Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Fuhrwerken mit unterlegten Schleifen zum Fortschaffen von
—XE———
Weln mil einem Fuhrwerke Langhölzer oder Langeisen
oder andere besonders lange Gegenstände, die hinten mehr
als zwei Meter über dasselbe hinausragen, durch die Straßen
der Stadt gefahren werden, ist das Fuhrwerk von einer
weiten Person zu begleiten, die hinter demselben geht.
Art. 58. Bei Schneebahn müssen alle Fuhrwerke mit
—AVVV
Art 59. Biffige Laste und Zugthiere müssen mit
darken Naulkörben versehen sein, die das Beißen unmöglich
machen.
Art. 60. Das Zureiten und Einfahren von Pferden
auf den Straßen und Plätzen der Stadt ift nicht gestattet.
Art. 61. Jeder Viehtransport, der nicht durch Fuhr⸗
werk erfolgt, muß ohne jeden Aufenthalt vor sich gehen.
Großere Thiere — Pferde, Rindvieh, Schweine —, dürfen
niemals frei durch die Straßen getrieben werden, sondern
mussen beim Transport dergestalt gefesselt sein, daß der
Führer fie zu jeder Zeit in seiner Gewalt hat.
Als Führer dürfen nur erwachsene Personen verwendet
verden.
Art. 62. An Sonn—- und Festtagen ist jeder Viehtrans—
vort untersagt.
Art. 68. An Laternenständern, Häusern, Abschluß—
mauern und Zäunen, die an der Straße liegen, dürfen Pferde,
ẽrfel, Hunde oder sonstige Zug- und Lastthiere nicht ange⸗
bunden werden.
Art. 64. Hunde, die zum Bewachen von Buden und
Fuhrwerken auf und an den Straßen und öffentlichen Plätzen
denutzt werden, sowie Ziehhunde müssen kurz angekettet und
mit Maulkorben versehen sein.
Art. 65. Der Maulkorb muß aus Metall oder hin⸗
reichend kräftigem Leder und so eingerichtet sein, daß er das
Beißen verhindert und zugleich geräumig genug ist, um
dem Hunde das freie Äthmen und Abkühlen der Zunge zu
gestatten.
VI. Strafbestimmungen.
Art. 66. Soweit nicht die allgemeinen Strafgesetze
eine härtere Strafe bestimnien, verfällt ein Jeder, der eine
Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen sich
zu Schulden kommen läßt, in eine Geldstrafe bis zu 9 Mk.
oder verhältnismäßige Haftstrafe.
Art. 67. Wer es unterläßt, den nach dieser Verord⸗
nung ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, hat,
ibgesehen von der Bestrafung, zu gewärtigen, daß das Ver⸗
umte im Wege des Zwangsverfahrens auf seine Kosten
ur Ausführung gebracht wird.
Art. 68. Unter „öffentliche Straße“ in den vorstehen⸗
den Bestimmungen sind auch, die Bürgersteige, öffentliche
Plätze, Wege, Brücken und Durchgänge, sowie solche in
Privat⸗ Eigentum stehende Straßen, Wege und Plätze be—⸗
zriffen, auf denen thatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet.
Mal stäw-Burbach, den 830. August 1894.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Meyher.

Vorstehende Straßed. Polizei · Verordnung und Fahr⸗
ardnung wird hiermit verdgfentlicht mit der Bestimmuna.

daß die Vorschriften derselben mit dem 16. November ds
Irs. in Kraft treten.
Malstatt-Burbach, den 25. Oktober 1894.
Der Bürgermeister.
Meyher

Personal-Chronik.
Der Lehrer Mathias Hoff zu Winterspelt im Kreise
Prüm ist an die katholische Schule zu Naßweiler berufen
worden.

Saarbrücken, den 12. November 1894.
Der Königliche Landrath, Bake.

Ddeffentlichex Anzeiger.

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kend, versendet zu 60 Pfg. und
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Reen ee ond Verlea von Gebrüder Kofer in Saarbrücken
            
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