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9., Püttlingen, Freitag, den 16. März, Jahrgang 1894.
10.. Saarbrücken, Freitag, den 16. März, Jahrgänge 1892
und ältere.
LI., Saarbrücken, Samstag, den 17. März, Jahrgänge 1898
und 1894.
12., Malstatt-Burbach, Montag, den 19. März, Jährgange
1892 und ältere.
13. Sulzbach, Montag, den 19. März, Jahrgänge 1892
und ältere.
14., Malstatt-Burbach, Dienstag, den 20. März, Jahrg. 1898.
15.. Heusweiler, Dienstag, den 20. März, Jahrgänge 1892
und ältere.
16., Heusweiler, Mittwoch, den 21. März, Jahrgänge 1893
und 1894.
17., Friedrichsthal, Dienstag, den 27. März.
18.. Malstati-Burbach, Mittwoch, den 28. März, Jahrg. 1894.
19., Ludweiler, Donnerstag, den 29. März.
20.. Kleinblittersdorf, Donnerstag, den 29. März.
21., Sulzbach, Freitag, den 80. März, Jahrgänge 1893
und 1894.
22., Dudweiler, Samstag, den 81. März, Jährgange 1893,
1892 und ältere.
28., Dudweiler, Dienstag, den 8. April, Jahrgang 1894.
24. Riegelsberg, Mittwoch, den 4. April.
25.. Donnerstag, den 5. April Loosung für die Alters—
klasse 1894.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgesprdert, au der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
dersehen, vor der Königlichen Ersatze Kommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Miilitärpflichtigen der älteren Jahr—
gänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
Zz 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 80 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Ab—
sicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung
der als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
bejenderes Recht auf die Auswahl der Waffen-octtung oder
des Truppentheils erwächst.
In vdenjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsänmung der rechtzeitigen An—
brinzung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober-Ersatz Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamationen erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz Kommission einer
Prüfung nuterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß saämmtliche nicht mehr schulpflichtigen zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichteien Familien-Mitglie—
der männlichen Geschlechts im Termine persönlich
und pünbktlich zu erscheinen haben, damit deren Erwerbs-,
Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann;
von den weiblichen derartigen Familien-Mitgliedern hin—
gegen alle diejenigen, von welchen irgend ein Mangel ihrer
Arbeits-, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhinderi. so ist dies durch ein ärztliches Att:st
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Neklamationen als nitt zu beurtheilen, unnach—
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Neklamationen im un—
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs—
Geschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu⸗
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung ines vor—
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendi ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
weijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
deurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklacirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzuldgen.
Dieselben sind gleich den Reklamations Anträgen spä—
—D finden
dejenigen Lehrbriefe ec., welche der Ersatz Kommission zer
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs⸗
Geschäfte keine Berückssichtigung.
Görperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w. sind
durch die vorg ichridenen Atteste und prototollariichen Nach—
weise festzustlen; in Batreff der an Epilepsie Leidenden wird
auf 865 ad 5 und 6 der Wehrordnusg verwicfen.
Die Wilitärpflichtigen, welche ihres Staudes Schneider,
SZchnster pver Maichinecnschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
stellnug zum Musterungsgeschäft ausführliche Zenguisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Eriunerung gebrachten Vorschriften
su achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be—
zannt zu matgen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Ztellung ber Reksamtionsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldig—
nugsgruud gelten kann.
Rach Beendiguag der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die lassifiketion der Reserve- und Landwehr⸗
Pannschaften, sowie der Ecsatz-Reservisten aus den betreffen—
den Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück—
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw.
der Kandwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herren Bürger⸗