gewissen Kurorten hin den Verkehr vermitteln z. V. nach
Soden, Ems, Salzungen, Lippspringe.
II. 7. Während tuberkulösen Hebammen die Ausübung
dieses Berufes untersagt werden kann, muß man die Abwehr
des vielen Unglückes, welches in Familien durch tuberkulöse
Ammen, Kinderfrauen, Erzieherinnen gebracht wird, von der
fortschreitenden Aufklärung des Publikums über diesen Punkt
und von gewissenhaftem Rathe der Hausärzte erwarten.
In Pensionaten, Kleinkinderbewahranstalten, Krippen,
dürfte der Ausschluß Tuberkulöser von der Ausübung der
Zinderpflege durchzusetzen sein.
II. 8. Von den übrigen in den Heller'schen Vorschlägen
erwähnten Klassen sind noch besonders hervorzuheben:
Verkäufer von Nahrungsmitteln.
Während kaum bezweifelt werden kann, daß unter Um—
ständen die Sputumbacillen eines Bäckers u. dgl. in seinem
daden so verbreitet werden können, daß sie mit der Waage
verkauft werden können, läßt sich doch vom Standpunkte der
Behörde vorläufig kaum mehr verlangen, als größte Reinlich—
keit in den Verkaufsstätten.
Ferner Fabriken. Bei der großen Häufigkeit der Tuber—
kulose unter den Arbeitern gewisser Fabriken (Stahl, Stein,
Baumwolle, Tabak) muß die veränderte Auffassung: Staub—
einathmung ist nur Hülfsursache, Ansteckung der Grund der
Erkrankung — zu neuen und anderen Anstrengungen Ver—
anlassung geben, um die Arbeiter zu schützen.
Für solche Fabriken ist anzuregen:
Aufstellung geeigneter Spucknäpfe in großer Zahl, am
besten für jeden Arbeiter,
2. Verbot, ohne Benutzung des Spucknapfes auszuspucken,
3. nasse Reinigung der Arbeitsräume,
Einrichtungen, die es kranken Arbeitern erleichtern,
nuswärts Heilung zu suchen,
Belehrung der Arbeiter über die Bedeutung des Aus—⸗
wurfes für die Verbreitung der Tuberkulose.
Man hat schon in der Tuberkulose der Arbeiter in
Tabakfabriken eine Gefahr sehen wollen für die Raucher der
Cigarren, die dort gemacht werden. Auch die Verbreitung
der Tuberkulose in kleineren Fabrikstädten weit über die
Arbeiterkreise hinaus zeigt, daß nicht nur Fabrikbesitzer und
Arbeiter von dieser Angelegenheit berührt werden.
III. Die Anschaffung von Desinfektionsapparaten durch
Gemeinden, Verbände, Heilanstalten ist möglichst zu empfehlen
und zu fördern. Sie dient ja auch vielerlei anderen guten
Zwecken. Namentlich wird sie zur Desinfektion der Wäsche.
des Bettzeuges von Tuberkulösen nützlich sein.
In Heilanstalten sollte die Desinfektion obiger Hinter—
lassenschaft eines Tuberkulösen vorgeschrieben sein, im Uebrigen
sollte sie auf dem Wege der Belehrung (durch Aerzte, Geistliche,
Standesbeamte, Krankenwärter, Leichenschauer) zu beantragen
sein. Auf gleichem Wege läßt sich dahin wirken, zeitweise
gründliche Reinigung der Wohnung Tuberkulöser zu erlangen.
Auch das Verlangen der Straßenreinigung unter reich—
licher Wasserverwendung erscheint jeder möalichen bebördlichen
Unterstützung würdig.
Berlin, den 5. November 1890.
Kgl. Wissenschaftl. Deputation für das Medizinalwesen.
Durch Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten vom 12.
d. Mis. ist dem Apotheker Dr. Kalsbach die Genehmigung
zur Errichtung und Führung einer selbstständigen Abotheke
in St. Johann a. d. Saar im Hause Nr. 81 der Baun
hofsstraße ertheilt worden.
Trier, den 18. November 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
30. v. Mts dem Vereine für Pferderennen und Pferde—
ausstellungen in Preußen zu Königsberg i.Pr. die Erlaubnif
ertheilt, bei Gelegenheit der im Frühjahr nächsten Jahres
dort stattfindenden Pferdeausstellung eine öffentliche Verloofung
von Wagen, Pferden ꝛc. zu veranstalten und die Loose —
160 000 Stück zu je 1 Mark — im ganzen Bereiche des
Staates zu vertreiben.
Trier, den 18. November 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachung, betreffend die Hengstkörung für 1894,95.
Gemäß 85 der Körordnung fuür die Privatbeschäler
der Rheinprovinz vom 8. Juli 1880 (Amtsblatt Seite 222)
vird nachstehend die Beschreibung, der Aufstellungsort und
das Sprunggeld der für 1894,95 angekörten Hengste zur
zffentlichen Kenntniß gebracht.
Es sind angekört worden:
Im Körbezirke Saarbrücken-Saarlouis bei
Nikolaus Fedig aus Ittersdorf, Kreis Saarlouis: Hengst,
1,66 Meter groß, 4 Jahre alt, belgischer Abstammung,
Rappe, Keilstern rechter Hinterfuß weiß; der Eigenthümer
beabsichtigt, den Hengst in Ittersdorf aufzustellen und be—
ansprucht 6,50 Mk. Deckgeld.
Bei Nikolaus Burg aus Differten, Kreis Saarlouis
Hengst, 1,66 Meter groß, 4 Jahre alt, belgischer Abstammung
Rappe, linker Hinterfuß weiß; der Eigenthümer beabsichtigt.
den Hengst in Differten aufzustellen und beansprucht 6.830 Mk
Deckgeld.
„Wer einen andern, vorstehend nicht aufgeführten Hengfl
zur Deckung fremder Stuten, sei es unentgeltlich oder
gegen Bezahlung hergiebt, verfällt für jeden Fall
der Zuwiderhandlung nach 89 der Körordnung in eine
Strafe von dreißig Mark, der Eigenthümer der Stute in
eine solche von fünfzehn Mark.
Trier, den 18. November 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Der Herr Minister des Junern hat mittelst Erlasses
vom 15. November d. Mts. den Ober-Präsidialrath Dr.
Zcheffer zu Coblenz zum Mitgliede des Provinzial-Rathes der
Rheinprovinz auf die Dauer seines Hauptamtes am Sißke des
Ober-Präsidenten dieser Provinz ernannt.
Trier, den 25. November 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.:
von Rosenberg-Gruszezunski
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes
Die im 8 7 Abs. 4 des Vieh'euchengesetzes vom 28. Juni
1880 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachunzen der zur
Abwehr einer aus dem Auslande drohenden Seuchengefahbr