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hindernisse, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach—
ahmung von Signalen, die Verstellung und Versperrung
von Ausweiche-Vorrichtungen, sowie überhaupt die Vornahme
irgend welcher, den Betrieb störenden Handlungen, find
verboten.
32.
Bei dem Ertönen der Glockenfignale haben Fußgänger,
Reiter und Führer von Fuhrwerken ohne Säumen die Fahr—
bahn für den Betrieb der Kleinbahn frei zu machen.
Reiter und Fuhrwerke haben den Kleinbahnwagen soweit
Raum zu geben, daß weder dieselben in der Fahrt noch
das dieselben benutzende Publikum an dem Ein- und Aus—
steigen behindert oder gefährdet werden.
Schweres Fuhrwerk darf auf den Schienen des Bahn⸗
zeleises nicht fahren, sobald und soweit der Fahrdamm
geben demselben frei ist.
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Es ist verboten, Fuhrwerke auf dem Bahnkörper oder
unmittelbar neben demselben stehen zu lassen. Auf Verlangen
der Betriebsbeamten sind Fuhrwerke sofort zu entfernen.
Andernfalls sind die Bahnbeamten berechtigt, selbst die den
Bahnbetrieb behindernden Fuhrwerke zu entfernen.
Auch auf dem übrigen Theile der von der Kleinbahn
durchfahrenen Straßen dürfen Fuhrwerke nur stehen bleiben,
wenn zwischen denselben und dem vorbeifahrenden Zuge
eine freie Straßenbreite von mindestens 3 Metern verbleibt.
Mehrere Fuhrwerke nebeneinander dürfen, in keinem Falle
auf dem Straßenkörper stehen bleiben.
Es ist verboten, das Bahngeleis kurz vor dem, in
Bewegung defindlichen Zuge zu überschreiten, die Trittbretter
eines fahrenden Zuges zu besteigen, oder sich am hinteren
Ende eines solchen Zuges festzuhalten.
84.
Bei allen Fuhrwerken, die nicht vom Wagen aus ge—
leitet werden, insbesondere aber bei allen Frachtfuhrwerken,
ist der Führer des Wagens gehalten, bei Annäherung des
Zuges neben den Zugthieren zu gehen und dieselben an den
Kopfgeschirren festzuhalten, bis der Kleinbahnwagen vorbei—
gefahren ist.
8 5.
Wuaͤhrend der Durchfahrt der Kleinbahnwagen durch
die Wegeunterführungen in der Alleestraße zu Malstatt⸗
Burbach dürfen Fuhrwerke den Fahrdamm der Straße
nicht benutzen.
Die Fuhrwerke müssen vor dem Eingange der Wege—
unterführungen halten, sobald das Herannahen eines Zuges
durch das Glockensignal oder den Wächter angezeigt wird
und dürfen erst nach der Vorbeifahrt des Zuges ihre
Fahrt fortsetzen.
ie Fuhrwerksführer haben den in dieser Beziehung
ergehenden Weisungen des an den Wegeunterführungen auf⸗
gestellten Wächters unweigerlich Folge zu leisten.
g 6.
In den Personenwagen dürfen Thiere sowie Gegenstände,
welche durch Umfang, üblen Geruch oder Unsauberkeit die
Fahtgäste belästigen, nicht befördert werden. Die Mitnahme
von Schoßhunden ist gegen Lösung einer Gepäckfahrkarte
oon 10 Pfg. fur die ganze Strecke in sämmtlichen Räumen
gestattet, in den Nichtraucher⸗ Abtheilungen jedoch nur, wenn
seitens der Mitreisenden kein Einspruch erhoben wird. Die
Beförderung anderer Hunde erfolgt gegen Zahlung desselben
Betrages ausschließlich in den Raucherabtheilungen, sofern
durch den Zustand der Hunde eine Belästigung der Mit—⸗
reisenden nicht zu befürchten ist. Ueber die Zulassung hat
der dienstthuende Schaffner zu entscheiden.
87.
Das Tabakrauchen ist nur in dem offenen Vorderraum
und auf dem Hinterperron gestattet.
88.
Trunkene Personen und solche, welche durch ekeleregende
Krankheiten und Gebrechen, durch Unreinlichkeit oder durch
unanständiges Benehmen Anstoß erregen, sind nicht aufzu⸗
nehmen, und wenn sie aufgenommen sind, auf der nächsten
Haltestelle oder in dringenden Fällen sofort von der Weiter⸗
deförderung auszuschließen.
Sind die sämmilichen Plätze eines Wagens besetzt, so
werden weitere Fahrgäste nicht zugelassen. Das Aufsteigen
auf einen, vom Schaffner als „besetzt“ bezeichneten Wagen
ist verboten.
Jeder Fahrgast, welchem die Annahme oder Weiterfahrt
verweigert wird, oder welcher einen als „besctzt“ bezeichneten
Wagen bestiegen hat, hat den Wagen sofort bezw. wenn
der Wagen in Bewegung ist, nach dem Anhalten desselben
zu verlassen.
Ebenso hat jeder Fahrgast den die Besetzung der Plätze
regelnden Anordnungen der Schaffner, wie überhaupt den
auf Grund direser Polizeiverordanung oder der Betriebsvorschriften
ergehenden Weisungen der Beamten der Kleinbahn
unweigerlich Folge zu esen
— —89.
Ein Abdruck dieser Polizeiverordnung, sowie des ge—
nehmigten Fahrgelder-Tarifs und Fahrdlans ist in iedem
Kleinbahnwagen anzuschlagen.
J 8 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden, sofern nicht gesetzlich eine höhere Strafe verwirkt
ist, mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. und im Falle des
Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft' bestraft.
Saarbrücken, den 14. Juli 1894.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbstkonferenzen finden statt für die
Frl. Lehrerinnen am Donnerstag, den 9. August; für die
Herren Lehrer am Montag, den 13. August.
Anfang: 9 Uhr Morgens.
Ori: Saal des Tivoli zu St. Johann.
Die Herren Ortsschulinspektoren werden zur Theilnahme
ergebenst eingeladen.
Saarbrücken, den 20. Juli 1894.
Der Königliche Kreisschulinspektor.
ECwald.
Personal-Chronik.
Der Stations-Aufseher Johann Schmitt zu Schleif—
nühle ist zum Eisenbahn⸗Stations-Vorsteher II. Klasse
»nannt mwaöarden