meinde Etzenhofen durch den unterzeichneten Bürgermeister
folgende Polizei-Verordnung erlassen:
8J.
Jede Verunreinigung der Gemeindebrunnen innerhalb
der Gemeinde Etzenhofen oder des Wassers in den den
Brunnenstöcken zunächst befindlichen Brunnentrögen ist ver—
boten.
832.
Angespanntes Vieh darf an den Gemeindebrunnen nicht
getränkt werden.
83.
Jede Zuwiderhandlung soll mit einer Geldstrafe bis zu
neun Mark und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger
Haft geahndet werden.
84.
Gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage
der Publikation in Kraft.
Riegelsberg, den 7. März 1894.
Der Bürgermeister.
Speicher.
Personal⸗Chronik.
Der bei der Königl. Regierung in Trier angestellte
Regierungs-Assessor Lindenberg ist der Regierung in Stettin
zur dienstlichen Verwendung überwiesen.
Die katholischen Lehrer Jakob Groß zu Heusweiler,
Peter Ley zu Rentrisch, Joseph Greff zu Geislautern, sowie
die katholischen Lehrerinnen Gertrud Herrmann zu Kölln —
Rittenhofen und Anna Müller zu Altenkessel sind in dieser
Eigenschaft endgültig bestätigt worden.
Die Schulamts-Bewerberin Katharine Friedrich aus
Heusweiler ist an die katholische Schule zu Conz, im Land⸗
kreise Trier, einstweilig berufen worden.
Saarbrücken, den 12. März 1894
Der Königliche Landrath, Bake.
ODeffentlicher Anzeiger.
Der Metzger Friedrich Knopp in Voölklingen beabsichtigt
auf Flur 10 Nr. Nas im Orte Völklingen hinter seinem Wohnhause *
ein Schlachthaus zu errichten.
Dieses Vorhaben wird hierdurch in Gemäßheit des 317 der Ge⸗
werbeordnung vom 1. Juli 1883 und der 88 31386 der Ministerial⸗
Anweisung vom 19. Juli 1884 mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage
im Amtslokase des Unterzeichneten zur Kinsicht offen liegen und
Einwendungen gegen die Ausführung des Projettes binnen 14
Tagen schriftlich in zwei Exemplaren oder zu Protokoll anzu⸗
bringen sind.
Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an
welchem das diese Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt der
Röniglichen Regierung ausgegeben wird und ist für alle Ein—
wendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, ab—
schließend. Nach Ablauf der angegebenen Frist können Einwendungen
in dem Verfabren nicht mehr angebracht werden.
Zur mündlichen Erörterung der etwa rechtzeitig erhobenen
Einwendungen wird hiermit Termin auf
Samstag, den 29. März d. Is., Vormittags 10 Uhr,
in dem Amtslokale des Unterzeichneten anberaumt, mit der
Warnung, daß im Falle des Ausbleibens der Unternehmers oder
der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Ein
wendungen vorgegangen werden wird.
Bölkliugen, den 8. März 1894.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
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