Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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4. 3. noch hier und da, in Anbetracht des in manchen
Gegenden ihatsächlichen Mangels an Setzholz, ausnahmsweise
Bezüge fremden Rebholzes genehmigt werden, so liegt es,
wie wir eingangs erörtert haben, im unbedingten Interesse
des Weinbaues, daß solche Ausnahmen in Zukunsft auf ein
Minimum beschränkt werden.
Um nun dem bvorberegten Bedürfniß, von Zeit zu
Zeit den Weinbergen durch Austausch des Setzholzes mit
nderen Gegenden neues Blut zuzuführen, gerecht zu werden,
so erscheinen unseres Erachtens hierfür die Schnittweingärten
in erster Linie, und wir glauben, für die Zukunft aus—
schließlich geeigne:
Diäe Schnittweingärten sind ftets kontrolirbar, sie können
alljährlich durch Sachverständige revidirt und auf ein Vor—
handensein der Reblaus untersucht werden. Auch laffen sich
Ar die Schnittweingärten ohne große Schwieriegkeit Stationen
einrichten, in welchen das etwa einzuführende Schnittholz
in zweckentsprechender Weise desinfijirt werden kann, um
allen Eventualitäten einer Reblauseinschleppung vorzubeugen.
Die Behörde dürfte daher, wenn es sich für einen Schnitt⸗
weingarien um die Einführung fremden Seztzholzes handelt,
weit weniger Bedenken tragen, dahingehende Gesuche zu
Jenehmigen, als bei Privatpersonen, deren Pflanzungen fich
eder eingehenderen Kontrolle entziehen.
Gemäß“ der obigen Ausführungen wird bei Anlage
eines Schnittweingartens, also zunächst für die Bepflanzung
des Rebschulquartieres, eine sorgfältige Auswahl des Setzholzes
 ins Auge zu fassen sein: soweit als thunlich und
der Regel nach ist dasselbe aus demjenigen Weinbaubezirke
zu entnehmen, in welchem die Anstalt gelegen ist. Stelli
fich das unabweisbare Bedürfniß heraus, Rebsorten au—
zuziehen, welche in dem betreffenden Weinbaubezirke gar
aicht oder nicht in guter Qualität zu erlangen sind, so ist
bei dem Königlichen Oberpräsidium die Genehmigung eines
usnahmsweisen Setzholzbezuges von Außerhalb nachzusuchen.
In gleicher Weise wird, wenn nach einer Reihe von Jahren
das Bedürfniß eintritt, einen Wechsel des Setzholzes vor—
nehmen zu müssen, wiederum der gewünschte Bezug von
Außerhalb hoheren Ortes zu beantragen sein.
Auf diese Weise ist der Schnittweingarten dauernd
in der Lage, seine Interessenten mit gutem Setzholz zu
versehen und allen berechtigten Ansprüchen nachzukommen.
Auf die Bepflanzung des Rebschulquartiers glauben
wir hier nicht näher eingehen zu sollen, indem wir vor⸗
aussehen, daß die Leitung der Schnittweingärten sachkundigen
Personen übertragen wird, welche mit diesen, jedem tüchtigen
Winzer bekannten Arbeiten durchaus vertraut sind.
Nachdem das eingelegte Setzholz in dem Rebschulquartier
sich im Laufe des Sommers bdewurzelt hat, wird es im
Herbste herausgenommen und sorgfältig eingeschlagen. Es
mpfiehlt fich, das Herausnehmen des bewurzelten Setzholzes
nicht mit dem Spaten, sondern mit dem zweizinkigen Karst
vorzunehmen, um die Wurzeln möglichst zu schonen. J
Fuür den Fall, daß die Bewurzelung der Schnittlinge
während des ersten Sommers, etwa in Folge allzugroßer
Trockenheit nicht gut von Statten gegangen sein sollte, läßt
man die Schnittlinge noch ein weiteres Jahr im Rebschul⸗
quartier stehen und verpflanzt sie dann als zweijährige
Fechser in die Schnittholzquartiere. Im Großen und Ganzen
aber ist gut bewurzeltes einjähriges Setzholz stets dem
wei⸗ oder gar dreijährigen vorzuziehen.

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—

Das Rebschulquartier kann mehrere Jahre hindurch
zur Anzucht von Wurzelreben benutzt werden, alsdann FJift
es zweckmäßig, dasselbe einige Jahre hindurch mit Hack—
früchten und Gemüsen zu bestellen, um den Boden durch
Fruchtwechsel neu zu kräftigen. Selbstredend darf die regel—
rechte Düngung nicht versäumt werden.
(Schluß folgt.)

Saarbrücken, den 27. Auaust 1804.
Der Könialiche Landrath, Bake.

Deffentlicher Anzeiger.

—*

Bekanntmachung.

Der Wirth Peter Bitzinger in Großrofseln beabsichtio
auf dem ihm zugehbrigen, auf dem Banne Großrosseln, Flur «
Ro, 875/85 und 876/36 gelegenen Grundstücke ein
Schlachthaus

zu erbauen.
Diefes Unternehmen bringe ich in Gemäßheit des 817 der
Reichẽ gewerbeordnuug und der z8 34 und 36 der Ministerial · An⸗
weifung vom 6 Juli 1884 (Ertra⸗Beilage zu No. 833 des Regierungs⸗
mtsblattes 1880 mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß
Awaige Einwendungen binnen einer Frist von 14 Tagen in zwei
Fremplaren schriftlich oder zu Protokoll bei mir anzubringen.
Es wird dabei aufmerksam gemacht, daß die Offenleaung
hren Anfang mit dem Tage nimmt, an welchem die diese Be—
fanntmachung enthaltende Nummer des „Kreit blattes“ ausgegeben
wird und daß sexner nach Äblauf dieser Frist Einwendungen in
dem Verfahren nicht mehr angebracht werden können.
zgeichnungen und Beschreibungen liegen bis dahin auf der
Amtsͤsiube des Unterzeichnelen zur Einsicht offen.
Der Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitiag er—
hobenen Einwendungen ist auf
Samstag, den 15. September 1894, Vormittags 10 Uhr
auf dem hiesigen Bürgermeisteramte anberaumt mit dem Eröffnen,
datß im Falie des Ausbleibens des Betriebeunternehmers oder
des Widersprechenden, gleichwohl mit der Erörterung begonnen
werden wird.
Ludweiler, den 20. August 1894.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
W. Poller.

—E— ————
Jormulare
Fremdenbüchern
mnacq amtlicher Vorschrift
vorrätig bei
BGebr. Hofer,
Buchoruckerei Saarbrucken.
OOOCOOCDODOOMMO.

—

ßedaction des nicht-amtlichen Theils. —— und Verlaga von Gebrüder Hofer in Saoarbrücken.
            
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