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Kreis Saarbrücken. J
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 2
Montag, den 8. Januar
ISSI.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IV zu den
privilegirten 3920/0igen Rheinischen Eisenbahn-Obligationen von 18148.
Die Zinsscheine Reihe IV Nr. J bis 20 zu den privilegirten
3!/3 so igen Rheinischen Eisenbahn-Obligationen von 1843 über
die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 817. Dezember
1903, nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden
Reihe, werden vom 2. Januar 1894 ab von der Kontrolle
der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und
Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptikassen,
sowie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse, ferner durch
das Centralbüreau der Königlichen Eisenbahndirektion (links⸗
rheinische) in Köln, bezogen werden. Wer die Empfangnahme
bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben perfönlich
oder durch einen Beauftragten die Obligationen, sowie die
zur Abhebung der neuen Reihe bestimmten Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
o ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrüdliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Mit den neuen Zinsscheinbogen werden die abgestempelten
Obligationen an die Einreicher wieder ausgehändigt.
In Schrifiwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Obligationen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkafsfen oder durch das Zentralbüreau der König—
lichen Eisenbahn-Direktion (linksrheinische) in Köln beziehen
will, hat der betreffenden Dienststelle die Obligationen sowie
die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine und Rückgabe der Obligationen wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten
Provinzialkassen, dem erwaäͤhnten Centralbüreau und den von
den Koͤniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Berlin, den 14. Dezember 18983.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 40,0igen
Staatsanleihe von 1884.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
verschreibungen der preußischen konsolidirten 400igen Staatsanleihe
von 1884 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar
1894 bis 31. Dezember 1908, nebst den Anweisungen zur
Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1893
ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien—
straße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen,
sowie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persoönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—⸗
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu überzeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhält der Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Sthriftwechsel kann die Kontrolle der Siaatspapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkasfen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem dauppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins⸗
scheina iweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats—
papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 2. November 1898.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann