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Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer
Vherpadtung und Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als
den Bestimmungen entsprechend zu erachten.
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in
Tonnen oden Kisten nur dann in leinene Säcke geschüttet zu
werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag dauert.
II. Besondere Bestimmungen für den
Landverkehr.
Zus88.
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an
einer anderen Stelle als vor der Fabrik oder dem Lager—
raum oder innerhalb dieser Räume geschehen soll, so ist
eitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnison—
eltesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzu—
holen und von letzierer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung
en der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu 89.
a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene
Zwischenlegen von Haar- oder Strohdecken kann durch ein
Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern ersetzt
werden.
b) Zwischen die Kisten und Körbe mit geladenen Ge—
schossen drauchen Haardecken oder andere Mittel nicht gelegt
d werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu
dedecken.
Zu 83 12 und 13.
a) Den von den Begleitkommandos militärischer Send—
uengen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen behufs
Zerhütung der Gesährdung von Sendungen ergehenden Auf—
forderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbe—
sondere zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren oder
Vordeireiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen des Rauchens,
zum Auslöschen von Feuer — haben Wagenführer, Reiter
und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigen—
falls don den Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden
unmittelbaren Zwanges, nach 8 367 Nr. 5 des Strafgesetz⸗
buchs für das Deulsche Reich (Reichs-Gesetzbl. von 1876
S. 115) bestraft.
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende
Fuhrwerke oder Reiter müssen den mit Sprengstoffen ꝛc. be—
adenen Wagen ganz ausweichen.
c) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet,
erforderlichenfalls neben den mit Sprengstoffen ꝛc. beladenen
Wagen in schneller Gangart zu reiten.
d) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl
von Wagen, so können Gruppen von zwei bis drei Wagen
zebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m
Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens
50 n Eutfernung von einander bleiben.
Zu 8 15.
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder ge—
heizten Lokomotiven mindestens 300 mm entfernt bleiben.
Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden
Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen des
Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden Vorschrift nicht
zenügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die un—
mittelbare Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt,
durch die absendende Behörde von dem beabsichtigten Trans—
porte Mittheilung zu machen.
Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur Beseitigung der
Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
Zu 8 18.
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beför—
derung bedenklich scheint, ist seitens des Führers des Begleit⸗
kommandos in Garnisonsorten der Kommandantur beziehungs—
weise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der
Polizeibehörde zu erstatten; diese Stellen haben dann das
zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung Nöthige
zu veranlassen.
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendendn
Sachverstaͤndigen zu fordern oder die Vernichtung der
Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht befugt.
Zu 8 19.
Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitions—
gegenständen von nicht mehr als 85 kg Bruttogewicht haben
von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die Zusatzvor⸗
schriften zu 88 8 und 9 Gültigkeit.
III. Besondere Bestimmungen für den
Wasserverkehr.
Zu 821.
Die vorstehenden Zusatzvorschriften zu 88 8, 9, 12 und
13 (Punkt a), 16, 18 und 19 finden auch für den Wasser—
verkehr Anwendung.
Zu 8 23.
Die mit Sprengstoffen x. beladenen Kähne sind vor
allen anderen Kähnen durch die Schleusen zu schaffen.
Ein gleichzeiliges Durchschleusen anderer Kähne mit den
mit Sprengstoffen beladenen ist unstatthaft.
1v. Schlußbestimmung.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1894
in Kraft, mit welchem Tage die von den Ministern des
Innern und für Handel und Gewerbe unter dem 5. No—
—
präsidenten und Bezirksregierungen bisher erlassenen, den—
e Gegenstand regelnden Polizeiverordnungen unwirksam
werden.
Berlin, den 23. Dezember 1893.
Der Minister des Innern. Der Minister
In Vertretung: für Handel und Gewerbe.
Braunbehrens. Im Auftrage:
v. Wendt.
Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.
Im laufenden Jahre wird das Musterungsgeschäfit
für die Bürgermeistereien des Kreises Sgaarbrücken nach
nachstehendem Plane, an den nachbezeichneten Tagen um
8113 Uhr Vormittags, ausgenommen bei ifdr. Nr. 8, 10,
13, 15 und 20, für welche Termin auf 9142 Uhr festäarsetzt
ist, im Saale des Restaurateurs J. Balkthausern
hierselost (Cafs Schuhmann) stattfinden:
Bürgermeisterei:
, Bischmisheim, Donnerstag, den 8. März.
2., St. Arnual, Freitag, den 9. März.
3., Gersweiler, Freitag, den 9. März.
4.. St. Johann, Samstag, den 10. März, Jahrgänge 1893,
1892 und aͤltere.
5., St. Johann, Montag, den 12. März, Jahrgang 1894
6.. Völklingen, Dienstag, den 13. März, Jahrgänge 1893.
1892 und ältere
7., Völklingen, Mittwoch, den 14. März, Jahrgang 1894.
8., Donnerstag, den 15. März Püttlingen, Jahrgänge 1893,
1892 und ältfere.