Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 1. Der bei Sulzbach bereits bestehende und der bei
Altenwald demnächst anzulegende Friedhof sind Eigenthum
der Zivilgemeinde Sulzbach und zur Aufnahme sämmtlicher
Leichen aus der Gemeinde Sulzbach, ohne Unterschied der
Religion und Konfession, welcher die Verstorbenen angehörten,
bestimmt, und zwar der erstere für die Orte Sulzbach und
Neuweiler, und der letztere für die Orte Altenwald und
Hühnerfeld. Bis zur Fertigstellung des Altenwalder Fried—
hofes findet die Beerdigung der Leichen aus den letztgenaunten
Ortschaften wie bisher auf dem Friedhofe zu Sulzbach statt.
8 2. Die Friedhöfe erhalten je 8 Abtheilungen, von
welchen die eine zur Beerdigung der Leichen der Erwachsenen,
die andere zur Beerdigung der Leichen der Kinder und die
dritte als Sonderbegräbnißstätte (Familienbegräbnißplätze)
bestimmt sind.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Todtengräber angemeldet werden. Abgesonderte
Plätze für die eine oder die andere Religions- oder Konfessions-Jenossenschaft
 werden nicht abgegeben.
3 3. Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern
wird bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das
zwölfte Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen
von Personen unter 12 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen
von dem Bürgermeister gestattet werden.
8 4. Die Anfertigung der Gräber darf nur durch
den für jeden Friedhof von der Gemeinde bestellten Todten—
zraͤber geschehen.
An Begräbnißkosten ist derselbe zu fordern berechtigt:
J. für die Leiche eines Erwachsenen .. 8,00 Mk.
2. für die Leiche eines Kindes. . 1,50 Mk.
3. für eine Todtgeburt (einschl. Trägerlohn) 1,00 Mk.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungskosten
 für ortsarme bezw. auf polizeiliche Anordnung be—
tatteten Personen werden mit dem Todtenaräber besonders
vereinbart.

85. Vor der Beerdigung der Leichen haben die
Angehörigen derselben dem Todtengräber den von dem
Standesbeamten ausgestellten Todesschein, welcher den Vor—
und Zunamen des Verstorbenen und die Nummer des
Standesregisters enthält, unter welcher der Sterbefall ein—
getragen ist, zu übergeben. Der Todtengräber trägt hiernach
den Sterbefall in das zu führende Register ein und setzi
die fortlaufende Nummer des Grabes bei, wobei jede Ab—
theilung unter sich nummerirt wird. Dieses Register kann
stets von den Interessenten unentgeltlich eingesehen werden.
Es muß alljährlich am Schlufse des Kalenderijahres vom
Büuͤrgermeister visirt werden.
86. Jedes Grab darf nur eine Leiche enthalten, mit
Ausnahme der gleichzeitigen Beerdigung von Muͤttern und
Kindern unter einem Jahre, sowie von Geschwistern unter
fünf Jahren. Sollen in anderen besonderen Fällen mehrere
Leichen gleichzeitig in ein Grab kommen, so ist hierzu noch
vorher die schriftliche Erlaubniß der Gemeinde-Behörde
einauholen.
87. Für Leichen Erwachsener muüssen die Gräber
l,80 Meter tief, 2 Meter lang und 1 Meier breit angelegt
werden. Fuür Kinderleichen müssen die Gräber 1,20 — 1,40
Meter tief und entsprechend lang und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens 630 Meter
breiter Raum frei zu lassen, desgleichen muß zwifchen jeder

Reihe der Gräber ein freier Raum von 0,80 — 0,50 Meter
verbleiben.
Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens 1,25 Meter
hochliegen.
Das Zufüllen der Gräber und das Auswerfen der
Grabhügel geschieht durch den Todtengräber.
8 8. Denkmäler, Grabsteine, Kreuze pp. können auf
den Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements an—
gebracht werden, und sollen während 80 Jahren keine
Störung seitens der Gemeinde erleiden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind ebenfalls
zestattet mit Ansnahme von Obstbäumen und Obststräuchern,
jedoch ist das Putzen der Gräber an Sonn⸗ und gesetzlichen
Feiertagen verboten.
89. Der Todtengräber hat die Reinhaltung der auf
dem Friedhofe angelegten Wege, sowie die Befreiung derselben
von Schnee und Eis im Winter unentgeltlich zu besorgen.
Dafür wird demselben der Genuß des Graswuchses
zwischen den Gräbern überwiesen.
8 19. Der Todtengräber soll den Friedhof verschlossen
halten. Der Besuch des Friedhofes muß jedoch den Ver—
wandten der daselbst ruhenden Todten steis gestaitet werden,
Kinder haben nur unter Aufficht von Erwachsenen Zutritt.
Die Beschaffung eigener Schluͤssel zum Friedhofsthore kann
auf desfallfiges Ansuchen in Ausnahmefällen gestattet werden.
Die Inhaber solcher Schlüssel sind verpflichtet, die Thore
sofort nach Eintritt in den Friedhof wieder zu verschließen
und den Schlüssel abzuziehen. Desgleichen auch beim Ver—
laffen des Friedhofes.
8 11. Es ist verboten:
1) der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art,
als durch die vorhandenen Thüren,
2) das Mitbringen von Hunden,
3) das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, die Ent—
nahme von Blumen, Erde pp. von Grabstellen behufs
anderweiter Verwendung, sowie das Beschädigen der
Grabmonumente,
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Wuͤrde nicht verträgliche Verhalten,
5) das Betreten resp. Besteigen der Friedhofsumwährung.
8 12. Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde,
zu welcher dasselbe stattfinden soll, 24 Stunden borher dem
Bürgermeister angemeldet werden, welcher befugt und ver⸗—
pflichtet ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde zu
verlegen, insofern es nöthig erscheint, um ein Zusammen⸗
treffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
8 13. Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe
angekommen ist, darf kein zweiter den letzteren betreten,
vielmehr müssen solche so lange außerhalb desselben sich
still aufhalten, bis die zuerst begonnene Feierlichkeit be—
endigt, und das Leichengefolge aus dem Friedhofe heraus—
getreten ist.
8 14. Für den Traunsport der Leichen von Kindern
über neun Jahren und der Erwachsenen vom Sterbehause
bis zum Friedhofe, steht der Leichenwagen der Gemeinde
kostenfrei zur Verfügung. Die Anmeldung bei dem von
der Gemeinde bestellten Fuhrunternehmer ist Sache der
Angehörigen des Verstorbenen, und muß die Bestellung des
Leichenwagens spätestens am Tage vor der Beerdigung er—
folgen. Der Transport der Leiche vom Leichenwagen nach
der Grabstelle ist ebenfalls durch die Angehörigen zu be—
virken bezw. anzuordnen.

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