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menschlichen Körpers, wo nur immer möglich, entgegen⸗
zutreten. Zur Erreichung dieses Zweckes werden geeignete
Mittel und Wege in einem Seitens des Herrn Ministers
der geistlichen, Unterrichts· und Medizinal-Angelegenheiten
erforderten und gebilligten Gutachten der Königlichen Wissen⸗
schafilichen Deputation für das Medizinalwesen angegeben,
welches nachstehend wiederholt auszugsweise zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Trier, den 5. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Die Heller'schen Maßregeln stützen sich großentheils auf
Ergebnisse der Untersuchungen von Cornet.
Aus diesen lassen sich folgende Hauptsätze entnehmen:
Tuberkelbacillen sind nicht allenthalben verbreitet (ubi-Juitär),
sie fehlen sogar in einem Drittel der von
Tuberkulösen bewohnten Räume.
Sie werden hauptsaͤchlich verbreitet durch den Auswurf
der Tuberkulösen,
und zwar vorwiegend durch den getrocknet zerstäubten
Auswurf.
Die gewöhnlichen Desinfektionsmaßregeln sind zu diesem
Zwecke größtentheils unzureichend.
Die einschlägigen Sätze des Heller'schen Referats lauten:
Es handelt sich einmal darum, die Schwindsüchtigen
dahin zu bringen, ihren Auswurf in für sie selbst und An—
dere ungefährlicher Weise zu beseitigen, zweitens an solchen
Orten, an welchen viele Menschen und darunter auch Schwind⸗
süchtige verkehren, solche Maßregeln zu treffen, daß unvor⸗
sichtig ausgesäete Tuberkelbacillen unschädlich gemacht werden.
Die unschädliche Beseitigung des Auswurfes ist dadurch
zu erzielen, daß in allen öffentlichen Gebäuden, wie es be⸗
reits in vielen der Fall ist, in reichlicher Weise für die Be⸗
nutzung der verkehrenden Menschen Spucknäpfe aufgestellt
und für deren regelmäßige und zweckentsprechende Reinigung
gesorgt werde. Dasselbe ließe sich wohl für Fabriken, Werk⸗
stätten und dergleichen Arbeitsräume mit demselben Rechte
erzwingen, wie andere Maßregeln zum Schutze der Arbeiter.
Regelmäßige feuchte Reinigung der Räume ist vor⸗
zunehmen. Jedes trockene Auskehren erhöht die Gefahren.
Diese Maßregeln durchzuführen, wird in vielen öffent⸗
lichen Gebäuden keine Schwierigkeiten haben, so in Gerichten,
Bahnhöfen, Posträumen, in Kasernen, Waisenhäusern, in
Werk⸗ und Armenhäusern und in Gefängnissen.“
Ebenso wird wohl in Krankenhäusern strenge Durch—
führung dieser Maßregel auf keine Schwierigkeit stoßen.
In den Eisenbahnwagen könnten ähnliche Einrichtungen für
Hustende vorgesehen werden.
Am meisten Widerstand wird sich von Seiten der
Schulen geltend machen. Mit Auswurf behaftete Kinder
sollen besondere Plätze in der Nähe der Spucknäpfe bekommen
oder das Detweiler'sche Spuckfläschchen benutzen, sonst aus⸗
geschlossen werden. Ganz besonders müssen schwindsüchtige
e selbst zur Beobachtung dieser Maßregeln angehalten
werden.
Dies gilt auch für Pensionate, Krippen und Kleinkinder⸗
bewahranstalten. Wünschenswerth wäre es auch für Gast⸗
häuser, Wirthschaften, Theater. Ferner werden befürwortet:
oͤffentliche zweckentsprechende. Desinfettionsanftalten, Des⸗
infektion von Wäsche und Wohnung verstorbener Tuber⸗
kulöser, auch von Zeit zu Zeit ver Wohnung Tuberkulöser,
Ausschluß Schwindsfüchtiger von Krankenpflege Und Hebammen—
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beruf. Ferner wird hingewiesen auf die Gefahr des Lebens⸗
mittelverkaufes durch Schwindsüchtige. Straßenreinigung
darf nur feucht geschehen. Straßenbesprengung muß reich—
licher werden.
Ein weiterer Abschnitt von der Verbreitung der Tuber⸗
kulose durch Thiere darf umsomehr hier übergangen werden,
als Heller selbst sagt, das in Preußen z. 8. geltende Ver⸗
fahren scheine vorläufig das richtige.
In den Schlußsätzen wird u. A. verlangt:
Anzeige⸗ und Desinfektionspflicht bei Sterbefällen
tuberkuloser Menschen.
Vorkehrungen zur Beseitigung des Auswurfs in allen
öffentlichen und, soweit möglich, privaten, dem Men⸗
schenverkehre dienenden Gebäuden und Einrichtungen,
besonders Schulen, Verkehrsanstalten, Krankenhäusern
und Gefängnissen.
Die von Euer Excellenz gestellte Frage, ob die Heller—⸗
schen Vorschläge den Anordnungen der Medizinalverwaltung
zu Grunde gelegt werden können, müssen wir im Allgemeinen
hollkommen bejahen. Die sämmtlichen von Heller gemachten
Vorschläge sind, wenn auch nicht in gleichem Maße, des
Versuches der Ausführung werth. Nächstdem lassen sich der
Sache noch einige andere Gesichtspunkte abgewinnen.
J. 1. Man soll die Schwindsüchtigen dazu bringen,
hren Auswurf in für sie selbst und Andere ungefährlicher
Weise zu beseitigen. Aber man muß, wie dies bei den
aeueren Verhandlungen über diesen Gegenstand oft hervor⸗
jehoben wurde, Alles vermeiden, was diesen Unglücklichen
zas Gefühl verursachte, gerichtet, gemieden, ausgestoßen zu
ein. Allem, was man den Tuberkulösen an Beschränkung
in der freien Entleerung ihres Auswurfes und sonst auf—⸗
erlegt, wird der Stachel genommen, wenn man die Gelegen⸗
heit, geheilt zu werden, in größerer Ausdehnung als seither
hietet. Die Heilungsmöglichkeit besteht, wenigstens für frühe
Zeit der Krankheit, aber dem Armen stehen, wenn er Hülfe
ind Pflege sucht, nur die allgemeinen Hospitäler zur Ver⸗
fügung.
Man wird der Verbreitung der Tuberkulose wirksamer
entgegenwirken, wenn man die Errichtung von besonderen
Krankenanstalten für arme Tuberkulöse befördert. Ins⸗
besondere ist zu wünschen, daß die gemischten Hospitäler der
größeren Gemeinden und Gemeindebezirke durch die Errichtung
solcher Anstalten entlastet werden. Soweit solche gemischte
Hospitäler noch Tuberkulöse aufnehmen, ist dafür Sorge zu
ragen, daß die Tuberkulösen von den übrigen Kranken ab—⸗
zesondert werden. Jedenfalls haben diese Anstalten den
Nachweis zu liefern, daß die Luft tuberkelbacillenfrei sei.
I. 2. Es steht zu hoffen, daß der ärztliche Stand sich
der vielen Gelegenheiten mehr und mehr bewußt werde, die
die neuere Entwickelung der Tuberkuloselehre für nützliche
Thätigkeit des Hausarztes bietet, dahin gehören frühzeitiges
Erkennen des Leidens, so lange es leichter heilbar ist, Ent—⸗
fernung der Kranken aus der Familie, Abrathen vom Hei—
rathen. Auch die Sorge für Unschädlichmachen und Be—
seitigung des Auswurfes gehört dahin.
J. 3. Weit mehr kann in letzterer Richtung geschehen
durch die Krankenwärter. Jedem Krankenwärter von Beruf
sollte eine Anweisung in die Hand gegeben werden, wie er
mit ansteckenden Ausscheidungen aus dem Körper Kranker
zu verfahren habe, um sie unschädlich zu machen. Zu be—
konen waͤre, daß die eigene Gesundheit des Wärters stark
mit in Frage kommt.