dessen, was sie
tragen, für jede Person.. ..3f.
Personen, welche zu einem Fuhrwerke oder
als Reiter, Führer oder Treiber zu Thieren gehören,
wofür die Abgabe nach den Sätzen zu II und III
entrichtet wird, sind frei.
II. Von Thieren
a. für ein Pferd oder ein Maulthier. .18Ppf.
b. für ein Stück Rindvieh, Fohlen oder einen Efel 10 ßPf.
c. für ein Fohlen, welches noch der Mutter folgt,
ein Kalb, ein Schaaf, eine Ziege, ein Schwein
oder ein anderes kleines Stück Vieh, welches
frei geführt oder getrieben wird 83Pf.
für Federvieh, welches getrieben wird, für
jede 10 Stuc 77 . *. 3 pf.
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10
Stück, oder auf einem Fuhrwerke oder in einem
Tragkorbe über die Brücke gebracht wird, so wird
dafür keine besondere Abgabe erhoben.
III. Vom Fuhrwerke neben der Abgabe für
das Gespann zu II
a. für ein beladenes. ... 30 Pf.
b. für ein unbeladenes.. 183 f.
IV. Für einen Handwagen, einen Handkarren,
oder Handschlitten, beladen oder unbeladen, sowie
für ein Velociped, neben der Abgabe zu JP..3Pf.
Befreiungen:
Brückengeld wird nicht erhoben:
J. von Pferden und Maulkhieren, welche den Hof⸗
haltungen des Königlichen Hauses oder den Königlichen
Gestüten angehören;
2. von kommandirten Militärs und einberufenen Rekruten,
sowie von Armee-Fuhrwerken und von Fuhrwerken und
Thieren, welche Militär auf dem Marsche bei sich führen,
pon Pferden, welche von Offizieren oder in deren Kategorie
ttehenden Militärbeanitten im Dienste und in Dienstunisform
geritten werden, ingleichen von den unangespannten etatsmäßigen
 Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu
dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders
jeführt werden, jedoch in letzterem Falle nur, sofern die
Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte Marsch-—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.