— 4 Uhr: Ersatz-Reserve und Land⸗
vehr.
F chaften: Bildftock, Friedrichssthal, Quier⸗
chied.
An der Schule in Sulzbach, Dienstag den 24.
April 1894, Nachmittags 3 Uhr: Reserve.
— 4 Uhr: Ersatz⸗Referve und Land⸗
wehr.
Orischaften: Altenwald, Hühnerfeld, Neu—⸗
weiler, Sulzbach.
Marktplatz in Dudweiler, Mittwoch den 25.
April 1894, Nachmittags 3 Uhr: Reserve.
—« 4 Uhr: Ersatz⸗Reserve und Land⸗
wehr.
Ortschaften: Dudweiler, Fischbach, Herren⸗
sohr, Jägersfreude.
Am Bahnhos in Brebach, Donnerstag den 26.
April 1894, Vormittags 1023 Uhr: Landwehr
und Ersatz-⸗Reserve.
Mittags 12 Uhr: Reserve.
Ortschaften: Bischmisheim, Bliesransbach,
Brebach, Fechingen, Scheidt, Rentrisch.
Vor der Wirtschaft Kuhn in Kleinblittersdorf,
Donnerstag den 26. April 1894, Nachmittags
11/2 Uhr:
Ortschaften: Auersmacher, Hanweiler, Ril⸗
chingen, Kleinblittersdorf.
Gerberplatz in St. Johann, Freitag den 27.
April 1894, Vormittags 8 Uhr: Reserve,
Jahrgänge 1886, 1887, 1888.
Vnmittags 10 Uhr: Reserve, Jahrgänge 1889,
1 pp.
Sonnabend den 28. April 1894, Vormittags
8 Uhr: Ersatz⸗Reserve.
Vormittags 10 Uhr: Landwehr.
Ortschaften: Jägersfreude, Stadt St. Johann.
Im Anschluß an die Kontrolversammlungen findet
Fußmessung statt und haben sämmtliche Mannschaften mit
rein gewaschenen Füßen sowie mit reiner Fußbekleidung
zu erscheinen.
Diejenigen Mannschaften, deren Wohnorte in Vor—
stehendem nicht benannt sind, haben mit den Gemeinden,
denen sie durch die Kommune zugeteilt sind, auf dem für
diese bestimmten Kontrolplatz zu erscheinen.
Kann wegen Kürze der Zeit die Befreiung nicht vor
der Kontrolversammlung nachgesucht werden, so ist zur
Entschuldigung des Ausbleibens ein die Hinderungsgründe
bescheinigendes Attest der Orts- oder Polizeibehörde nach
dem Kontrolplatz zu senden.
Wer ohne genügende Entschuldigung fehlt,
wird außer der Gestellung zur Nachkontrole mit
Mittel⸗Arrest bestraft.
St. Johann, den 3. März 1894.
Königliches Bezirks-Kommando.
Bauer,
Oberstlieutenant z. D. und Kommandeur.
Im Anschlusse an die vorstehende Bekanntmachung des
Königlichen Bezirks-Kommandos werden die Herren Buͤrger⸗
meister des Kreises ersucht, die Abhaltung der Frühjahrs⸗
Kontrol-⸗Versammlungen in den einzelnen Gemeinden in
ortsüblicher Weise wiederholt bekannt machen zu lassen.
Saarbrücken, den 10. März 1894
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung in Nr. 32
des Kreisblattes für 1886, betreffend die Bestimmungen
über die Ausführung der periodisch wiederkehrenden polizei⸗
lichen Maßs und Gewichts-Revisionen, bringe ich du
zur öffentlichen Kenntniß, daß die technischen Revisionen im
laufenden Jahre wie folgt stattfinden werden:
Polizeibezirk
(Bürgermeisterei)
Ortschaft
Diie Revision Be⸗
wird stattfinden
am kungen
Tag Monat Jahr
Malst-Burb. 15. u.f
Saarbrücken 21. u.f.,
Großrosseln 22. *
Lauterbach 23.
Ludweiler 25.
Dudweiler 128. u.f.
Altenkessel 29.
Püttlingen 30.u.f.
Völklingen
Dbervoltling. *u. 5. Juni
Fürstenhausen
Wehrden
Geislautern
Guichenbach
Heusweiler
Holz
Quierschied 8.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dͤ Gewerbe—
treibenden in ortsüblicher Weise davon in Kenntniß zu
setzen mit der Hinweisung auf die Folgen etwa vorgefun⸗
dener Unrichtigkeiten der Maße ꝛc. Gleichzeitig ist die
Aufforderung an die Gewerbetreibenden zu richten, ihre
Maße ꝛc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft
erscheint, zuvor zur aichamtlichen Prüfung zu briugen.
Den Herren Nichmeistern sind die erforderlichen Polizei⸗
Beamten zur Verfünung zu stellen.
Saarbrücken, den 15. Mätz 1894.
Malstatt-Burbach
Saarbrücken
Ludweiler
Bekanntmachung.
Nachdem die im Gebäudesteuergesetz vorgeschriebene Re—
pision der Gebäudesteuer und die Neuveranlagung sämmt⸗
li her Gebaͤude für die am 1. Januar 1895 beginnende dritte
fünfzehnjährige Besteuerungsperiode nunmehr beendet ist,
bringe ich in Nachsolgendem die hauptsächlichsten gesetzlichen
Bestimmungen und leitenden Veranlagungsgrundsätze zur
Kenntnis der Gebäudeeigentümer:
1) Die Veranlagung der Gebäudisteuer erfolgt in der
Art, daß jedes Gebäude nach Maßgade seines jährlichen
Nutzungswertes in eine bestimmte Stieuerstufe eingeschätzt
wird.
2) Far Wohnrgebäude werden 400, für gewerbliche Ge⸗
bäude (Fabriken, Werkstätten, Brauereien, Gerbereien u. s. w.)
20/0 vom Nutzungswert als Steuer erhoben.
3) Trifft der ermittelte Nutzungswert zwischen 2
Stufen, so wird das Gebaͤude zu der geringeren Stufe ein⸗
geschaͤtzt.
4) Unter Nutzungswert ist in den Städten nund in
denjenigen laͤndlichen Octtschaften, in welchen die Mehrzahl
der Gebaͤude durch Vermietung nutzbar gemacht wird, der
BruttoMietsertrag zu verstehen, einschließlich des Miets