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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr.-Bekanntmachungen
des Königlichen Regierungs—
Prasidenten.
Montag, den 22. Oktober
ISSM.
Königliche Regierungs-Hauptkafse hierselbst abzuliefern.
Eine Darstellung der Verhältnisse, welche die Bewillizung
der Sammlung begründet haben, gelangt durch das kir liche
Amtsblatt des Konsistoriums zur Veröffenslichung.
Trier, den 5. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski
Verordnung.
Auf Grund des 8 2 des Reichsgesetzes gegen den ver—
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
vom 9. Juni 1884 (R.G.⸗Bl. S. 61) wird in
Abänderung der Verordnung vom 24. Dezember 1887
(Min.Bl. f. d. i. V. von 1888 S. 4) Nachstehendes
bestimmt:
Die Verwendung von Sprengstoffen, welche den Vor⸗
schriften des vorbezeichneten Reichsgesetzes unterliegen,
in Steinbrüchen, bei Bauten und bei ähnlichen Betrieben
darf nur von solchen Personen vorgenommen werden,
die ein auf ihren Namen lautendes Besitzzeugniß für
diese Stoffe haben.
Berlin, den 19. September 1894.
Der Minister des Innern. Der Minister für Handel
gez. Graf Eulenburg. und Gewerbe.
Im Auftrage:
gez.: von Wendt.
Der Finanzminister. Der Minister der öffent—
Im Auftrage: lichen Arbeiten.
Jez.:; Grandke. Im Auftrage:
zez.: Schroeder.
M. d. J. II 10070
.
Fin. Ut. I. 14577.
M. d. ö. A. J. (IV.) 10171. V. II. 7707. II. 189681.
Vorstehende Verordnung wird im Auftrage der be—
theiligten Herren Minister hiermit zur Allgemeinen Kennt-—
niß gebracht.
Trier, den 3. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: von Rosenberg-Gruszezynski—
Rachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
oerabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
voreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert, föür
den Monat Sebtember 1894
8
*
——
*
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kiloar.
Stroh
——
5167
4120
7*
2
St. Johann —Saarbrucken
Saarlouis 1-.—
Trier, den 10. Oktober 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Hoppe.
Im Anschlusse an die in Nr. 17 des diesseitigen Amtshlattes
abgedruckte Bekanntmachung vom 20. April d. Is.
bringe ich hiermit zur Kenntniß, daß zur Abhaltung der
Haussammlung bei den evangelischen Bewohnern der Rhein—
provinz zu Gunsten des Kirchenbaues in Osterfeld, Kreis
Recklinghausen, Provinz Westfalen, auch Abgesandte aus an⸗
deren Gemeinden zugelassen worden sind.
Mit der Ausführung der Sammlung sind beauftraat
1. Karl Huppert aus Crefeld,
2. Christian Meinhard aus Dortmund,
3. Ferdinand Masholt aus Wesel.
Trier, den 30. September 1894
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezunski.
Die von dem evangelischen Oberkirchenrathe durch Erlaß
bom 12. Dezember v. Is. — Nr. 10024 E. O. — ge⸗—
nehmigte einmalige Sammlung für den Bau eines Betsaales
in Todenroth (Regierungsbezirk Koblenz) für die zur evan—
gelischen Kirchengemeinde Obercostenz gehörende Filialgemeinde
Metzenhausen soll nach Bestimmung des Königlichen Kon⸗
sistoriuins am 22. Sonutag nach Trinitatis, den 21. Oktober
d. Is. in den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz abge—
halten werden.
Die Königlichen Steuerkassen werden angewiesen, die
einaehenden Beiräge in Empfang zu nehmen und an die
Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten und der
Herr Kriegsminister haben in Ausführung der Nummer 2
der Befreiungen des Chausseegeldtarifs vom 29. Februar
1840 (Amtsbl. S. 169) bestimmt, daß zu der dienstmäßigen
stleidung von Offizieren oder in deren Rang stehenden Militär—
heamten das Tragen der Waffe nicht mehr als nothwendiger⸗
veise zugehörig anzusehen ist. Offiziere und ranggleiche