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Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
velche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müffen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
g 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung find
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet ha.
3 583. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das ieinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—⸗
wendung.
3 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Neberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Kückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 4. August 1894.
Koönigliches Amtsgericht.
Der Schulamts-Bewerber Mathias Bogen aus Trier
ist an die katholische Schule zu Geislautern,
die Schulamts-Bewerberin Therese Schröder aus Schweich
an die katholische Schule zu Friedrichsthal und
die Schulamts-Bewerberin Elisabeth Rhoden aus Trier
an d kalholische Echule zu Rußhutte einftweilig berufen
worden.
Der Lehrer Hoffmann zu Quierschied ist an die katholische
Schule zu Rissenthal im Kreise Merzig,
die Lehrerin Katharina Hellweg zu Herrensohr an die
katholische Schule zu Bietzen im Kreise Merzig,
die Lehrerin Düro zu Rußhütte an die katholische Schule
zu Malstatt-Burbach,
der Lehrer Kiesgen zu Gersweiler an die katholische
Schule zu Ottenhausen und
der Lehrer Hammen zu Gersweiler an die evangelische
Schule zu Ottenhausen berufen worden.
VPersonal-Chronik.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo!
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen
1. 2) 1. November 1894, Saarbrücken, Kaiserl. Post—
amt, 3) Postschaffner, 4) körperliche Gewandtheit, Rüstigkeit,
Elementarschulkenntnisse, 5) 6 Monate, 6) auf 4wöchige
sündigung, 7) 400 Mk., kann auch durch Gahaltsabzüge von
monatlich 9 Mk. gebildet werden, 8) 900 Mk. Gehalt und
144 Mk. Wohnungsgeldzuschuß jährlich, 9) das Gehalt steigt
bis 1500 Mtk. jährlich, 10) Bewerbungen sind an die Kaiserl.
Ober⸗Postdirektion in Trier zu richten.
2. 2) 1. November 1894, Köln (Rhein), Kaiserl. Post—
amt 2, 3) Postschaffner, 4) Elementarschulbildungu nd körper—
liche Rüstigkeit, 5) 6 Monate, 6) auf 4wöchige Kündigung,
7) 400 Mk., kann durch monatliche Gehaltsabzüge gebildet
werden, 8) 900 Mk. Gehalt und 180 Mk. Wohnungsgeld—
zjuschuß jaͤhrlich, 9) das Gehalt steigt bis zu 1500 Mk.
jährlich, 101) Bewerbungen sind an die Kaiserl. Ober-Post⸗
direktion Köln (Rhein) zu richten.
3. 2) sofort, Saarburg, Bürgermeisteramt, 83) Nacht⸗
wächter, 4) besondece Energie, 5) —, 6) auf 3monatige
Kündigung. 7) —, 8) 720 Mk. Gehalt jährlich, 9) nein,
10) die Sielle ist nicht pensionsberechtigt; die Bedienung der
Straßenlaternen wird gleichzeitig mit übertragen.
4. 2) sofort, Stolberg (Rheinland), Bürgermeisteramt,
3) Nachtpolizeisergeant, 4) Bewerber müssen körperlich und
geistig gesund und nüchtern sein, im Lesen und Schreiben
Jenugende Fertigkeit besitzen und befaͤhigt sein, die den Dienst—
sreis eines Pouizeisergeanten betreffenden Anzeigen und Be—
richte ohne jede fremde Hilfe selbststaͤndig anzufertigen, 5) 6
Monate, 6) auf 3monatige Kundigung, 7) —, 8) 900 Mk.
Hehalt jährlich und freie Dienstkleidung, 9) nein, 10) die
Stelle ist nicht pensionsberechtigt.
9. 2) 16. September 1894, Köln, Ober⸗Bürgermeister—
amt, 3) Aufseher des städtischen Fuhrparks, 4) Fähigkeit,
kurze Berichte anzufertigen und die Listen über Ausgabe von
Fulter ec zu führen, ferner muß Bewerber mit der Pflege
und Wartung der Pferde, sowie dem Unterhalt der Futter—
bestände vertraut sein, 5) 6 Monate, 6) während der Probe—
zeit auf 4wöchige Kündigung, demnächst Anstellung auf
zegenseitige 8 monatige Kündigung. 7) —, 8) während der
Hrobezeit monatlich 125 Mk. Diäten, nach der Anstellung
1600 Mk. Gehalt jährlich, steigend alle 2 Jahre um 160 Mk.
bis zum Höchstbetrage von 2720 Mk.; im Falle Dienstwohnuug
bezw. freier Brand gewährt werden, kommen hierfür 15 bezw.
Iij 0/0 des Anfangsgehalts in Abzug, 9) —, 10) die Stelle
ist pensionsberechtigt mit Anspruch auf Wittwen- und Waisen—
berforgung; die Militärdienfizeit konemt nach den desfallsigen
Bestimmungen als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung;
Bewerber dürfen nicht über 35 Jahre alt sein; Meldungen
—D0——
einzureichen.
Saarbrücken, den 10. September 18094.
Der Könlaliche Landrath. Bake