Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung,
Auf Grund der 85 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗-Verwaltung vom 11. März 1850. wird fur die
Stadt St. Johann a. d. Saar folgende Polizei-Verordnung
erlassen:
81.
Folgende Gassen bezw. Straßen werden für den durch—
gehenden Fuhrwerks-Verkehr jeder Art gesperrt:
1. Herbergsgasse,
2. Fröschengasse,
*. dogengasse,
4. saltinbachstrahen
2.
Fuhrwerke, welche bestimmungsmäßig in den genannten
Gassen bezw. Straßen bes oder entladen werden, dürfen nur
in der Richtung fahren, wie dies durch Anschlag an den
Straßenecken bezeichnet ist. F
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden mit Geldstrafen dis 9 Mark oder entsprechender
Haft bestraft.
St. Johann a. d. Saar, den 18. August 1894.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Reff.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß auf Grund
der Genehmigung Kgl Regierung vom 16. d. M. Il. 7505
ein Präparandentursus in Püttlingen mit dem 1. Oktober
d. Is. eröffnet werden wird. Meldungen wolle man früh—
zeitig an den Herrn Lehrer R. Petri in Puttlingen richten, welcher
—— Unterricht⸗
planes, des zu entrichtenden Honorars u. s. w. zu machen
befugt ist.
Saarbrücken, 22. August 1894.
Der Königliche Kreisschulinspektor.
Ewald.
Ueber Rebschulen und Schnittweingärten.
(Fortsetzung.)
Die Anlage von Schnittweingärten ist in folgender
Weise zu empfehlen:
I. Der Grund und Boden.
Das für die Anlage zu wählende Terrain erfordert in
erster Linie einen nahrhaften, tiefgründigen Boden in mäßig
feuchter, geschützter, nach Süden zu neigender Lage.
Es ist vielfach der Glaube verbreitet, — sowohl, wo
es sich um Weinstöcke handelt, als auch bezüglich der An⸗
pflanzung von Obstbäumen — daß ein in einem guten,
nahrhaften Boden angezogener Weinstock oder Obstbaum
fuͤr schlechtere Bodenarten nicht geeignet sei, daß man viel⸗
mehr für weniger gute Bodenarten die Reben oder Obst—⸗
baume aus solchen Pflanzschulen beziehen müsse, wo die
pPflanzen in geringem Boden, angezogen worden seien.
Diese Ansicht beruht auf einem alten Aberglauben: es
darf als zweifellos gelten, daß gesunde, kräftige Pflanzen,
in gut cultivirtem Boden sachgemäß angezogen, in jedem
anderen Boden mit Erfolg angepflanzt werden können,
denn überhaupt dieser Boden für die betreffende Vilanzen—
art geeignet ist, während ein in schlechten Boden mühsam
und lange Jahre hindurch herangezogener Baum von vorn⸗
herein einen zweifelhaften Erfolg verspricht, mag er in guten
oͤder geringen Boden gepflanzt werden. Für eine Pflanz⸗
schule muß daher unbedingt ein Terrain mit kräftigem, nahr⸗
haftem Boden gewählt werden.
Der anzulegende Schnittweingarten ist je nach seiner
Ausdehnung in eine entsprechende Anzahl von Quartieren
zu theilen, welche durch fahrbare Wege zu begrenzen sind,
—
einzelne Quartier anfahren zu können.
Zunächst wird ein Quartier in Arbeit zu nehmen sein,
behufs Anzucht des erforderlichen bewurzelten Rebmaterials;
die üͤbrigen Quartiere können einstweilen mit bodenbessernden
Gewächsen, Klee, Luzerne, Erbsen, Wicken u. dergl. bestellt
werden.
Das erstgedachte Quartier wird als eigentliche Rebschule
angelegt und mag zur Unterscheidung von den übrigen
Schmttholzquartieren“ als „Rebschulquartier“ bezeichnet
werden. Vasselbe wird auf Metertiefe rigolt, gedüngt,
gespatet und in Rabatten getheilt. Wenn irgend thunlich,
ind diese Arbeiten, wenigstens das Rigolen, im Herbst vor—
unehmen, damit der Boden gehörig ausfrieren kann. Im
Frühjahr, sobald der Boden genügend erwärmt ist, kann mit
dem Einlegen des Rebensetzholzes begonnen werden.
II. Die Auswahl des Setzholzmaterials.
Ein Hauptbedingniß ist die Beschaffung des Setzholaes
und eine sorgfältige Auswahl desselben:
Die anzupflanzenden Sorten werden sich nach dem
Bedürfniß derjenigen Gegend zu richten haben, für welche
die Anlage bestimmt ist. Wo also beispielsweise in der
Hauptsache Riesling gebaut zu werden pflegt, wird man
das Rebschulquartier fast ausschließlich mit Riesling bestellen;
um jedoch auch den Liebhabereien der einzelnen Interesfenten
gerecht zu werden, mögen auch in geringen Quantitäten die
zine oder andere Sorte, Elbling, Sylvaner, Klebroth, Früh—
burqunder u. dergl. Platz finden.
Ferner wird es sich sehr empfehlen, in Gegenden, wo
etwa noch von Alters her geringwerthige, oder für die
Bodenbeschaffenheit und Lage ungeeignete Rebsorten gebaut
werden, folche Sorten einzusühren und anzupflanzen, welche
auf Grund sachkundigen Urtheils hier zweckmäßiger und
rentabler erscheinen, um dem Winzer Gelegenheit zu geben,
seine minderwerthigen Reben durch gute Sorten allmählig
zu ersetzen.
Eñ beibt noch eine Frage zu erörtern, welche von
mancher Seite als Hauptgrund fuͤr die Abneigung gegen
die Rebschulen geltend gemacht wird:
In derselben Weise, wie der Landwirth darauf Bedacht
nimmi, von Zeit zu Zeit sein Saatgut zu wechseln, bezw.
solches aus anderen Gegenden zu beziehen, um einem Aus—
arlen der Feldfrüchte vorzubeugen, so ist auch der Winzer
der Ansicht, seine Weinberge von Zeit zu Zeit durch Setz⸗
holz aus anderen Gegenden auffrischen zu müssen, und es
lanu das Rationelle dieses Vorgehens nicht in Abrede ge—
stellt werden.
Seither war der Verkehr mit unbewurzeltem Setzholz
innerhalb des deutschen Zollgebietes ein unbeschränkter, und
der Winzer bezog seinen Rebenbedarf, von allen möglichen
Orten, unbekümmert um die hiermit verbundene Gefahr
ciner Reblausverschleppung. Durch die Polizeiverordnung
bom 28. August v. Is. ist diesem Unwesen Einhalt gethan
Jorden und wenn fsestens des Könialichen Oberpräsidiums