fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständischen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrkursus sind
unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse vor Beginn
des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede,
zu Händen des Obermeisters der Schmiede-Innung zu Trier,
z. Zt. Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferdemarkt Nr. 5
hierselbst, zu richten, welcher über die Aufnahme zu be—
finden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
genommen.
Der Lehrkursus umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein Kursus statt,
dessen Schluß jedesmal mit dem von der staatlichen Prüfungskommiffion
für Hufschmiede anberaumten, in dem Amtsblatt
bekannt gemachten Prüfungstermine zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die—
selben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden. Auch
bei der zuletzt stattgehabten Prüfung der Hufschmiede haben
fich die Besucher der Hufbeschlaglehrschmiede vor den anderen
Prüflingen durch besondere Gewandtheit in der praktischen
Ausübung des Hufbeschlages ausgezeichnet.
Trier, den 18. März 1894.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Die betheiligten Kreise (Arbeitgeber und Arbeiter der
Handschuhindustrie) werden hierdurch auf die im Dezember
d. Is. in Burg b. Magdeburg eröffnete Fachschule für
Handschuhnäherei hingewiesen.
Die Fachschule ist auf Anregung der Handelskammer
in Halberstadt von Handschuhfabrikanten des Regierungs⸗
bezirks Magdeburg und der Herzogthümer Anhalt und
Braunschweig gegruündet, hat in einem lichten und geräumigen
Arbeitssaal des städtischen Bauamtes in Burg Unterkunft
gefunden und steht unter der Leitung einer sachverständigen
Lehrerin.
Die kechnische Oberleitung hat der Schatzmeister des
Kuratoriums der Schule, Handschuhfabrikant Haberkorn
in Burg übernommen, an welchen Anfragen zu richten sind.
Der Zweck der Schule ist, gute Näherinnen und
Lehrerinnen der Handschuhnäherei auszubilden und damit
die Pflanzstätte einer verbesserten deutschen Handschuhnäherei
für weitere, namentlich industriearme Bezirke unseres Vater⸗
landes zu werden. Die volkswirthschaftliche Bedeutung der
Schule beruht in dem Ziele, die großen Summen, welche
die deutschen Handschuhfabrikanten jetzt jährlich an aus—
ländische (namentlich belgische, böhmische und französische)
Handschuhnäher als Arbeitslohn auszahlen, im Laufe der
Zeit den inländischen Näherinnen zuzuwenden.
Mit Rücksicht auf die unentgeltliche Gewährung des
beleuchteten und geheizten Unterrichtsraumes und auf den
gemeinnützigen Zweck der Anstalt find die Unterrichtskosten
gering bemessen, sodaß auch wenig Bemittelten der Besuch
der Schule möglich gemacht ist.
Trier, den 13. März 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 25.
Juli v. Is. betreffend die Besetzung der Stellen von Schutz—
männern der Königlichen Polizeiverwaltungen sind von mir
bezüglich der Berliner und Charlottenburger Schutzmannschaft
nachstehende Bestimmungen erlassen:
1. Die Bewerber müssen ihrer aktiven Dienstpflicht
im Heere, beziehungsweise in der Marine genügt, die Unter—
offizier« Charge erlangt haben und dürfen zur Zeit der
Meldung fuür den Dienst in der Schutzmannschaft den Militär—
personen des Friedesstandes nicht mehr angehören. Sie
dürfen ferner das 85. Lebensjahr nicht überschritten und
müssen eine Körpergröße von mindestens 1,65 m haben.
Die Auswahl der Bewerber steht dem Polizei-Präsidium
allein zu und ist dasselbe nicht verpflichtet, seine ablehnende
Verfügung näher zu begründen.
AVD—
Schutzmann sind unter Beifügung der Militärpapiere (Paß
und Führungsattest), eines Physikats-Attestes über die körper—
liche und geistige Rüstigkeit und von Attesten der betreffenden
Orts-Polizeibehörden über die Führung während der außer—
halb Berlins zugebrachten Zeit vom vollendeten 16. Lebens—
jahre bis zur Einstellung, beziehungsweise seit der Entlassung
aus dem aktiven Militärdienstverhältniß bei dem Polizei—
Präfidium einzureichen.
3. Die für geeignet befundenen Bewerber werden
notirt und nach Bedarf einberufen. Der Annahme geht
eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche
Untersuchung und in zweifelhaften Fällen auch eine Nach—
messung der Körpergröße voraus. Nicht geeignete Bewerber
werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten oder
Reisekosten wieder entlassen.
Vor der Annahme hat der Bewerber gelegentlich seiner
Vereidigung die pflichtmäßige Versicherung abzugeben, ob und
welche Schulden er hat. Zu diesen werden auch ausgeklagte
Alimente gerechnet.
Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung später
heraus, so kann nach Bewandtniß der Umstände die sofortige
Entlaffung erfolgen.
4. Die angenommenen Bewerber haben sich zunächst
einem sechsmonatlichen Vorbereitungsdienst zu unterziehen,
aus welchem sie jederzeit ohne Weiteres entlassen werden
können.
5. Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes erfolgt die
Anstellung auf Probe mit vierwöchentlicher Kündigung.
Die Probezeit ist auf weitere 6 Monate festgesetzt und be—
rechtigt ebensowenig wie der Vorbereitungsdienst zum Bezugt
einer Pension.
Das Recht zu der Kündigung steht sowohl der Behörde,
als auch dem Schutzmann zu, Beide Theile sind zur An⸗
gabe von Gründen nicht verpflichtet.