Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Der Königliche Kreis-Physikus, Herr Dr. Schubert,
ist vom 15. März bis zum 15. April beurlaubi und
wird während dieser Zeit durch den Königl. Kreiswundarzt
Herrn Dr. Kramer zu St. Johann vertrelen.
Saarbrücken, den 10. März 1894.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Unter Bezugnahme auf 8 4 der Allgemeinen Vorschriften
für die Markscheider im Preußischen Staate vom 21 Dezember
1871 bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß dem
Markscheider⸗Aspiranten Heinrich Walter zu Sulzbach bei
Saarbrücken die Konzession zum Betriebe des Gewerbes der
Markscheider von uns ertheilt worden ist.
Bonn, den 19. Februar 1894.
Königliches Oberbergamt.

Bekanntmachung,
betreffend Beschädigung von Telegraphenanlagen.
In Hinblick auf die wiederholt vorkommenden Beschä—
digungen, welche an Reichs-Telegraphenlinien theils mit
Vorsatz (Zertrümmerung von Isolatoren durch Steinwürfe
2c.), theils durch Fahrlässigkeit (unvorsichtiges Fällen von
Baäͤumen herbeigeführt werden, mache ich hierdurch auf
die zur Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche Be—
schädigungen getroffenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich aufmerksam.
Diese Bestimmungen lauten:
8317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er
Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder
Veränderungen daran vornimmt, wird mit Ge—
ängniß von einem Monat bis zu 3 Jahren
nestraft.
Wer fahr'ässiger Weise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert
oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert
Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beauffsichtigung
und Bedienung der Telegraphenanlagen und ihrer
Zubehbrungen angestellten Personen, wenn sie
durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden
Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
und 318 sind die Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Gleichzeitig bemerke ich, daß demjenigen, welcher den
Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Veschädigung von
Telegraphenanlagen derarf ermittelt und zur! Anzeige bringt,
daß derselbe zum Erfatze und zur Strafe gezogen werden
kann, eine Belohnung bis zur Hoöͤhe von fünfzehn Mark aus
den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
gewährt wird und zwar auch dann, wenn der Schuldige
wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen
Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze heran—⸗
gezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten
der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen

die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht,
daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.
Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher An—
lagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese
Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien ein—
treten zu lassen und im Falle der Ermittelung von Personen,
velche Beschaͤdigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt
haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon
Mittheilung zu machen.
Trier, den 12. Februar 1894.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
Theusner.

Bekanntmachung.
Die im Kreise Saarbrücken ansässigen Personen des
Soldatenstandes und Beamten des Heeres und der Marine,
welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten
vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung
des aktiven Militärdienstes beziehungsweise zur Erfüllung
ihrer Amtepflichten unfähig geworden sind, haben sich baldigst
inter Vorzeigung ihrer sämmtlichen Militärpapiere und des
Pensions Quittungsbuches zur anderweiten Regelung ihrer
Pensionsbezüge, nach dem Gesetze vom 14. Januar 1894,
auf dem Hauptmeldeamt des Bezirkskommandos St. Johann
— Bismarckschulhaus, Zimmer No. 2 zu melden.
Dasselbe gilt für die früheren Angehörigen der schleswiag—
holsteinischen Armee.
St. Johann, den 13. Februar 1894.
Bauer,
Oberstlieutenant z. D. und Kommandeur
des Landwehrbezirks St. Johann.

Bekanntmachung.
Von den städtischen Anleihen von Malstatt-Burbach
vom 2. Januar 1888, 1. Juti 1888, 1. November 1888
2. Januar 1889 und 1. Oktober 1891 sind ausgeloosi
worden und werden hiermit gekündigt:
Buchstabe A zu 1000 Mark.
No. Ll, 23, 26 und 38.
Buchstabe B zu 500 Mark.
No. 9, 26, 44, 163, 184, 196, 214, 226 und 350
Buchstabe C zu 200 Mark.
No. 7, 16, 52, 53, 55 und 56.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst den nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein—
Anweisungen am J. Juli 1894 bei der hiesigen Stadikasse statt.
Von letzterem Tage ab hört die Verzinsung der aus—
geloosten Anleihescheine auf.
Malstatt-Burbach, den 1. Dezember 1893.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 83 5 und 6é des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Beratung
mit dem Gemeinde-Vorstande wird für den Bezirk der Ge—
            
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