Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Nähere Auskunft wird jeder Zeit von den oben ge⸗
nannten beiden Herren ertheilt werden.
Auch find diese bereit, auswärtigen jungen Mädchen
geeignete ehrenhafte Familien nachzuweisen, in welchen fie
für die in der Schule nicht verwendbare Zeit Unterkunft
inden können.
Ottweiler, den 8. Dezember 1894.
Namens des Vorstandes
der Haushaltungsschule zu Ottweiler.
Jez.: von Harlem, Kgl. Landrath.

Ortsgesetz,
betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Stadt⸗
Jemeinde Malstatt-Burbach.
Auf Grund der Beschlüsse der hiesigen Stadtverord⸗
neten-Versammlung vom 23. Mai 1894 und 28. Juni 1894
wird hierdurch in Gemäßheit des 8 49 der Städte-Ordnung
ür die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Ges.⸗S. S. 406)
in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom
29. April 1829 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu
Trier Jahrgang 1829 S. 191 ff) nachstehendes Ortsgesetz,
betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der
Stadtgemeinde Malstatt-Burbach erlassen.
8 1. Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden
Hund hält, hat für denselben jährlich eine Steuer von
[0 Mark in halbjährigen Raten und zwar in den ersten
14 Tagen eines jeden halben Jahres an die hiesige Stadt—
asse zu entrichten. Das erste Halbjahr erstreckt sich auf die
Zeit vom 1. April bis Ende September.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in
getrennter Summe im Voraus zu entrichten. Ueber die
Steuerzahlung ist Quittung zu ertheilen.
8 2. Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben
Jahres (8 1) steuerpflichtig wird, sowie für einen steuer—
pflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres
angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das
laufende halbe Jahr binnen 14 Tagen, vom Beginn der
Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden.
Wer einen bereits versteuerten Hund erwirbt, oder mit
einem solchen neu anzieht, oder einen Hund an Stelle eines
eingegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf für das
laufende halbe Jahr die gezahlte Steuer auf die zu zahlende
in Anrechnung bringen.
8 3. Steuerrückstände werden im Wege des Ver—
waltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben.
8 4. Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien
Hund anschafft, oder mit einem Hunde neu anzieht, hat
denselben binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw.
nach dem Anzuge bei dem Bürgermeister anzumelden. Neu—
geborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von
14 Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, an der
Mutter zu saugen. Jeder Hund, welcher abgeschafft worden,
abhanden gekommen, oder eingegangen ist, muß spätestens
nnerhalb der ersten 14 Tage nach dem Ablaufe des halben
Jahres (5 1) innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abge—
neldet werden, widrigenfalls die Steuer, welche für den—
elben zu entrichten gewesen ist, bis einschließlich desjenigen
hjalben Jahres, in welchem die Abmeldung geschehen, fort—
zezahlt werden muß.
8 5. Von der Steuer sind die Besitzer solcher Hunde
—— zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehr⸗
lich sind.

Mit dieser Maßgabe tritt die Steuerfreiheit ein:
a) für je einen Hund, welcher auf vereinsamt gelegenen
Gehöften ausschließlich zur Bewachung gehalten wird;
b) für je einen Hirten-⸗, Nachtwächter- und Feld—
hüter⸗Hund;
für höchstens je zwei Zughunde, wenn dieselben
ausschließlich zum Zuge verwendet werden und nach
dem Gutachten des Steuer-Ausschusses die persön—
lichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden und der
geringe Umfang des Betriebes die Steuerfreiheit
begründen läßt.
8 6. Die Steuerfreiheit für die im 8 5 gedachten
Hunde erlischt für das betreffende Halbjahr, wenn dieselben
nicht mehr oder nicht ausschließlich zu den Zwecken benutzt
werden, wegen deren die Steuerfreiheit bewilligt worden ist.
8 7. Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes
der Steuer zu entziehen sucht, wird mit dem dreifachen
Betrage der entzogenen Steuer bestraft. Die Strafe fließt
zur Ortsarmenkasse. Im Falle des Unvermögens ist auf
verhältnißmäßige Haft und auf Verlust des verheimlichten,
der polizeilichen Verfügung zu überlassenden Hundes zu
erkennen.
Z 8. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden
bestehenden Polizei-Vorschriften — Lokalpolizei⸗Verordnung
vom 15. März 1894 — werden durch vorstehende Be—
stimmungen nicht berührt.
g 9. Gegenwärtiges Ortsgesetz tritt mit dem 1. Oktober
d. Is. in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 23. Mai 1894.
Der Bürgermeister.
gez. Meyer.

Vorstehendes Ortsgesetz ist durch Beschluß des Bezirks—
Ausschusses zu Trier vom 20 September 1894 B. A. 2305,
sowie durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern und der
Finanzen vom 13. November 1894 e e mit der
Maßgabe genehmigt worden, daß die im 8 7 vorgesehene
Strafe den Betrag von 30 Mark nicht überschreiten darf
Malstatt-Burbach, den 11. Dezember 1894.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Bekanntmachung.
Die Herren Ortsschulinspektoren werden hiermit er—
gjebenst um Angabe derjenigen Lehrer und Lehrerinnen er—
sucht, welche sich mit der Vorbildung von Präparanden
hefassen. Es ist mitzutheilen 1) wie viele Präparanden in
jedem der 4 Vierteljahre des Rechnungsjahres 1894 95 von
den betheiligten Lehrpersonen unterrichtet worden sind und
2) in wie viel Stunden wöchentlich der Vorbereitungsunter—
richt stattgefunden hat, bezw. stattfindet.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1894.
Der Königliche Kreisschulinspektor.
Ewald.

Saarbrücken, den 24. Dezember 1894
Der Königliche Landrath, Bake

Vedaetlon des nicht· Amtlichen Thesls Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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