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Zuwiderhandlungen.
g 36. Für die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften
st sowohl der Bauherr als der Bauleiter verantwortlich.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verordnung
werden, sofern nicht eine höhere Strafe auf Grund sonstiger
Bestimmungen verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark
bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende
daft tritt.
Beseitigung vorschriftswidrig errichteter Anlagen.
z 37. Bauliche Anlagen und Veränderungen, welche nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegen die Bestimmungen
zerselden und die darauf begründete und ertheilte Bauerlaubniß
zusgeführt werden, sind auf Erfordern abzuändern und zu be⸗
seitigen, widrigenjalls die Abänderung und Beseitigung im
Wege des polizeilichen Zwanges erfolgt.
Ausnahmen.
8 38. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können zu⸗
gelassen werden. Zur Gestattung von solchen ist, sofern dies
zdurch gegenwärtige Polizei Verordnung festgesetzt ist, der Kreis—
russchüß, sonst die Polizei-Verwaltung zuständig.
Inkrafttreten.
339. Gegenwärtige Bau- und Polizei Ord nung tritt mit
dem dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an
welchem das die Verkündigung enthaltende Saarbrücker Kreis⸗
olatt erscheint.
Völkluingen, den 17. Juli 1894.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
gez. Stürmer.
i. 17 399.
Genehmigt.
Trier, den 12. September 18984.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: gez. Naumann.
Vorstehende Bau-Ordnung bezw. Polizei-Verordnung wird
siermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Völklingen, den 28. September 1894.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer
Straßen-Polizei-Verordnung und Fahr⸗Ordnung
ür die Stadt Malstatt-Burbach.
(Schluß)
Art. 831. Das Aushängen und Ausstellen von Verkaufs—
und anderen Gegenständen vor straßenwärts gelegenen Ge—
bäuden, Thüren Fenstern, Umzäunungen, ist untersagt. Auf
offentlichen Straßen und Plätzen außerhalb der Marktplätze
oder der Marktzeit Handelsstellen einzunehmen, ist nur auf
Grund polizeilicher Erlaubniß gestattet.
Auch ist zur Abhaltung von Versteigerungen auf öffent⸗
lichen Straßen und Plätzen, sofern sie nicht durch das Gericht
angeordnet worden find, polizeiliche Genehmigung erforderlich.
Art. 32. Niemand darf an der Straße oder auf öffent⸗
ichen Plaͤtzen Leinwand, Tuch, rohe Häute oder dergleichen
GBegenstände, wedurch Pferde scheu gemacht werden können,
aushängen oder vinlegen. Spiegel dürfen nicht unbedeckt
über die Straße gekagen, auch nicht an Gebäuden so an⸗—
gzebracht werden, zurückgeworfenen Sonnenstrahlen
auf die Straße fallen, der Menschen und Thiere blenden.
Art. 83. Gegenständ wie Bleche, Ketten, Metallstangen,
die bei der Beförderung mi Wagen ein starkes Geräusch
derursachen, müssen so auf Streimagen ruhen oder derartig
verpackt sein, daß der Entstehung starken Geräusches vor
gebeugt wird.
Das Rollen von Fässern, Rädern und ähnlichen Gegen—
ständen ist auf öffentlichen Straßen nicht gestattet.
Art. 34. Das Abladen von Ziegelsteinen durch Ab—
schlagen oder Umschlagen der Karren ist auf den Straßen
bderboten. Ebenso ist das Abladen von Kalk oder Mörtel
durch Umschlagen der Karren auf den Straßen untersagt.
Art. 35. Wer zum Lagern von Gegenständen, Aufstellen,
don Gerüsten, Auf— und Abwinden von Sachen oder zu
indern derartigen Vorrichtungen die öffentliche Straße ein—
schließlich des Bürgersteiges vorübergehend benutzen und
dädurch der allgemeinen Benutzung entziehen will, bedarf
dazu der polizeilichen Erlaubniß.
Wäahrend der Benutzung selbst muß der betreffende
Theil der Straße in zweckentsprechender Weise durch Warnungs—
zeichen, Schutzwehren, Einfriedigungen oder dergleichen äußer—
lich kenntlich gemacht und während der Dunkelheit vor—
ichriftsmäßig beleuchtet werden. (Art. 87.)
Art. 36. Wenn das Lagern und Zubereiten von Bau—⸗
materialien, sowie das Niederlegen von Erde oder Schutt
auf der Straße für längere Zeit polizeilich gestattet worden
ist, so muß der zur Benutzung überwiesene Raum mit einem
mindestens 2 Meter hohen Bretterzaun umgeben werden;
die Straßenrinne ist aber für den Äblauf des Wassers frei
zu lassen und stets rein zu halten.
Art. 37. Die Beleuchtung der in den Art. 35 und 86
bezeichneten Oertlichkeiten muß nach Bedürfniß durch eine
oder durch mehrere Laternen geschehen, vom Eintritt der
Dunkelheit bis zum Anbruch des Tages dauern und so
wirksam sein, daß die betreffende Oertlichkeit beständig in
hrer ganzen Ausdehnung deutlich erkennbar ist.
Art. 38. Das Sägen und Zubereiten von Bau⸗ und
Nutzholz auf öffentlicher Straße ist untersagt.
Art. 39. Es ist verboten bissige Hunde, läufige
Hündinnen und Federvieh auf Straßen und öffentlichen
Plätzen umherlaufen zu lassen.
Art. 40. Das Baden in der Saar ist nur von bestehen⸗
den Badeanstalten aus und nur mit Schwimmhosen gestattet.
Art. 41. Jedes Haus in dem Gast- oder Schankwirth⸗
chaft betrieben wird, ist über oder an der Eingangsthür mit
einer Laterne zu versehen, die den Eingang vollständia zu
beleuchten im Stande ist.
Befindet sich ein Schanklokal z. B. Tanzsaal in einem
von dem Wohnhause abgetheilten oder in einem abseits von
der Straße gelegenen Gebäude, so ist der Zugang von der
Straße aus bis zum Eingange des Schanklokales zu beleuchten.
Die Beleuchtung muß täglich eine halbe Stunde nach
Sonnenuntergang beginnen und jedesmal bis zum Eintritt
der Polizeistunde und auch darüber hinaus so lange fort—
gesetzt werden, bis sich sämmtliche Gäste aus dem Wirtbslokal
entfernt haben.
Art. 42. Oeffentliche Aufzüge, Veranstaltung von
Ständchen, Musikaufführungen und andere geräuschvolle Be⸗
ustigungen sind auf den Straßen und Plätzen nur nach
vorher eingeholter polizeilicher Erlaubniß gestattet.
Art. 43. Drehorgelspieler, Musiker, Mufikgesellschaften
und Schausteller von Thieren dürfen mit Genehmigung der
Polizeibehörde ihr Gewerbe auf öffentlichen Straßen und
Plätzen in den Monaten April bis September nur von
Morgens 9 bis Nachmittags 6 Uhr, in den Monaten
Oktober bis März nur von Morgens 9 bis Nachmittags
4 Uhr ausüben.