Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 25. Mai d. Is. Nr. 7191 — dem Presbyterium
der evangelischen Gemeinde Dellwig-Frintrop im Landkreise
Essen die Erlaubniß ertheilt, behufs Aufbringung der Mittel
zur Erbauung eines Beisaales und eines Pfarrhauses eine
Haͤussammlung bei den evangelischen Bewohnern der Rhein⸗
drovinz bis Ende Juni 18985 abhalten zu lafsen.
Mit der Einsammlung sind beauftragt:
1. Wilhelm Goeck, Pfarrer zu Dellwig,
—AD
3. Adam Kuntz, Niederchumbul bei Sennern,
4. Eugen Krauskopf, Hoblenz und
5. Reinhard Knatz, Elberfeld.
Trier, den 10. September 1804.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Grotefend.

Nachweisung der an den Marktorten — innerhalb der einzelnen
Ldieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
pon Pferdefutter und Streu maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert,
für den Monat August 1894

S

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferunasberbände.

Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.

Stiroh
— 8—
33
304120

2

St. DSoemiaed
Saarlouis 109
Trier, den 6. September 1894
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Naumann.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-⸗Ministers vom 12.
März 1894 — GesS. S. 22 ff. — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 — Ges.Samml. S. 52 bezw.
186 ff. — zur Anmeldung von Anfprüchen vorgeschriebenen
Ausschlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Carlsbrunn
auf den 15. Aprik 1894 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Oktober 1894.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
den folgenden Bestimmungen des vorbezeichnelen Gesetzes:
s48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Brundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.

5

8

8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
g 81. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge⸗
mäßheit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrift
(88 48, 80) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
g B3.- Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Drillen, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenuber denjenigen, deren Rechte früher als
das feinige angemeldet und demnächst eingetragen find, verliert,
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8.7 An⸗
wendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen- einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur-Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim⸗
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 7. April 1894.
Königliches Amksgericht.

Gewinnliste
zu der am Montag, den 17. September 1894 seitens der
Lokal⸗Abtheilung Saarburg veranstalteten Verloosung
landwirthschaftlicher Maschinen und Geräthe.
p Ge⸗
win Gegenstand.
16 137
36 91
79 169
117 100
225 173
248 38
282 168
290 89
321 103
342 159
381 104
446 176
453 92
475 5
489 133
559 2*8
561 *
572 —
587 162
634 14
651 87 1

Pferdeschere und 1 Buch (Dungerlehre)
Reibmaschine
Kartoffelhacke und 1 Spaten
Wasserwaage und 1 Buch
Heugabel und 1 Schaufel
Honigschleuder
Heugabel nund 1 Baumkratzer
Kartätsche und 1 Striegel
Wasserwaage, 1 Baumsaͤge und 1 Messer
Hacke und 1 Glas Honig
Conserveglas, 1 Baumsäge und 1 Messer
Rechen, 1 Schaufel und 1 Baumsäge
Kaffeebrenner
Rind (Glanrace)
Dutzend Messer und J Reitpeitsche
Herddörre
Kochtöpfe
Sturmlaterne
Spaten und 1 Kilogramm Honig
Ferkel
Nartätsche und 1 Striegel
            
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