Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Diese Angaben müssen auch die Penfionsquittungsbücher
derjenigen MililärInvaliden enthalten, welche aus dem
Kommunal- oder ständischen Dienste oder aus dem Dienste
der nur theilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unter⸗
haltenen Institute mit Zivilpension wieder ausscheiden.
Sofern etwa eine dementsprechende Regelung in einzelnen
Fällen seither nicht stattgefunden haben sollte, würde dieselbe
ichleunigst nachzuholen sein.
Für die Rechnungsrivision sind die vorgedachten Angaben
auch in die Invalidenpensions Rechnungen bezw. Zahlungs—
nachweisungen über Invalidenpensionen aufzunehmen.
Berlin, den 12. Juni 1894.
Der Kriegsminister.
Im Auftrage: gez. von Spitz.
An sämmiliche Königliche Regierungen.
Nr. 1429/5, 94. C. 2.
Abschrift wird zur künftigen genauen Beachtung hier—
zurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Trier, den 31. Juli 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
der Bezirks:Ausschuß zu Trier für den Umfang des ganzen
Kegierungs- Bezirkes den Schluß der Schonzeit
a. für Rebhühner, Wachteln und Haselwild auf den
19. August 1894 nnd⸗
d. für Hasen und Fasanenhennen auf den 14. Sep⸗
lember 1894
festgesetzt hat.
Der erste Jagdtag für die unter à bezeichneten Wild⸗
arten ist somit Montag den 20. August und für die
unter b bezeichneten Sonnabend den 15. September.
Saarbrücken, den 11. August 1994.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 6. Juli 1894,
bestätigt am 16. Juli 1894, wurde der Husar Friedrich
Philipp Klau der 5. Eskadron 2. Rheinischen Husaren—
Regiments Nr. 9, geboren am 27. Oktober 1882 zu Sulzbach,
Kreis Saarbrücken, katholisch, Schuster, wegen Fahnenflucht
im wiederholten Rückfalle mit Entfernung aus dem Heere
und fünf Jahren Zuchthaus verurtheilt.
Trier, den 31. Juli 1894.
Königliches Gericht der 16. Divpision.

Landwirthschaftliches Fest zu Saarburg (Bzk. Trier) am Sonntag,
den 16. und Montag, den 17. September 1894 und Preis-Vertheilung
des Zuchtverbandes XVI
Programm.
b. Ausstellung und Prämiirung
von Rindvieh aus dem Zuchtverbande XVI umfsassend die
freise Saarburg, Merzig, Saarlouis und Saarbrücken.
Es werden prämiirt: 1) 8 Stiere mit 120, 110 und
100 Mark; 2) 8 Kühe mit 100, 90 und 80 Mark;
3 3 Rinder mit 80, 70 und 50 Mark.

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Außerdem stehen zur Vertheilung eine silberne und
3 broncene Medaillen.
Es werden zur Zuchtverbandsausstellung zugelassen
Stiere nicht unter 193 Jahren. Rinder müssen nachweislich
trächtig sein.
Nur dem Zuchtverbande angehörige Thiere können bei
der Prämiirung konkurriren.
Es können aus den Kreisen Saarburg, Saarlouiß und
Saarbrücken nur Glanstiere, aus dem Kreise Merzig Glan—
und Simmenthaler vorgeführt werden.
Die prämiirten Thiere müssen wenigstens noch ein
Jahr lang in dem betreffenden Zuchtgebiet zur Zucht benutzt
werden, und haftet hierfür der zeitige Aussteller. Zur
Sicherheit wird die Hälfte der Geldprämie bis nach Verlauf
eines Jahres zurückgehalten und erst bei nachgewiesener Er—
füllung dieser Bedingung ausbezahlt.
Die Stiere müssen mindestens 6 Monate, weibliches
Rindvieh mindestens ein Jahr im Besitze des Ausstellers
sein. Unter sonst gleichen Umständen geht der Züchter dem
Besitzer vor. Gewerbsmäßige Händler können nur, wenn
fie gleichzeitig Züchter sind, mit von ihnen gezüchtetem
Vieh konkurriren.
2. Versteigerung von acht Glanstieren,
welche nur von Eingesessenen des Kreises angesteigert
werden können.

3. Ausstellung und Preisvertheilung
der Lokal Abtheilung Saarburg.
Nur Mitglieder der Lokalabtheilung Saarburg können
um die von derselben ausgesetzten Preise konkurriren.
Zur Ausstellung werden zugelassen Pferde, Rindvieh,
Schweine und andere landw. Nutzihiere, sowie landw. Produkie
aller Art, desgleichen landw. Geräthe und Maschinen.
Die Prämiirung erfolgt nach freier Urtheilsbildung
der Preisrichter. Alle Anmeldungen wolle man an Winterschuldirektor
 Tunkel in Saarburg richten, woselbst Anmelde⸗
formulare zu haben find.
An Preisen sind ausgesetzt:
a) Geldprämien: 1) Hengste 50, 40, 30, 20, 10
Mark, Führerlohn 3 Mark; 2) Stuten 50, 40, 80, 4mal 20,
10 Mark, Führerlohn 8 Mark; 8) Fohlen 30, 30, 4mal 20,
fmal 10, 10mal 5, 10mal 8 Mark; 4) Stiere 40, 30,
20 Mark; 5) Kühe 50, 40 30 Mark; 6) Rinder 30, 20,
10 Mark; 7) Eber edler Rasse 80, 820, 8mal 10 Mark;
8) Sauen edler Rasse 30, 20, 8mal 10 Mark; 9) Sauen
Landschlag 10, 4mal 5 Mark; 10) Bienenzucht 100 Mark;
11) Fischzucht 50 Mark; 12) Hühner 20, 10, 10, 53,3
Mark; 18) Erzeugnisse des Acker⸗, Garten- und Obsibaues,
der Forstwirthschaft ꝛc. 8300 Mark, welche in mehreren
kleinen Prämien zur Vertheilung kommen.
b) Ehrendiplome: Die besten Leistungen in Wein—
produktion, sodann die anerkennenswerthen Ausstellungen
des Acker-, Garten- und Obstbaues, der lundw. Gerälhe
und Maschinen, desgl. auch hervorragende Leistungen auf
dem Gebiete des landw. Genossenschaftswesens erhalten
Ehrendivlome.
4. Weinprobe.
Zur Weinprobe werden nur erbeten Saars und Mosel—
weine des Kreises Saarburg 1890, 91, 92, 93 und ältere
Jahrgänge, sowie Obstweine. Die Proben sind in Quanti—
täten von mindestens 24. Liter in versiegelten Flaschen an
die Direktion der Kasinogesellschaft zu Saarburg bis zum
15. Sedtember d. J. mit Etiquetten versehen einzufsenden.
            
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