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Preußen bisher vorwiegend nur durch die betr. Regierungs-Amtsblätter
erfolgt.
Da es sich herausgestellt hat, daß diese, sowie die in
den anderen-Bundesstaaten übliche Art der Veröffentlichung
nicht genügt, um die betr. Verordnungen, welche mittelbar
auch über den zunächst betheiligten Regierungsbezirk oder
das betr. bundesstaatliche Gebiet hinaus von Bedeutung find,
schleunig zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und daß
s insbesondere fuͤr die bei der Regelung des Viehverkehrs
betheiligten Ämtsstellen und für die Kreise der Landwirth—
schaft und des Handels mit Schwierigkeiten verknüpft ist,
fich üuber den jeweiligen Rechtszustand zu unterrichten, hat
der Herr Minister fuüͤr Landwirthschaft bestimmt, daß alle
zur Abwehr einer aus dem Auslande drohenden Seuchen⸗
Jefahr verfügten Verbote oder Beschränkungen der Vieh—
rinfuhr und des Viehverkehrs, sowie auch die über die Auf—
hebung oder Milderung solcher Verbote oder Beschränkungen
rgehenden Verordnungen in Zukunft außer in den Regierungs⸗
Amtsblättern auch noch im „Reichsanzeiger“ bekannt gemacht
werden. In gleicher Weise wird auch seitens der Üübrigen,
an das Ausland grenzenden oder die See berührenden
Bundesstaaten verfahren werden.
Vorstehendes bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1894.
Der Königliche Landrath.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auf Grund des 8 1 Ziffer 6 und des 82 des Gesetzes
über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870
Gesetz- Sammlung S. 120) wird hierdurch für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier verordnet, daß die Schonzeit für
den Dachs, die gesetzlich mit dem 1. Dezember beginnt, im
laufenden Jahre erst am 15. Dezember dieses Jahres ihren
Anfang nehmen soll.
Trier, den 25. November 1894.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende, J. V.: Hoppe.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1898,96.
Auf Grund des 8 24 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 175) wird hiermit jeder
bereits mit einem Einkommen von-mehr als
3000 Mk. veranlagte Steuerpflichtige im Kreise
Saarbrücken aufgefordert, die Steuererklärung über sein
Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in
der Zen vom 4. Januar bis einschließlich 21. Jannar 1895
dem Untrzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der
Versicheruñg abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen
and Gewissen gemacht find.
Die oben?bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe
der Steuererblärung verpflichtet, auch wenn ihnen
eine besondere Anjorderung oder ein Formular nicht 4u⸗
gegangen ist.
Die Einsendung .hriftlicher Erklärungen durch die Poft
st zulässig, geschieht auf Gefahr des Absenders und
deßhalb zweckmäßig mibels Einschreibebriefes. Mündliche
Pedaction den nicht-amntlichen Theils Druck und
Erklärungen werden von dem Unterzeichneten Roonstraße 7
Vormittags zu Protokoll entgegen genommen.
Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß 8 30
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der
gefezlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung
zur Finkommensteuer für das Steuerjahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuer⸗
erklärung sind im 8 66 des Einkommensteuergesetzes mit
Strafe bedroht.
Steuerpflichtige, welche gemäß 8 26 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 184)
von dem Rechte der Vermögensanzeige Gebrauch
machen wollen, haben dieselben ebenfalls innerhalb der
oben angebenen Frist nach dem vorgeschriebenen Formular
bei dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögens—
anzeigen bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer kann
nicht gerechnet werden.
Wisfentlich unrichtige oder unvollständige thatsächliche
Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeige sind
im 8 483 des Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
und zu Vermögensanzeigen werden vom 15. d. Mts. ab
bei mir und den Herrn Bürgermeistern auf Verlangen
kostenlos verabfolgt.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1894.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Gruber, Regierungsrath.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be⸗—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
hältsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1) 2) sofort, Andernach, Koönigl. Amtsgericht, 8) Kanzlei⸗
gehilfe, 4) schöne, flotte Handschrist, 5) —, 6) auf 4wöchige
Kündigung, 7) —, 8) für die Stunde 30 bis 40 Pf., 9) —.
2)2) 1. Dez. 1894, im Verwaltungsbezirk dis Königl.
Eisenbahn-Betriebbamts Saarbrücken, 8) 2 Aspiranten für
den Portierdienst, 4) Kenntniß der Gegenstaͤnde des Volks—
unterrichts, insbesondere Faähigkeit in deutschen und lateinischen
Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch
leserlich zu schreiben, in den 4 Grundarten mit ganzen be—
nannten Zahlen zu rechnen, 5) 6 Monate, 6) auf Kundigung,
7) —, 8) je 800 Mk. Jahresbesoldung, 9) auf Anstellung
ais Portier mit einem Jahresgehalt von 800 bis 1200 Mk.
außerdem der gesetzliche Wohnungsgeldzuschuß oder frete Dienst⸗
vohnung, 10) die Bewerber müssen hinsichtlich der unter 4
geforderten Kenntnisse eine Vorprüfung ablegen; den Be—
werbungen sind der Zivilversorgungsschein, ein amtliches Fuh—⸗
rungsattest, sowie die sonstigen vorhandenen Zeugnisse und ein
in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf beizufügen.
Saarbrücken, den 10. Dezember 18094.
Der Königliche Landrath, Bake.
Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken