Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

Nr.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Poliaei⸗Verordnung betreffend den Verkehr der Fahrräder auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Auf Grund der 88 157 und 139 des Landesverwaltungs⸗
gesetzes vom 80. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und
15 des Gesetzs über die Polizei-Verwaltung vom 11. März
1850 wird untier Zustimmung des Provinzialrathes für
den Umfang der Rheinprovinz Folgendes verordnet:
84.
Das Fahren auf Fahrrädern ist nur auf denjenigen
Strafzen, Straßentheilen (Fahrdämmen) und Wegen erlaubt,
auf denen der Fuhrwerks-Verkehr gestattet ist. Verboten
ist insbesondere das Fahren auf allen Promenaden und
Fußwegen (Bürgersteigen, Bankets). Inwieweit öffentliche
Plaͤtze, Brücken und einzelne Straßen und Wege überhaupt
nichi mit Fahrrädern befahren werden dürfen, bleibt der
Beftimmung der Polizei-Behörden vortehalten. Die in
dieser Beziehung zur Zeit bereits bestehenden Vorschriften
werden durch diese Verordnng nicht berührt.
82.
Jedes Fahrrad muß mit einer Sremsvorrichtung, sowie
mit einer helltönenden Glocke versehen sein, mit welcher die
Warnungẽszeichen abgegeben werden.
Bei starkem Nebel und in der Dunkelheit, jedenfalls
in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnen-Untergang
bis zu einer halben Stunde vor Sonnen⸗Aufgang, hat
jedes Fahrrad eine hellbrennende Laterne zu führen, deren
Licht unbehindert nach vorn fällt. Die Scheiben der Laterne
dürfen nicht von farbigem diee sein.
83.
Janerhalb der Ortschaften, insbasondere beim Passiren
enger Straßen, und von Thorwegen, an Straßenkreuzungen
und beim Einbiegen in eine andere Straße darf mit Fahr—
rädern nur langsam gefahren werden.
Während der Fahrt ist, soweit nicht örtliche Hindernisse
entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn inne
zu halten.
Vor dem Passiren von Straßenkreuzungen und Thor—
wegen und vor dem Einbiegen in eine andere Straße ist
mit der Glocke ein Warnan egeighen zu geben.
Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern und Fuß—
gäaͤngern haben Radfahrer rechts auszuweichen.
Entgegenkommende Fuhrwerke und Reiter haben den
Radfahrern soviel Platz einzuräumen, daß letztere auf dem
Fahrdamme ausweichen könner.
—Will ein Radfahrer an zeinem Fuhrwerk, Reiter öder
0. gänger oder an ledig geführten oder getriebenen Thieren
von hinten vorbeifahren, ss hat er dies vorher rechtzeitig
durch ein Warnungszeichen mi der Glocke anzukundigen.

Dienstag, den 27. März

COA.

Fuhrwerke und Reiter haben in diesem Falle soviel Platz
einzuräumen, daß der Radfahrer auf dem Fahrdamme links
vorbeifahrer kann. Beim Vorbeifahren an ledig geführten
oder getriebenen Thieren haben Radfahrer, sofern es thunlich
ist, die Seite des Führers oder Treibers zu halten.
85.
Bei der Annäherung an Fuhrwerke, Riter und geführte
oder getriebene Thiere und bei dem Vorbeifahren an den—
selben dürfen Radfahrer nur in gemäßigter Fahrgeschwindigkeit
fahren. Werden die Thiere scheu uns unruhig, so haben
die Radfahrer erforderlichen Falles aozusitzen und das Rad
an der Ha⸗d vorbeizuführen.
86.
Bemeskt der Radfahrer, daß hinter ihm herkommende
Reiter oder Führer von Fuhrwerken die Äbsicht haben, ihn
ju überholen, so darf er dies nicht muthwillig verhindern.
87.
Mehr als zwei Fahrräder dürfen nicht nebeneinander
fjahren. Wenn die Fahrbahn eng ist, sowie beim Vorbei—
fahren an Reitern, Fuhrwerken, geführten und getriebenen
Thieren müssen die Radfahrer einzeln fahren.
Wettfahren auf öffentlichen Straßen und Wegen, Um—
kreisen von Fuhrwerken, Thieren und Menschen, so vie ähnliche
Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigenthum
zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Pferde oder andere
Thiere scheu zu machen, sind verboten.
88.
Insoweit es im Interesse der Ordnung und Sicherheit
des öffentlichen Verkehrs erforderlich erscheint, den Radfahrern
in einzelnen Bezirken oder Ortschaften weitergehende Be—
schränkungen aufzuerlegen, bleibt den Polizeibehörden der
Erlaß entsprechender Vorschriften vorbehalten. s
88.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine
härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 60 Marf
geahndet.
Koblenz, den 14. Februar 1894.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasse.

Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes

Uebersicht
der abzuhaltenden Frühjahrs Kontrolversammlungen im
Tandwehrbezirk St. Johann für 1894.
Den diesjährigen Frühjahrs-⸗Kontrolversammlungen
haben beizuwohnen:
1. Sämmtliche Offiziere und Mannschaften der Reserve:
das sind die Jahrgäͤnge 1883 bis 1886.
            
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