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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
2
Ar. a3.
Montag, den J 3. August
ISSV.
Bekanntmachungen der Central-Behörden. —
nebst Anlage durch die Amtsblätter gefälligst zu veröffentlichen
und die nachgeordneten Behörden auf denselben hinauweisen.
Berlin, den 5. Juli 1894.
gez. Bosse.
An den Königlichen Ober-Präsidenten, Wirklichen Geheimen
Rath Herrn Nasse, Excellenz, Koblenz.
Auf den Bericht vom 283. d. Mts. genehmige Ich unter
entsprechender Abänderunz der Königlichen Erlasse vom
5. Oktober 1846 und 7. Juli 1886, daß bis zur anderweiten
gesetzlichen Regelung des Apothekenwesens denjenigen Apothekern,
welchen in Zukunft neue Konzessionen zur Errichtung von
Apotheken verlichen werden, die Präsentation von Geschäfts—
nachfolgern überhaupt nicht mehr zu gestatten ist, die Konzession
oielmehr beim Ausscheiden eines Apothekers aus seinem
Geschäft zur anderweiten Verleihung in allen Fällen an den
Staat zurückfällt. Den Wittwen und Waisen der neuen
Konzesfionare sollen jedoch die im 8 4 Titel J der revidirten
Apotheker-Ordnung vom 11. Oktober 1801 bezeichneten
Vergünftigungen zu Theil werden. Ich ermächtige das
Staatsministerium, hiernach das Weitere zu veranlassen.
Am Bord M. Y. „Hohenzollern“.
Kiel, den 30. Juni 1894.
gez. Wilhelm R.
(ggez.) Gf. Eulenburg. von Boetticher. von Schelling.
Frh. v. Berlepsch. Gf. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden.
Thielen. Bosse. Bronsart von Schellendorff.
Un das Ministerium.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Auf den Bericht vom 30. Mai d. Is,, dessen Anlagen
hierneben zurückfolgen, will Ich zu der Auflösung und
Liquidation des Feuerversicherungsverbandes deutscher Fäbriken
in Berlin, welche in der Generalversammlung desselben vom
9. Mai d. Is. einstimmig beschlossen worden ist, hierdurch
gemäßß 8 44 des von Mir unter dem 18. August 1890
bestätigten Verbandsstatuts Meine Genehmigung ertheilen
Neues Palais, den 6. Juni 1894.
gez. Wilhelm R.
Für den Minister für Handel und Gewerbe.
ggez. Graf Eulenburg. von Schelling. von Heyden.
An die Minister des Innern, der Justiz und für Hande)
und Gewerbe.
Der vorstehende Allerhöchste Erlaß wird mit Bezug—
nahme auf meine Bekanntmachung vom 31. Dezember 1890
l 5223 in Nr. J des Regierungsamtsblatts für das Jahr
1891 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Trier, den 27. Juli 1894.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Seine Majestät der Kaiser und König haben durch die
in der Anlage abschriftlich beigefügte Allerhöchste Ordre
vom 30. Juni 1894 auf Antrag des Königlichen Staatsmninisteriums
zu genehmigen geruht, daß bis zur anderweiten
Regelung des Apothekenwesens denjenigen Apothekern, welchen
in Zukunft die Konzession zur Errichtung einer neuen
Apotheke verliehen wird, die Präsentation eines Geschäfts—
naackfolgers überhaupt nicht mehr zu gestatten ist.
In Ausführung dieser Allerhöchsten Ordre bestimme
ich hierdurch unter Abänderung der Erlasse vom 21. Oktober
1846 und 21. Juli 1886 — (Min. Bl. f. d. i. V. 1846
S. 209 und 1886, S. 900) daß, von dem Tage der
Veröffentlichung dieses Erlasses im Reichs- und Staatsanzeiger
an, Konzessionen zur Errichtung neuer Apotheken
oder Weiterverleihungen von an den Staat zurückgefallenen
Apothekengerechtigkeiten nur mit dem Zusatze ertheilt werden
dürfen, daß dem Inhaber die Präsentation eines Geschäfts—
nachfolgers in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 30.
Juni 1894 nicht gestattet sei.
In den Wettbewerb-Bekanntmachungen ist auf diese
Bestimmung hinzuweisen. Den Wittwen und Waisen eines
Apothekers, welcher eine solche unveräußerliche und unvererbliche
Konzession erhalten hat, soll es erlaubt sein, die Apotheke
aach Maßgabe des 8 4 der Revidirten Apotheker-Ordnung
vom 11. Oktober 1801 verwalten zu lassen.
Ew. Excellenz ersuche ich ganz ergebenst, diesen Erlaß
Um den Penfionsregelungsbehörden die Beurtheilung
der Frage zu ermöglichen, ob und von welchem Zeitpunkte
ab ein aus dem Zivildienfte mit Pension wieder ausgeschiedener
Invalide nach dem 1. und 2. Absatze oder nach dem
3. Absatze des FJ 108 neuer Fassung des Militär-Pensions—
Gesetzes vom 27. Juni 1871 (Artikel 12 der Gesetzesnovelle
vom 22. Mai 1893 — Reichsgesetzblatt Seite 171 u. f. —)
zu behandeln, ob ihm also die volle gesetzliche Invaliden—
penfion wieder anzuweisen oder nur ein Zuschuß aus der
letzteren zu gewähren ist, muß von den Anstellungsbehörden
in den Pensionsquittungsgebühren der Tag des Ausscheidens
aus dem Zivildienste und des Beginnes der Pensionszahlung,
unter Angabe der Höhe der zuerkannten Gesammtpension
angegeben, auch darin der etwaige Zuschuß vermerkt werden,
welcher dem Pensionär gemäß 8 108, dritter Absatz, aus
der Invalidenpension etwa zustehen sollte.