Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

stebens des Gerüftes zu unterhalten hat, anzulegen und die
Bröckenbaustelle — und zwar durch Sackenlassen — erft
dann zu durchfahren, wenn sie von dem Seitens des Unter⸗
nehmers des Brückenbaues angestellten Aufseher dazu aufge—
fordert bezw. zugelassen werden Um die Fahrzeuge dann
sicher durch die obenerwähnte Oeffnung des Brückengerüstes
zu führen, muß von Seiten des Unternehmers des Brücken
baues von der Stelle ab, wo die Thalschiffe anzulegen haben,
denselben ein Lootse beigegeben werden, der die Leitung der
Fahrzeuge von da ab bis unterhalb der Brückenstelle zu über⸗
nehmen hat. Den Anordnungen des Vootsen bezüglich der
Fuhrung der Fahrzeuge in dieser Strecke muß die Bedienung
der Fahrzeuge unbedingt Folge leisten.
Kein Schiff darf die Stelle srüher verlassen, als bis der
Lootse die Fuhrung übernommen hat.
5. Sämmtliche durch die Baustelle fahrenden Schiffe
müssen mit der ersorderlichen Bemannung und den vorge—
schriebenen Schiffssausrüftungen versehen sein. Im Uedbrigen
ist den zu Thal fahrenden Schiffen die zum Sackenlassen und
den Bergschiffen die zum Umlegen der Leinen bei dem Bau—
gerüsse erforderliche Hilfsfe Seitens des Unternehmers des
Brückenbaues zu mellen.
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche
mit dem Tage der Verkündigung durch das Amtsblatt in
Kraft tritt, werden mit Geldbuße bis zu 60 Mark, im Un—⸗
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Trier, den 11. Februar 1894.
Der Regierungs-Präsident
von Heppe

Bekenntmachung. betr. die Untersuchung der über die Luxemburgische
Grenze zur Einfuhr gelangenden Pferde.
Unter Aufshebung der Amtsblatt-Bekanntmachungen vom
9. April v. J. J. 7713 (besondere Nummer des Amtsblattes
vom 11. April 1893 (S 201), 7. Mai d. J. Rr. 108388
(besondere Nummer des Amtsb!attes vom 9. desselben Monats
(S. 248) und vom 11. September vor. Jahres Nr. 19029
Nr. 37 des Amisblottes (S. 456), betreffend die Unter—
juchung der über die Luxemburgische Grenze zur Einfuhr
gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine, wird in
Folge einer Anordnung des Herrn Finanzministers und des
Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
ür die nach dem inzwischen erfolgten Verbot der Einfuhr der
Wiederkäuer und Schweine zur Zeit nur noch zulässige Ein—⸗
iuhr von Pferden auf Grund der 88 6 u. 7 des Reichsgesetzes
vom 23. Juni 1880 (R.G.Bl. S. 153) und des 8 3 des
Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. Maärz 1881 (G.S.
S. 128) Nachstehendes verordnet:
Z L. Die über die Luxemburgische Grenze zur Einfuhr
gelargenden Pferde dürfen nicht eher weitergeführt werden,
als bis eine Untersuchung derselben durch einen beamteten
Thicrarzt stattgefunden hat.
8 2. Ausschließliche Eingangsstellen sind bei der Einfuhr
mit der Bahnlinie der Bahnhof Karthaus und bei der Ein—
fuhr auf dem Landwege die Moselbrücke bei Remich, die
Sauerbrücken bei Wasserbillig, Echternach und Bollendorf,
'owie die Ourbrücke bei Wallendorf.
8 8. Die Einfuhr über den Bahnhof Karthaus ist an
allen den für die Stadt Trier festgesetzten Markttagen vorher—
gebenden Tagen von 3 Uhr nachmittags ab gestaitet.
8 4. Außerdem findet nach einer mindestens 48 Stunden
vorher zu veranlassenden Benachrichtiguug der betreffenden
—D

die genannten Bruͤcken jederzeit mit Rusnabme der gesetz—
vn Feiertage statt, wenn mindestens 6 Pferde eingeführt
werden.
8 5. Fur die thierärziliche Untersuchung der Pferde ist
von den Einführenden eine Vergüutung von 8 Mk. für jedes
Stück an die betreffende Zollstelle zu zahlen. Weitere Ge—
bühren werden nicht erhoben.
8 6. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Pferde,
welche im kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig
hin und zurück überschreiten, keine Anwendung. In dieser
Beziehung bleiben die Bestimmungen des 81 u. s. w. der
Bekanntmachung vom 20. Juli vor. Jahres Nr. J 15848
(besondere Nummer des Amtsblattes vom 20. Juli 1898
Seite 398) in Kraft.
8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
nach 8 65 Nr. 1 bezw. 66 Nr. 1des Reichsgesetzes vom 23.
Juni 1880 (Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Hast und Ein—
ziehung), soweit nicht die schärferen Bestimmungen des Straf⸗
gesetzbuches Platz greifen, bestraft.
8 8. Die vorstehenden Anordnungen treten sofort in Kraft.
Trier, den 16. Februar 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Im laufenden Jahre wird das Musterungsgeschäft
ür die Bürgermeistereien des Kreises Saarbrücken nach
nachstehendem Plane, an den nachbezeichneten Tagen um
81/3 Uhr Vormittags, ausgenommen bei ifdr. Nr. 8, 10,
13, 15 und 20, für welche Termin auf 91 Uhr festgesetzt
ist, im Saale des Restaurateurs J. Balkhaufsen
hierselbst (Cafée Schuhmann) stattfinden:
Bürgermeisterei:
1., Bischmisheim, Donnerstag, den 8. März.
2., St. Arnual, Freitag, den 9. März.
3., Gersweiler, Freitag, den 9. März.
4., St. Johann, Samstag, den 10. März, Jahrgänge 1893,
1892 und ältere.
5., St. Johann, Montag, den 12. März, Jahrgang 1894.
6., Völklingen, Dienstag, den 13. März, Jahrgänge 1893,
1892 und ältere.
7., Völklingen, Mittwoch, den 14. März, Jahrgang 1894.
8., Donnerstag, den 15. März Püttlingen, Jahrgänge 1893,
1892 und ältere.
9., Püttlingen, Freitag, den 16. März, Jahrgang 1894.
10., Saarbrücken, Freitag, den 16. März, Jahrgänge 1892
und ältere.
LI., Saarbrücken, Samstag, den 17. März, Jahrgänge 1893
und 1894.
12., Malstatt-Burbach, Montag, den 19. März, Jährgange
1892 und ältere.
183., Sulzbach, Montag, den 19. März, Jahrgänge 1892
und ältere.
14., Malstatt-Burbach, Dienstag, den 20. März, Jahrg. 1898.
15., Heusweiler, Dienstag, den 20. März, Jahrgänge 1892
und ältere.
16., Heusweiler, Mittwoch, den 21. März, Jahrgänge 1898
und 1894.
17., Friedrichsthal, Dienstag, den 27. März.
18., Malstatt-Burbach, Mittwoch, den 28. Maärz, Jahrg. 1894.
19.. Ludweiler, Donnerstag, den 29. März.
            
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