Gemeindebezirken diese Dungstoffe zu verfahren, ist die
Durchfahrt durch die Straßen untersagt.
III. Verhütung von Verunreinigungen.
Art. 14. Es ist verboten, Flüssigkeiten und Kehricht,
Scherben, Abfälle, Papierstücke oder Unrath irgend welcher
Art auf die Straßen und Plätze zu werfen, Gefäße, worin
lübelriechende Sachen aufbewahrt werden, dort auszuschwenken
oder auszuschütten und die Straßen, Wege, Plätze und
häuser durch Verrichtung der Nothdurft zu verunreinigen.
Jede Verunreinigung der Straßen, Bürgersteige, Feldwege,
Plätze und Anlagen, sowie der öffentlichen und Privatgebäude
und ihrer Einfriedigungen und Umgebungen ist untersagt,
thichen das Bekritzeln und Beschreiben der Häuser und
Wände.
Wer Schutt unvermeidlich auf die Straße legen muß,
hat hierzu vorher die polizeiliche Erlaubniß nachzusuchen
uͤnd dafur zu sorgen, daß der Verkehr nicht gehemmt, auch
sofort der Schutt abgefahren und die Straße gehörig wieder
gereinigt wird.
Art. 15. In kanalisirten Straßen dürfen Spülicht,
Jauche, überhaupt Flüssigkeiten, die einen üblen Geruch
derbreiten und sonstige Abgänge aus Fabriken und anderen
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auf die Straße geschüttet oder durch die Straßenrinnen und
Straßengräben abgelassen werden.
Die Besitzer der Gebäude und Höfe find vielmehr ge⸗
halten, für soiche Abgänge und Abwaͤsser im Innern ihrer
Räume wasserdichte, festverschlossene Gruben herrichten zu
lassen, deren Entleerung rechtzeitig und regelmäßig ge⸗—
schehen muß.
Art. 16. Haus- und Wirthschaftswasser darf den Rinn⸗
steinen und Wasserläufen nicht in größerer Menge zugeführt
werden, als diese fassen können.
Art. 17. Kellerthüren und Lucken, deren Oeffnungen
nach der Straße gehen, dürfen nicht von Außen mit Dünger,
Stroh oder dergleichen Stoffen belegt oder verstopft werden.
Art. 18. Auf öffentlicher Straße, sowie vor Thüren,
Fenstern und auf Balkonen, die straßenwärts liegen, ist
das Hinaushängen von Wäsche, sowie das Sonnen, Klopfen
und Ausstäuben von Betten, Matratzen, Fußdecken und der—
gleichen Gegenständen nicht gestattet.
Art. 19. Kohlen, Schlamm, Schlacken, Braschen, Steine,
Sand, Erde, Bauschutt, Dünger, Heu, Stroh, Papier und
dergleichen müssen so auf Wagen, Karren ꝛc. geladen werden,
daß die Straße nicht durch Herabfallen von Theilen der
Ladung verunreinigt wird.
Art. 20. Kohlenschlamm darf nur in gut geschlossenen,
sogenannten Kastenwagen, durch die Straßen gefahren und
auf den Bürgersteigen abgeladen werden. Der Wagen ist
nur so hoch zu füllen, daß bei dem Transport durch die
Straßen ein Verschütten ausgeschlofsen ist, auch müssen die
Wagenräder und Achsen vom Schlamm gut gereinigt sein.
Jede Verunreinigung der Straßen mit Schlamm ist
verboten.
Art. 21. Gefäße, in welchen schmutzige und übel—
riechende Flüfsigkeiten abgefahren werden, müssen vollständig
dicht und hut verschlofsen und auch äußerlich gereinigt sein,
so daß dieselben keinen üblen Geruch verbreiten.
IV. Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Rube
und Sicherheit.
Art. 22. An der Straßenseite der Häuser befindliche
Gegenstände aller Art, die herabfallen können, namentlich
Zierrathen, Blumentöpfe und ähnliche Gefäße müssen gehörig
befestigt sein.
AÄrt. 23. Thüren, Fenster und Fensterläden, Klappen
u. s. w. im Erdgeschoß, die straßenwärts aufschlagen, müssen
beständig derartig befestigt sein, daß sie weder dem freien
Verkehr hinderlich find, noch die Vorübergehenden be—
schädigen können.
Art. 24. Schirmdächer zum Schutze gegen die Sonne,
Aushängeschilder, Fahnenstangen, sowie andere in den Straßen⸗
raum hineinragende Gegenstaͤnde müssen sicher und fest an—
zebracht sein. Schirmdächer, Aushängeschilder und Fahnen—
stangen find mindestens 2 Meter über dem Biürgersteig
anzubringen und duürfen diesen nicht überragen.
Art. 25. Es ist untersagt, Gegenstände, die den freien
Verkehr zu hindern oder zu beeinträchtigen geeignet find,
auf öffenilichen Straßen aufzustellen, hinaulegen oder liegen
zu lassen.
Die Lagerung von Brennmaterial auf den Bürgersteigen
ist mit Ausnahme der Nachtstunden gestattet. Die Beseitigung
desselben hat aber innerhalb 8 Stunden nach der Ablagerung
zu geschehen und ist alsdann der Bürgersteig sogleich mit
reinem Wasser vollständig abzuspülen.
Art. 26. Die Bürgersteige sind lediglich für den Ver—⸗
kehr der Fußgänger befstimmt und dürfen mit Wagen,
Kinder⸗ und Hundewagen, Karren, Schiebkarren, Schlitten,
Fahrrädern sowie mit anderen Transportmitteln nicht be—
fahren, auch von Pferden und Lastthieren nicht betreten
werden. Auͤsgenommen sind die Stellen, der Bürgersteige,
die den Eingang zu einem Gebäude oder Grundstücke von
der Fahrstraße trennen; aber auch hier darf die Be⸗—
nutzung nicht länger ausgedehnt werden, als bei fortgesetzter
Bewegung zum Transport des Gegenstandes erforderlich ist.
Art. 27. Auf Bürgersteigen und allen sonstigen, aus—
schließlich für Fußgänger bestimmten Wegen, dürfen Gegen⸗
taͤnde, die durch Form, Größe oder Beschaffenheit die Vor⸗
abergehenden zu gefährden, oder zu belästigen geeignet sind,
3. B. große Tragkörbe oder die beim Anstreichen abfärben
der adschmutzen, nicht befördert werden. Ebenso ist das
Tragen vonStöcken und Schirmen in waserechter Lage
verboten.
Personen, die dergleichen Gegenstände befördern, sowie
Personen, deren Kleidung beim Anstreichen abfärbt oder
abschmutzt, haben sich auf dem Fahrdamm zu halten.
Die Kellereingäuge auf den Bürgersteigen müssen mit
einer rauhen, eisernen oder starken hölzernen Platte verschlossen
gehalten und duürfen nur vorübergehend behufs Einbringung
don Sachen in die Keller geöffnet werden.
Die Klappen sind während der Oeffnung aufrecht auer
lüber den Bürgersteig stehend zu befestigen.
Art. 28. Das Stehenbleiben auf den Bürgersteigen ist,
wenn dadurch der freie Verkehr gestört oder die Vorüber⸗
gehenden behindert werden, untersagt. In jedemFalle haben
—D ungehinderte
Durchgehen zu ermöglichen. Auch Kinderspiele auf den
Burgersteigen sind untersagt.
Art. 29.“ Das Anireten und Marschiren geschlossener
Abtheilungen und Züge auf den Bürgersteigen ist untersagt.
Art 30. Das Auflassen der sogenannten Windvögel
Ppapierne Drachen) ist auf den Straßen, öffentlichen Plätzen
und in der Naͤhe von Telegraphen und Fernsprechleitungen
aicht gestattet.
Aller Unfug auf den Straßen, und Plätzen, insbesondere
Lärmen. Schreien. Pfeifen, unbefugtes Signalblasen. un—