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eden Montag.
Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
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owohl hier als
uuswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
ar. 50.
Montag, den 10. Dezember
1892
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen:
1. Bewerberinnen, welche bereits die Befähigung zur
Ertheilung von Schulunterricht vorschriftsmäßig nach—
gewiesen haben;
sonstige Bewerberinnen, wenn fie eine ausreichende
Schulbildung nachweisen und wenn sie am Tage der
Prüfung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anmeldung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem
Prufungstermine bei dem Provinzial-Schulkollegium.
Der Anmeldung sind beizufügen:
a. von solchen, welche bereits eine Prüfung als Lehrertn
bestanden haben:
1. das Zeugniß über diese Prüfung;
2. ein amtliches Zeugniß über ihre bisherige Thätig⸗
keit als Lehrerin;
h. von den übrigen Bewerberinnen:
E. ein selbstgefertigter in deutscher Sprache abgefaßter
Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der vollständige
Name, der Geburtsort, das Alter, die Konfession,
der Wohnort der Bewerberin und die Art der ge—
wünschten Prüfung (ob für mittlere oder höhere
Mädchenschulen oder für Volksschulen) anzugeben ist;
2. ein Tauf- bezw. Geburtsschein;
3. ein Gesundheits-Attest, ausgestellt von einem Arzte,
der zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt ist;
ein Zeugniß über die von der Bewerberin er—
worbene Schulbildung und die Zeugnisse über die
etwa schon abgelegte Prüfung als Turnlehrerin,
Zeichenlehrerin u. s. w.;
ein Zeugniß über die erlangte Ausbildung als
Handarbeitslehrerin;
ein amtliches Führungszeugniß, ausgestellt von
einem Geistlichen oder von der Ortsbehörde.
Bei dem Eintritte in die Prüfung haben die Bewer—
berinnen wohlgeordnet und im Verschluß die folgenden
Arbeiten vorzulegen:
a. einen neuen Strumpf, gezeichnet mit 2 Buchstaben
und einer Zahl in Gitterstich; dazu ein angefangenes
Strickzeug;
ein Häckeltuch mit 70 bis 90 Maschen Anschlag,
welches mehrere Muster enthält und mit einer ge—
hakelten Kante umgeben ist;
ein gewöhnliches Mannshemd (Herren⸗Nachthemd:
ein Frauenhemd;
einen alten Strumpf, in welchem ein Haken neu ein—
zestrikt und eine Gitterstopfe, sowie eine Strickstopfe
ausgeführt ist;
vier bis sechs kleine Proben von verschiedenen mittel⸗
feinen Stoffen wie dieselben im Hausstande vorzu—
ommen vflegen, jede etwo 12 zu 12 cm groß. Die—
Bekanntmachung, die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an
das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen
bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den
letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wo—
durch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Papp⸗
kasten, schwache Schachteln, Zigarrenkisten ꝛc. sind nicht zu
benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig
und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in
deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt
fich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches
der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Bei
Fleischsendungen und solchen Gegenständen in Leinwand—
berpackung, welche Feuchtigkeit, Felt, Blut ꝛc. absetzen, darf
die Aufschrift nicht auf die Umhüllung geklebt werden. Am
weckmaͤßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier.
Dagegen dürfen Formulare zu Poft-Packetadressen für Packetaufschriften
nicht verwendet werden. Der Name des Be—
timmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt
oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche
Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also
———
Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung usw.,
damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet
auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann.
Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des
Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe
des Postbezirks (0., W., 80. u. s. w.) anzugeben. Zur
Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn
die Packete frankirt aufgeliefert werden; die Vereinigung
mehrerer Packete zu einer Bealeitadresse ist thunlichst zu
hermeiden.
Berlin W., den 830. November 1894.
Reichs⸗Postamt, Abtheilung J.
Fritsch.
4
Bekanntmachungen der Vrovinzial-Behörden.
In Folge der unterm 22. Oktober 1888 erlassenen
Prufungsordnung fuür Lehrerinnen der weiblichen Hand—
irbeiten, welche sich im Zentralblatte für die gesammte
Unterrichts-Verwaltung in Preußen, Jahrgang 1885, S. 737
u. f. abgedruckt findet, werden im Jahre 1895 die
Prüfungen der Handarbeitslehrerinnen
hier und zwar
l. zum Ostertermin am 7. und 8. Mai,
2. zum herbsttermin am 15. und 16. Oktober
tattfinden.