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20., Kleinblittersdorf, Donnerstag, den 29. März.
21., Sulzbach, Freitag, den 80. März, Jahrgänge 1898
und 1894.
22., Dudweiler, Samstag, den 31. März, Jährgange 1898,
1892 und ältere.
23., Dudweiler, Dienstag, den 3. April, Jahrgang 1894.
24., Riegelsberg, Mittwoch, den 4. April.
25., Donnerstag, den 5. April Loosung für die Alters—
klasse 1894.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit punktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vod der Königlichen Ersatz- Kommissfion zur Musterung
zu erscheinen. Die Miilitärpflichtigen der älteren Jahr⸗
gänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
8 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Ab—
sicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung
der als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—⸗
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober-Ersatz-Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamationen erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen zur Erbaltung
der Familie gesetzlich verpflichteten Familien-Mitglie—
der männlichen Geschlechts im Termine perfönlich
und pünktlich zu erscheinen haben, damit deren Erwerbs-Arbeits⸗
bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann;
von den weiblichen derartigen Familien-Mitgliedern hin—
gegen alle diejenigen, von welchen irgend ein Mangel ihrer
Arbeits⸗, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ein ärztliches Att st
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nitt zu beurtheilen, unnachsichtlich
zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Neklamaticnen im un—
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Augehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs—
Geschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
wweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gefuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations- Anträgen spü—
testens im Musterungstermine anzubringen und findeu
diejenigen Lehrbriefe ꝛc, welche der Ersatz Kommisstion zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs⸗
Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w. sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokallarischen Nach—
weise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden wird
auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
stellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be—
kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung ver Reklamationsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldig—
ungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die ztlassifikation der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften, sowie der Ersatz. Reservisten aus den betreffen—
den Bürgermeistereien stäattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück—
ttellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw.
der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vo her bei den Herren Bürger—
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich dar—
auf aufmerksam gemacht wird, daß Reklamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umständen unberücksicht bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirkes zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
safür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
assung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 22. Februar 1894
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