Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Blatt.

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken. J

Nr.

Montag, den 26. November

1887.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist—
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlassenen Vorschriften wird die Aufnahme—
Prüfung für das katholische Lehrerinnen-Seminar zu Saar—
burg im Jahre 1895 in den Tagen vom 2. bis 5. April
stattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen katholische Schul—
amts-Präparandinnen, welch bis zum 1. April 1895 das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Beginn
der Prüfung an den Seminar-Dircktor Schulrath Müuch in
Saarburg zu richten und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein
von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausg stelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Oris ausgestelltes Füh—
rungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der bis
dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspktors, in dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
der Aspirantin während der Dauer des Seminar—
Cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nötigen Mittel
verfüge.
Aspirantinnen, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfnung zugelassen und
haben sich am Tage vor Beginn derselben persönlich bei
dem Seminar-⸗Direktor Schulrath Münch zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aaufnahme bestimmten
Aspirantinnen haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, infalls dessen
iie nach Beendigung ihrer Ausbildurg im Seminar jede von
der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zugewiesen werden,
hnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und mindestens
fünf Jahre zu verwalten, im Weigerungsfalle aber, sowie im
Falle der durch ihre Führung veranlaßten oder der nicht durch
hren Gesundheitszustand nothwendig gewordenen freiwilligen
ntrnung von der Anstalt vor Beendigung ihrer Aus—
ildung:
a. alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzu—⸗
erstatten und
b. für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter⸗
richtsgeld von 80 Mark zu zahlen haben.
Koblenz, den 19. Oktober 1894.
Königliches Provinzial⸗Schul-Kollegium.
von Itzenplitz.

Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist⸗
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlassenen Vorschriften wirddie Aufnahme—
Prüfung für das katholische Lehrerinnen-Seminar zu Xanten
im Jahre 1895 in den Tagen von 2. bis 5. April fiattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen katholische Schul—
umts⸗Präparandinnen, welche bis zum 1. April 1895 das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Beginn
der Prüfung an den Seminar-Direktor Eppink zu Tanten zu
richten und denselben beizufügen:
i. der Geburtsschein,
.»in Impfschein und Revaccinationsschein sowie ein von
inem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte
uusgestelltes Gesundheitsattest,
in von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der bis
dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
der Aspirantin während der Dauer des Seminar—
Fursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspirantinnen, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen und
haben sich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich bei
dem Seminar-Direktor Eppink zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspirantinnen haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, infalls dessen
sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar jede von
der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zugewiesen werden,
ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und mindestens
fünf Jahre zu verwalien, im Weigerungsfalle aber, sowie im
Falle der durch ihre Führung veranlaßten oder der nicht durch
ihren Gesundheitszustand nothwendig gewordenen freiwilligen
Entfernung von der Anstalt vor Beendigung ihrer Aus—
bildung:
a. alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzu⸗
erstatten und
d. für jedes in derselben zugebrachte Semester ein
Unterrichtsgeld von 80 Mark zu zahlen haben.
Koblenz, den 19. Oktober 1894.
Königliches Provinzial-Schul-Collegium.
von Itzenplitz.
            
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