Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 43 Montag, den 5. November
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präͤsidenten.

18832.

— — — —

83.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, sofern
nicht die schärferen Bestimmungen des Reichsstrafgesetznuches
(6828) Platz greifen, nach den '88 66 und 67 des Reichs
gesetzes vom 23. Juni 1880 (Reichsgesetzbl. S. 158) bestroft
Trier, den 30. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski—

Im Verlage von Julius Springer zu Berlin ist soeben
eine im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbeitete gemein—
faßliche Anleitung zur Gesundheitspflege unter dem Titel
„Gesundheitsbüchlein“ erschienen. In dem Buche ist kurz
und überfichtlich zusammengestellt, was nach der neueren
Entwicklung der wirthschaftlichen Verhältnisse im Deutschen
Reiche jeder Gebildete auf dem Gebiete der Gesundheitslehre
und Gesundheitspflege wissen oder wenigstens sich jederzeit
verfügbar halten sollte. Der Inhalt ist so ausgewählt und
zefaßt, daß das Buch nicht nur in höheren Lehr⸗ und
Bildungsanstalten als Leitfaden beim Unterricht, sondern
auch insbesondere Verwaltungsbeamten als Rathgeber auf
dem Gebiete der Gesundheitspflege dienen kann. Die Recht⸗
schreibung folgt den zur Zeit in den Schulen geltenden
Bestimmungen.
Der Preis ist zur Ermöglichung einer größeren Ver—⸗
breitung auf 1 Mark für das kartonirte Exemplar fest—
gesetzt worden.
Vorstehendes wird im Auftrage des Herrn Ministers
des Innern mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die Anschaffung des Werkes mit Rulksicht
auf dessen Zweckmäßigkeit und faßliche Darstellung em—
pfohlen wird.
Trier, den 20. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.

——————————

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Nachdem inzwischen festgestellt worden ist, daß das am
29. September d. Is. in Lebach verendete Pferd des Ackerers
Hoffmann aus Dersdorf nicht an Lungenrotz gefallen ist,
wird die polizeiliche Beobachtung der Pferde des Fuhrunter—
nehmers Georg Martin zu Quierschied und des Fuhtmanns
Jakob Kramer zu St. Johann, Kaiserstraße 28, welche mit
dem vorbezeichneten gefallenen Pferde längere Zeit in Be—
rührung gekommen waren, hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 3. November 1894

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Der unter dem 18. Januar 1890 gegen den angeblichen
Militãär-Invaliden Otto von der Heydt wegen Vergehens gegen
3263 und Uebertretung gegen 8 363 des St.-G.⸗B. erlassene
Steckbrief wird zurückgezogen.
Saarbrücken, den 27. Oktober 1894.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung,
Der unter dem 16. Januar 1884 gegen den Laden—
gehülfen Adolf Brombois aus Schildheim wegen Unter—
schlagung erlassene Steckbrief wird zurückgezogen.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1894.
Königliche Staatsanwaltschaft.

Bekanntmachung,
betreffend Verbot der Einfuhr frischen Rindfleisches aus
Amerika über die Landesgrenze.
Nachdem in Hamburg an dort gelandetem Rindvieh aus
Amerika Faͤlle von Texasfiebor festgestellt worden, wird im
Anschluß an die Polizei⸗Verordnung vom 7. Februar d. Is.
J. 2958, wodurch die Einfuhr von lebenden Wiederkauern
aus dem Großherzogthum Luxemburg ausnahmslos untersagt
st. auf Grund des Z 7 des Reichsgesetzes vom 28. Juni
4880 (R. G.-Bl. Seite 158) und des 83 des preußischen
Ausführungsgesetzes vom 18. Maärz 1881 (G.S. S. 138)
nfolge einer Verfügung des Herrn Ministers für Landwirth⸗
schaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Trier
Nachstehendes verordnet

Straßen-Polizei-Verordnung und Fahr⸗Ordnung
für die Stadt Malstatt-Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei- Verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 148
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 18883, sowie unter Hinweis auf den 8 866 Nr. 10
des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich vom 15. Mai
1871 wird für den Umfang des Stadtbezirkes Malstatt-Burbach
 unter Aufhebung der Lokal-Polizei-Verordnung vom
7. Mai 1867 folgende Straßen-Polizei-Verordnung und
Fahr⸗Ordnung erlassen:

D V Ra
Diie Einsührung von frischem Rindfleisch aus Amerika
in das diesseitige Staatsgebiet uber die Preußisch-Lurxemburgische
Grenze ist verboten.
82.
8 Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigunq
Aull
            
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