Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Die Vorprüfungen für die Aufnahme in das Königliche
okademische Institut fur Kirchenmusik in Berlin finden fortan
für das Sommerhalbjahr in der ersten Woche des Januar
und für das Winterhalbjahr in der ersten Woche des
Juli statt.
Demgemäß sind dem Herrn Minister der geistlichen
ꝛc. angelegenheiten die Meldungen für das Sommerhalbjahr
spätestens zum 1. Dezember des vorhergehenden Jahres,
die Meldungen für des Winterhalbjahr spätestens zum
1. Juni des betreffenden Jahres unter Beifügung der vor—
geschriebenen zusammengehefteten Schriftstücke einzureichen.
Die Meldungen der in einem Lehramte stehenden Be—
werber müssen durch Vermittelung ihrer vorgesetzten Dienst
behörde, welche sich in dem Begleitberichte auch über die
Beurlaubung vnd Vertretung des Bewerbers zu äußern
haben, vorgelegt werden.
Trier, den 13. Februar 1894.

Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rückstände
vor dem Kafssenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassenabschlusse des Rechnungs—
jahres werden sämmtliche zu unserem Geschäftsbereich ge—
nörenden Kassen insbesondere die Steuer und Forstkassen
rinnert, die etnaigen Einnahmerückstände aus früheren
Jahren ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Rechnungs—
jahres zur Verfallzeit, einzuziehen und die erhobenen Beträge
an die vorgesetzte Kasse abzuführen, die als uneinziehbar
fich herausstellenden Beträze aber zu den vorgeschriebenen
Fristen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche an
die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten haben, solche
zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzuführen
und sordern auch sämmtliche Beamten, Ruhegehaltsempfänger
und sonstige Empfangs-Berechtigte auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Verfall—
zeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben,
sowie alle diejenigen, welche bei den uns untergeordneten
Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu bezichen
eder Forderungen fur Lieferungen u. dergl. zu machen haben,
veranlaßt werden, deren Auszahlung bis spätestens den
10. April d. Is. in vorschriftsmäßiger Weise in Antrag
zu bringen, widrigenfalls die Anweisung derselben bis nach
Beendigung der Kassen-Abschlußarbeiten des Rechnungsjahres
(18. Mai) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 19. Februar 1894.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Zur Unterhaltung der Gewerbeschule jetzt Oberrealschule
sind im Etatsjahre 1898,94 * 22406 Mtk. 76 Pifg. er—
forderlich, wovon zunächst der Staat die Hälfte mit
11203 Ntk. 88 Pfg. trägt; von dem verbleibenden Betrage
von 11203 Mk. 38 Pfg. übernehmen die beiden Städie
Saarbrücken und St. Johann zusammen wiederum eine
Hälfte zu gleichen Theilen mit 5601 Mk. 69 Pfg. und
tragen sodann die übrigen Gemeinden des Kreises den
Rest mit.. ..858601 Mk. 69 Pf.
Für letztere Gemeinden treten außerdem
noch hinzu die Beiträge zu den Unter—
haltungskosten der Gewerbevorschule
jetzt Oberrealschule für das Jahr
1893,94 mit... ..1212 Mk. 50 Pf.
und beträgt sonach die Gesammt-Ausgaße 661

Von dieser Summe wird zunächst der
deim Rechnungs-Abschluß im Jahre
1892/93 verbliebene Ueberschuß von 25 Mk. 00 Pf.
abgerechnet, so daß noch verbleibenn 6788 M.IvPs,
welche von der Stadt Malstatt-Burbach und den ländlichen
Gemeinden des Kreises nach Maßgabe des Soll-Aufkommens
an Einkommens und Gewerbesteuer — mit Ausschluß der
haufirsteuer — pro 1898,94 aufzubringen sind. Die hier—
nach vorgenommene Vertheilung wird hierunter veröffentlicht
mit dem Ersuchen an die Herren Bürgermeister, gefälligft
dafür Sorge zu tragen, daß die berechneten Beträge im
nächsten Monat (Maͤrz) an die hiesige Kreis-Communal⸗
Kasse eingezahlt werden.
Die Städte Saarbrücken und St. Johann haben ihre
Kostenantheile bereits an die Gewerbe- und Gewerbevorschuͤl⸗
kasse eingezahlt.
Saarbrücken, den 28. Januar 1894.

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Soll⸗Aufkommen pro vBeitrag
1893/94 an zur Unter⸗
haltung der
Gewerbe⸗
jetzt Ober⸗
realschule
und Vor⸗
schule zu
derselben.
—F —* ——
Malstatt-⸗Burbach 13201764 I33060 - 45323 641466 41
St. Arnual I1393 4 664- 12057 12167
Bischmisheim 37237 101 2704 - 39941 101 403 02
Dudweiler 69408 -1 3050— 72453 4 731183
Friedrichsthal 51586 — 2896- 54482 549 76
Bersweiler 9628 - 782- 10410 10504
Heusweiler 29745401 23872 32117 401 324 11
Kleinblittersddorf 11337621 854- 1219162)1 12301
Ludweiler 10963501 1125 1208950 12199
Püttlingen 468751591 75 68847591 48987
Sellerbach 57536 - 1170 8712 59248
Sulzbach 92151 - 618 98350 992 41
Völklingen 72029 291 41164 76145291 76884
Summa ʒ T——ν Pσ—

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Die Bestimmungen unter J. Ziffer 3 der Bekanntmachung
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Glashütten vom 11. März 1892 (K. G.-Bl.
S. 317) sowie unter II. Ziffer 1 der Bekanntmachung über
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar—
beitern in Walz- und Hammerwerken vom 29. April 1892
(R.»G.«Bl. S. 602) machen die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter in den genannten Betrieben von der Beibringung
eines Zeugnisses über ihre körperliche Entwickelung abhängig,
welches durch einen von der höheren Verwaltungsbehörde
zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arzt ausge—
stellt worden ist.
Der Herr Regierungs-Präsident hat den Königlichen
Lreis⸗Physikus Dr. Schubert hierselbst uͤnd den Königlichen
streiswundarzt Dr. Kramer zu St. Johann zur Ausstellung
der genannten Zeugnisse ermächtigt.
Saarbrücken, den 7. März 1894
            
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