wertes derjenigen Raͤume, die von dem Eigentümer selbst be⸗
wohnt oder benutzt werden.
Der für die gegenwärtige Veranlagung maßgebende
Nutzungswert ift der durchschnittliche Mietswert, welchen die
Gebäude in den 10 Jahren von 1883 bis 1892 gehabt haben
oder gehabt haben wüeden, wenn sie während dieses ganzen
Zeitraumes bestanden haͤtten.
5) Der Umstand, daß ein Gebäude nicht das ganze Jahr
hindurch benutzt zu werden pflegt, kann eine Ermäßigung
der Einschätzung nicht begründen, ebenso ist es gesetzlich un—
zulässig von dem Brutto-Miethswerth Abzuüge für
allmählige Abnutzung, für Unterhaltungs—
kosten, Verluste, für Zinsen der Hypotheken, Kapi⸗
talien u. s. w. zu machen.
6) Auf dem platten Lande wird unterschieden zwischen
denjenigen Gemeinden, in welchen keine Vermiethungen oder
doch nur in so geringem Maaße vorkommen, daß aus wirk—⸗
lich gezahlten Miethspreisen ein sicherer Schluß auf den
Miethswerth aller übrigen Gebäude nicht gezogen werden
kann, und solchen Gemeinden, in welchen zwar nicht die
überwiegende aber doch eine hinreichende Anzahl von
Wohnungen vermiethet wird, so daß aus den gezahlten
Miethen ein Anhalt für die Einschätzung der nicht ver⸗
mietheten Räume gewonnen werden kann.
In den zuerst erwähnten (rein ländlichen) Gemeinden
bilden zwar auch die Größe und Beschaffenheit der Gebäude
das hauptsächlichste Besteuerungsmerkmal, doch wird daneben
auch nach den Gesammtverhältnissen der zugehörigen länd—
lichen Besitzungen (Größe und Reinertrag ꝛc.) ein Einfluß
auf die Besteuerung eingeräumt.
7) Die gewerblichen Gebäude werden ebenfalls nach
ihrem Miethsertrage veranlagt, wenn ein solcher ermittelt
werden konnte. Da diese Gebäude indeß in den seltensten
Fällen durch Vermiethung nutzbar gemacht werden, so wird
ihr Nutzungswerth in der Art bestimmt, daß zunächst der
Baukostenwerth einer größeren Anzahl von Wohngebäuden
feftgestellt und der Prozentsatz bexechnet wird, welchem der
nach dem obigen Verfahren sestgesetzte Nutzungswerth dieser
Wohngebäude vom Baukostenwerth derselben bildet. Durch
Anwendung dieses Prozentsatzes auf den Baukostenwerth der
gewerblichen Gebäude ergiebt fich der für die Besteuerung
maßgebende Nutzungswerth.
8) Reklamationen gegen die Einschätzung find unbe—⸗
gründet, wenn sie nicht den Nachweis führen, daß der
Nutzungswert zu hoch veranlagt ist d. h. daß der Brutto—
Mietsertrag einschließlich des Mietswertes der vom Eigen—
tümer benutzten Räume den veranlagten Nutzungswert nicht
erreicht.
9) Die durch die Untersuchung unbegründeter Rekla⸗
mationen entstehenden Kosten fallen dem Reklamanten zur Laft.
Saarbrücken, den 16. März 1894.
Der Ausführungs-Kommissar
für die Revision der Gebäudesteuer.
Bake, Landrat.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung,
den durchgehenden Verkehr mit Lastfuhrwerk betr.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für die Ge—
meinde St. Johann a. d. Saar folgende Polizeiverordnung
erlafsen:
1. Der durchgehende Verkehr mit Lastfuhrwerk aller
Art, beladen oder unbeladen, in der Mainzerstraße
von der Rosen- bis zur Bleichstraße, in Oberthor⸗, Markt⸗
und Bahnhofstraße bis zur Kreuzung mit der Viktoria⸗
straße wird hiermit verboten.
2. Ausgenommen von diesem Verbote sind nur
diejenigen Fuhren, welche bestimmungsgemäß in den ge—
nannten Straßen auf⸗ oder abzuladen haben. Solche
Fuhrwerke haben die obengenannten Straßen nur von der
nächstgelegenen Nebenstraße zu erreichen und durch die nächst⸗
gelegene Straße wieder zu verlassen.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechender
Haft geahndet.
St. Johann a / Saar, den 27. Februar 1894.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Dr. Neff.
Saarbrücken, den 19. März 1894.
Der Königliche Landrath, Bake.
Heffentlicher Anzeiger.
Pensionat Heramer, Krenznach,
vom Staate konzessionierte, unter
männlicher Leitung stehende einzaig
wirkliche 18
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Beginn d. Kurf. 1. Mai. Prosp.,
8 u. Ref. gratis
durch d. Vorsteher.
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Redaction des nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder vofer in Saarbrücken.