Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Militärbeamte sind daher von der Chausseegeldentrichtung
hefreit, wenn sie sich im Uniformrock oder Mantel befinden.
Trier, den 5. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.

Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat September 1894
Zaarbrücken. St. Johann.

Weizen, guter Sorte
nittlerer
zeringer
zuter
nittlerer
eringer
zuter
nittlere
zeringe
guter
nittlerer
geringer —
Erbjen (gelbe) zum Kochen
Speise- Bohnen (weiße) —
Linsen.
Eß-Kartoffeln..
Richt?Stroh. .. .
strumm-.
heu...— *
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauch
—AR
stalbfleisch .
Hammelfleisch
Speck ger..
Eßbutter.
Fier...
Weizenmehl Nr. 4
Roggenmehl,
Herstengraupen.
Herstengrütze..
Buchweizen⸗Grütze
dafergrütze .
Hirse....
Reis, Java mittlerer
affee, Java mittlerer roh.
gelber gebrannter
Speise-Salz —F
Schweine-Schmalz... .
Trier, den 10. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Hoppe.

100 kg
do.
50.
do.
do.
o.
ho.
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. 1x8g
4—
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4—
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49
14 20
12 20
1229
11 30
40
80
99
2 20
15 80
1160
12 60
25 20
24 60
34 —
620
5 05
570
154 80
1 60
140
l46
144
140
1 80
2 40
125 4
— 38
— 22
— 69
— 7
— 79
280
— 50
— 50
2 90
3 80
— 18
180

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Durch Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes
vom 1. Februar d. Is. (Amtl. Nachr. d. R. V. A. S. 128)
ist für die auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu er—
stattenden Unfallanzeigen än neuer Vordruck mit der Maß⸗
gabe vorgeschrieben, daß die Benutzung des alten Vordrucks
behufs Verbrauchs der vorhandenen Bestände noch bis zum
l. Januar 1896 zugelassen —
Indem ich diese Bekanntmadung hierunter zum Ab—
druck bringe, bemerke ich, daß die Fivna A. Ascher uü. Comb-(Unter

 den Linden 18) und E. Schwenghagen vormals
W. Beimer N. W. 21 Thurmstraße 5sa beide zu Berlin
sich bereit erklärt haben, die neuen Vordruckstücke zu den
nachbezeichneten Preisen zu liefern:
Die Erstere 25 Abdrücke für 0,75 Mk.
100 2,80,
500 1235008
1000 „20,00 ,
Die Letztere 100 2,00,
300 83801
1000 15.0001
Auch die Firma Robert Wapler in Magdeburg hält die
neuen Vordruckstücke und zwar zu folgenden Preisen bereit
1000 Stück 7,50 Mk.
5000 36.00,
100009 540,
2009
30600
4007 20
50000 , 275,00 ,
Bei dieser Gelegenheit mache ich mit Rücksicht darauf,
daß noch häufig land- und forstwirthschaftliche Betriebs—
unfälle zu spät zur Anzeige gelangen, nochmals darauf auf—
nerksam, daß nach 8 58 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886
von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden
Anfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person
Jetödtei wird, oder eine Körperverletzung erleidet, welche
ine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 8 Tagen oder den
Tod zur Folge hat, von dem Betriebsunternehmer, oder
dem zuͤr Zeit des Unfalles den Betrieb oder den Betriebstheil,
in welchem der Unfall sich ereignete, Leitenden, und zwar binnen
2 Tagen nach dem Tage, an welchem die Vorbezeichneten
von dem Unfalle Kenntniß erlangt haben, bei der Orts—
polizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten
ist; sowie ferner, daß nach 8 82 des Genossenschaftsstatuts
gleichzeitig von den vorbezeichneten Verpflichteten in den
obengenannten Fällen auch dem Sektionsvorstande Mit—
theilung zu machen ist. Ferner weise ich auf den Inhalt
des 8 124 des Reichsgesetzes hin, wonach Säumige in der
durch den genannten Gesetzesparagraphen vorgeschriebenen
Anzeigepflicht vom Genossenschaftsvorstande mit Ordnungs—
strafe bis zu 300 Mark belegt werden können. Auf die übliche
Intschuldigung, es sei die gesetzliche Bestimmung der Anzeige—
vflicht undekannt gewesen, wird künftig nachdem das Gesetz
bereits vor 6 Jahren in Kraft getreten ist, in keinem Falle
mehr Rücksicht genommen werden.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1894.
Der Königliche Landrath.
Bake

Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung des Formulars für die Unfall-Anzeigen.
Vom 1. Februar 1894.
An Stelle des durch die Bekanntmachungen vom 11.
September 1885, vom 28. Dezember 1887 und vom 28.
März 1888 auf Grund des 8 51 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes
 vom 6. Juli 1884, des 8 59 des See⸗
unfallversicherungsgesetzes vom 18. Juli 1887 und des 8 55
Absatz 4 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes
vom 5. Mai 1886 festgesetzten Formulars für die „Unfall—
Anzeigen“, welche gemäß 8 51 Absatz 1 bis 3, beziehungs—
veise 8 58 Absatz 1 und 2 und 8 55 Absatz 1 bis 3 der
ingeführten Geseße von dem Betriebsunternehmer an die
            
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