- 14
in Karlsbrunn genehmigt hat, ist durch das Königliche
Nonfistorium zu Koblenz als Tag der Einsammlung der
18. Sonntag nach Trinitatis, der 23. September d. Is.,
festaesetzt worden.
Die Königlichen Steuerkassen haben die ihnen zugehenden
Sammlungserträge in Empfang zu nehmen und an unsere
Hauptkasse abzufuͤhren. Eine Darstellung der Verhältnisse,
velche die Bewilligung jener Sammlung begründet haben,
wird durch das kirchliche Amtsblatt verbffentlicht werden.
Trier, den 30. August 1894.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ordnung,
hetreffend die Erhebung eines — zur Brausteuer und einer
Biersteuer in der Stadigemeinde Malstatt⸗Burbach.
Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten-Ver⸗
sammlung hierselbst vom 28. Mai und 28. Juni 1894 wird
hiernach in Gemäßheit des 8 49 der Städte-Ordnung für
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und der 88 13, 18
und 82 des Kommunal-Abgäbengesetzes vom 14. Juli 1898
für die Stadtgemeinde Malstati-Burbach die nachstehende
Steuerordnung erlafsen:
J. Zuschlag zur Brausteuer.
8 1. Steuersatz.
Vom 1. Oktober 1894 ab wird von dem im Stadti—
bezirk Malstatt-Burbach gebrauten Bier ein Zuschlag von
fünfzig vom Hundert zur Brausteuer erhoben.
8 2. Zeit der Zahlung.
Der Zuschlag ist von den Brauereibesitzern, gleich wie
die Brausteuer hei der Anmeldung und Versteuerung der
einzelnen Gebräue oder bei Einzahlung der Fixationsraten,
an die von der städtischen Verwaltung bezeichneten Hebestellen
zu entrichten.
8 3. Erstattungen.
Für die Erstattung des Zuschlages find die wegen der
Erstaltung der Brausteuer in 87 des Gesetzes vom 81. Mai
1872 gegebenen Vorschriften maßgebend; sie erfolgt auf
Grund einer Bescheinigung des Königlichen Hauptsteueramts
über die bewirkte Erstattung der Brausteuer.
8 4. Ausfuhrvergütung.
Für das vom 1. Oktober 1894 ab aus dem Stadt-—
bezirke Malstatt-Burbach ausgeführte Bier wird der gezahlte
Zuschlag vergütet. Der Anspruch auf die Vergütung wird
nur zuverlässigen und in steuerlicher Beziehung unbescholtenen
Brauern und nur dann zugestanden, wenn dieselben nur
selbstgebrautes Bier ausführen und wenn sie Bücher führen,
aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und
deren Menge, sowie der Umfang der Bierbereitung und der
Bierausfuhr sich ergiebt. Die Bücher müssen auf Erfordern
dem von dem Bürgermeister mit der Aufsicht beauftragten
Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich auf
Anweisung des Buͤrgermeisters durch die Stadtkasse.
IU. Steuer von eingeführtem Bier.
8 5. Steuersatz.
Vom 1. Oktober 1894 ab wird von dem in den
Stadtbezirk Malstatt-Burbach eingeführten, auswärts ge—
brauten Bier eine Steuer von fünfundsechszig Pfennig für
das Hektoliter erhoben.
8 6. Befreiungen.
Von der Steuer ist befreit:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei
Litern eingeführt wird;
b Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durch⸗
geführt wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches auf der
Eisenbahn oder dem Saarkanal zugeführt, ohne in die Stadt
eingebracht zu werden, auf dem Bahmnhofe beziehungsweise in
dem Schiffsgefäße lagert und demnächst in den Urgebinden
weiter befördert wird oder welches, auf der Achse eingegangen,
in denselben Gebinden und mit demselben Frachtbriefe
weitergeht.
z 7. Art, Ort und Zeit der Einfuhr.
Alles zur Einfuhr bestimmie Bier muß in Fässern,
deren geaichter Inhalt auf denselben in Zahlen deutlich ein⸗
gebranut ist oder in vollen, für jedes Frachtstück gleichartigen
Flaschen eingehen.
Die Einführung ist außer auf den Eisenbahnen und
dem Saarkanal nur an den von der städtischen Verwaltung
bestimmten Stellen und in der Zeit
1. vom 1. April bis 1. Oktober von 5 Uhr Morgens
bis 9 Uhr Abends;
2. vom 1. Oktober bis 1. April von 7 Uhr Morgeus
bis 7 Uhr Abends zulaͤssig.
g 8. Ueberwachung der Einfuhr.
Wer von auswärts oder von den Bahnhöfen oder dem
Saarkanale auf Wagen, Karren oder in sonstiger Weise Bier
in den Stadtbezirk ein- oder durchfährt, ist verpflichtet, eine
die Namen der Absender und Empfänger und den Inhalt
jeder einzelnen Sendung enthaltenden Nachweisung in doppelter
Ausfertigung bei sich zu führen und beide Ausfertigungen
iebst dem etwa vorhandenen Frachtbriefe an den von dem
Bürgermeister bestimmten Stellen vorzulegen. Eine Aus—
fertigung der Nachweisung wird dem Frachtführer sofort ab⸗
gestempelt zurückgegeben. Jeder Frachtführer ist verpflichtet,
dem Auffichtsbeamten auf Erfordern die Nachweisung vor⸗
zuzeigen.
Enthält ein und dieselbe Ladung Bier, zugleich solches
Bier, welches in den Stadtbezirk zum Theil ein⸗ und zum
Theil durchgeführt werden soll, so sind für das einzuführende
and das durchzuführende Bier getrennte Nachweisungen vor—⸗
zulegen.
8 98. Zahlung der Stieuer.
WVon auswärts eingeführtes Bier muß von dem Ein⸗
führenden beziehungswesse dem Empfänger spätestens am
Tage nach der Einfuhr während der üblichen Dienststunden
bei den von der städtischen Verwaltung bezeichneten Hebe—
stellen versteuert werden.
Steuern, welche hiernach an Sonn⸗ und Festtagen ent—
richtet werden müßten, sind am Vormittage des nächften
Werktages zu zahlen.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt
ist, hat der Hebestelle einer mit seiner Unterschrift versehene
Anzeige in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus welcher
der Absender und der Inhalt der Gebinde, der Lageort, Tag
und Stunde des Empfanges und der Betrag der Biersteuer
erfichtlich sein müssen.
Eine Ausfertigung wird den Steuerpflichtigen mit
Empfangsbescheinigung zurückgegeben; dieselbe ist in einem
Sammelhefte bei dem Empfänger aufzubewahreti und dem
Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.