Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Petitzeile

Amtliches Anzeigeblatt für

—X
Bekanntmachungen der Central⸗Behörden.

Montag, den 30. April

J. Guttentag Berlin für den Preis von 40 Pfennig oder
durch die Post franco 45 Pfg. bezogen werden.
Berlin, den 11. April 1894.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.

Das Preußische Staatsschuldbuch ist auch in dem soeben
abgelaufenen Geschäftsjahre seitens der Besitzer von Schuld—
verschreibungen der konsolidirten Staastanleihen lebhaft in
Anspruch genommen worden.
Die Zahl der eingetragenen Konten betrug am 31. März
1892: 12089 über 687645 700 Mark Kapital,
1803: 11295, 848777050
sie ist bis zum 81. März 1894 auf
15897 über 949 412 450 Mark Kapital
gestiegen.
Von den letztgedachten Konten entfallen 84,80/0 auf
Kapitalien bis zu 50 000 M. und 15,700 auf größere
Kapitalsanlagen.
Für physische Personen waren am 81. März d. Is.
10 594 Konten über 457590400 M.; fuür juristische Per—
sonen 2599 Konten über 312969 000 M. eingetragen. Die
Zahl der Konten über bevormundete oder in Pflegschaft
flehende Personen ist im letzten Jahre von 946 auf 1022
gestiege.
Von den Zinsen ließen sich die Empfangsberechtigten
halbjährlich 3637 Posten von der Staatsschulden-Tilgungs⸗
kasse in Berlin durch Werthbrief oder Postanweisung direkt
zusenden, 2173 Posten wurden durch Gutschrift auf Reichs—
bank- Girokonto berichtigt und 8086 Posten wurden bei den
mit der Auszahlung beauftragten Königlichen Kassen abge—
hoben.
Von den Konteninhabern wohnen 13545 in Preußen,
2161 in andern Staaten Deutschlands 147 in den übrigen
Staaten Europas, 16 in Asien, 8 in Afrika und 20 in
Amerika.
Das Staatsschuldbuch ist allen denjenigen Besitzern
Preußischer Konsols zu empfehlen, für welche diese Papiere
eine dauernde Anlage bilden, und welche Kapital und Zinsen
gegen den Schaden unbedingt fichern wollen, der ihnen, so
lang ihr Recht von dem jeweiligen Besitzze der Schuldver⸗
schreibungen und Zinsscheine abhänig ist, durch Diebstahl
Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen dieser Effekten
nicht selten entsteht.
Laufende Verwaltungskosten werden von den Konten⸗
inhabern nischt erhoben. Für jede Einschrift ist ein ein—
maliger Betrag von 25 Pfennig für jede angefangenen
1000 M. des Kapitalbetrages, über welchen verfügt wird,
(mindestens 1 M) zu zahlen.
Die von uns veröffentlichen „Amtlichen Nachrichten
Uber das Preußische Staatsschuldenbuch“, welche über Zwecke
und Einrichtung des Schuldbuchs Genaueres ergeben, können
durch jede Buchhandlung oder direkt von dem Verleger

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Der Herr Minister der Innern hat durch Erlaß vom
27. Märzd. Is. dem Verein zur Förderung der Hannover'schen
Landespferdezucht zu Hannover die Erlaubniß erteilt, bei
Gelegenheit seiner diesjiäͤhrigen großen Sommer-Rennen eine
öffentliche Verloosuug von silbernen Gegenständen zu ver—
anstalten und die Loose — 100000 Stück zu je 1 Mark
— im ganzen Staatsbereich zu vertreiben.
Trier, den 4. April 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Im Anschluß an die in Nr. 8 des Amäisblattes ver—
öffentlichte Bekanntmachung vom 15. Januar d. Is. II 39
über Abhaltung einer Haussammlung bei den katholischen
Bewohnern des Bezirks zur Aufbringung der Kosten der
Wiederherstellung der Pfarrkirche zu Landkern wird hierdurch
mitgetheilt, daß mit Einsammlung der Beträge im Landkreise
Trier nachträglich noch Michel Weber aus Greimersburg
beauftragt worden ist.
Trier, den 12. April 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Die Herren Minister des Innern und für Landwirth—
schaft, Domänen und Forsten haben aus Anlaß eines
Einzelfalles darauf hingewiesen, daß die Erklärungen, welche
nach 8 4 Ziffer 8 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli
1888 (R.G.Bl. S. 153), betreffend das Verbot der Ein⸗—
fuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen⸗—
ständen des Wein- und Gartenbaues, etwaigen Pflanzen—
sendungen in das Gebiet bei der internationalen Reblaus—
Konvention betheiligter Staaten seitens der Absender,
beizufügen sind, sowie auch die behördlichen Bescheinigungen zu
denselben (z. vergl. Amtsblatt-Bekanntmachung vom 22./9. 1883
S. 269 ff.) stets in deutscher Sprache auszustellen seien.
Dagegen, daß am Rande der Urkunden eine Uebersetzung
in die französische oder eine andere etwa in Betracht
            
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